Unabhängige Sozialberatung


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 19. Oktober 2007:
Freitag 19.10.07, 17:00 Uhr

Hartz IV: Gesundheitskosten zusätzlich

Gesundheitskosten müssen bei Hartz IV-Abhängigen gegebenfalls zusätzlich vom zuständigen Sozialamt übernommen werden. So hat das Landessozialgericht NRW in Essen entschieden (Az.: L 1 B 7/07 AS ER 22.06.2007 rechtskräftig). Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege sei zu gering. Zu beantragen sind diese Leistungen beim zuständigen Sozialamt. Die ARGE bzw. das Jobcenter ist verpflichtet, einen solchen Antrag weiterzuleiten. Von dieser Rechtslage sollte umfassend Gebrauch gemacht werden, denn verschiedene Ärztevereinigungen (insb. die Kinder- und Jugendärzte) haben bereits Alarm geschlagen wegen der hierdurch bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes Hartz IV-Abhängiger.
Beim Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse im Rahmen der Härtefallregelung (Bruttoeinkommen monatlich unter 980 Euro) auf Antrag 100 % der Regelversorgung. Eine höherwertige Versorgung wird nur übernommen, wenn zwingende medizinische Gründe dafür sprechen, z.B. eine Unverträglichkeit („Allergie“) der verwendeten Werkstoffe oder kieferorthopädische Besonderheiten.
Insgesamt ist die Summe aller Zuzahlungen zu Verordnungen (einschliesslich der Praxisgebühren) bei Harz IV-Abhängigen auf 83 Euro jährlich begrenzt (42 Euro bei Menschen mit chronischen Erkrankungen). Das heisst: Quittungen sammeln und alsbald bei der Krankenkasse eine Freistellung beantragen.
Schlecht sieht es aus, wenn verschreibungsfreie Medikamente medizinisch notwendig sind (z.B. Mittel gegen Allergien, Schmerzmittel, Salben und Verbandstoffe für an Neurodermitis Erkrankte, Vitamine und Anderes gegen Diabetes-Folgeschäden usw.). Wie auch die ggf. sehr teure Brille bei schweren Sehfehlern sei das aus der Hartz IV-Regelleistung zu bezahlen.
Dazu meint aber das Landessozialgericht Essen am 22. Juni 2007 (Az.: L 1 B 7/07 AS ER 22.06.2007 rechtskräftig):
„ … die Übernahme dieser Kosten“ ist „im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht möglich, denn der in der Regelleistung nach § 20 SGB II … unter anderem enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege ist zu gering.“
Sie seien zu tragen auf der Grundlage des „Auffangparagrafen“ 73 des SGB XII („Hilfe in sonstigen Lebenslagen“). Denn: „Eine Privilegierung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen ist insoweit nicht zu rechtfertigen. … Dies gelte um so mehr angesichts der besonderen Bedeutung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). … Eine atypische Bedarfslage sei anzunehmen, wenn medizinisch notwendige Medikamente und Hautpflegeprodukte von der Krankenkasse nicht übernommen werden und deren Kosten nicht aus der Regelleistung angespart werden können.“
Das Landessozialgericht nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 14/06 R).
Zu beantragen sind diese Leistungen beim zuständigen Sozialamt. Die ARGE bzw. das Jobcenter ist verpflichtet, einen solchen Antrag weiterzuleiten. Bei Ablehnung ist innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen, bei weiterer Ablehnung sollte Klage eingereicht werden. Das ist für die Betroffenen kostenfrei.
Von dieser Rechtslage sollte umfassend Gebrauch gemacht werden, denn verschiedene Ärztevereinigungen (insb. die Kinder- und Jugendärzte) haben bereits Alarm geschlagen wegen der hierdurch bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes Hartz IV-Abhängiger.
Preiswerte und sinnvolle Zusatzversicherungen (z.B. für Sehhilfen und Zahnbehandlungen) werden von der ARGE Bochum leider nicht als „nach Grund und Höhe angemessen“ angesehen bei der Berechnung von Freibeträgen für ggf. vorhandenes (Zusatz-) Einkommen. Hier will sie nur Versicherungen anerkennen, durch die sie selbst möglicherweise entlastet werden kann (nur Hausrat- und Haftpflichtversicherung).

Quellen:
LSG_NRW_22-6-07_§_73_SGB_XII_für_Krankheitskosten

BSG_7-11-06_atypische Bedarfslage_nach_SGB_XII

SZ_07-10-15_Hartz_IV_Kinderärzte_warnen:
Die gesundheitlichen Folgen der Armut


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 18.9.2007
Dienstag 18.09.07, 11:00 Uhr

Azubis und Studis: Lücke bei Hartz IV

In diesen Tagen beginnen viele schulische und betriebliche Ausbildungen oder haben bereits begonnen. Etliche Betroffene, die in ihren Familien oder alleine bislang von Hartz IV abhängig waren oder es noch sind, stehen plötzlich ganz ohne Leistungen zum Lebensunterhalt da. In etlichen anderen Fällen kommt es zu fehlerhaften Bescheiden, v.a. bezüglich des tatsächlichen Beginns der Ausbildung, und zu Verunsicherung der Betroffenen. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage findet sich auf www.bo-alternativ.de/sozialberatung .
Hartz IV gestrichen, BAfög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) noch nicht bewilligt und keine Angehörigen, die einen mal zwei oder drei Monate lang über Wasser halten können: Diese Landung ist hart und ernüchternd: mit dem ersten Tag der Ausbildung werden die Hartz IV-Leistungen komplett eingestellt. Lediglich ein Zuschuss zu den Wohnungskosten kann möglich sein.
Ein BAfög-Antrag dauert mindestens zwei Monate bis zur Bewilligung – häufig auch länger. Das liegt nicht am guten Willen der Sachbearbeitung, sondern an der zentralen EDV-Verarbeitung, die es nicht ermöglicht, einzelne Fälle zu beschleunigen. Vorschuss auf künftige Leistungen schließt das BAföG-Gesetz aus.
Auch der Tipp, BAföG / BAB zeitiger zu beantragen, damit keine Finanzierungslücke klafft, hilft nur bedingt: zum Antrag braucht es eine Ausbildungsbescheinigung, die es aber häufig erst erteilt wird, wenn die Studierenden auch tatsächlich zum Unterricht antreten.
Hier offenbart sich ein echter Gesetzesfehler: Vor Hartz IV konnte das Sozialamt noch eine (rückzahlbare) Überbrückung leisten, jetzt schließt das Hartz IV-Gesetz das aus. Es genügt aber nicht, wenn die ARGE sich hinter den Gesetzesvorschriften verschanzt. Ihre Aufgabe ist es auch, deren Unrechtmäßigkeit zu erkennen und in Zusammenarbeit mit der Kommune nach Möglichkeiten zu suchen, den Lebensunterhalt der Betroffenen zu sichern.
Berufsvorbereitende Bildungsmassnahmen und (Berufs-) Fachschulen: weiter Hartz IV
Etwas günstiger sieht es aus, wenn eine (Berufs-) Fachschule besucht wird, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Dann besteht weiterhin ein Anspruch auf (ergänzende) Hartz IV-Leistungen, ebenso bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Wie die Grundsatzabteilung der ARGE auf Anfrage mitteilte, werden die Hartz IV-Leistungen bis zum Tag des tatsächlichen Ausbildungsbeginns wie gewohnt gezahlt. Von den BAföG/BAB-Leistungen in Höhe von 192 Euro wird zunächst ggf. der „ausbildungsbedingte Bedarf“ abgezogen. Dann werden ggf. Aufwendungen für eine Kfz.-Haftpflichtversicherung und eine 30-Euro-Pauschale für eine Haurat- und/oder Privathaftpflichtversicherung abgezogen, ebenso ggf. entstehende Fahrtkosten und Weiteres. Der verbleibende Rest wird auf den Hartz IV-Anspruch (einschließlich Wohnungskosten) angerechnet.


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 13. 9. 2007
Donnerstag 13.09.07, 08:00 Uhr

SPD schizophren?

Auf Landesebene fordert die SPD die „Wiedereinführung weiterer Einmalhilfen für Kinder“ (beispielsweise für Schulkosten), die sie auf kommunaler Ebene allerdings rigoros verweigert.
Diese „einmaligen Beihilfen“ wären nach der Systematik des SGB II (Hartz IV-Gesetz) eindeutig dem § 23 zuzuordnen („Abweichende Erbringung von Leistungen“ wie Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtägige Klassenfahrten). Die Leistungen des § 23 SGB II sind nach der Vorschrift des § 6 SGB II („Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende“) allein von der Kommune aufzubringen. Zumindest die Erstausstattung für die I-Dötzchen und die Erstausstattung bei Schuljahresbeginn wären eindeutig dem § 23 zuzurechnen, die allmonatlich anfallenden laufenden Kosten eher dem viel zu gering bemessenen Regelsatz (208 Euro monatlich), der nach § 6 SGB II vom Bund zu tragen ist.
Die Kommune (hier: SPD und GRÜNE) hätte auch ohne eine gesetzliche Regelung schon die Möglichkeit, diese ihre eigene Forderung SOFORT umzusetzen, ohne dass die Kommune höher belastet wäre als bei der geforderten gesetzlichen Regelung. Damit wäre auch dem Postulat der Lehr- und Lernmittelfreiheit des Art. 9 der Landesverfassung Rechnung getragen.
Auch in der Frage der Subventionierung der Unternehmensgewinne durch Niedrigstlöhne und aufstockendes Hartz IV übernehmen die Hartz IV-Parteien SPD und GRÜNE nun zunehmend die Forderungen von Betroffenenorganisationen, einzelner Gewerkschaften und des DGB nach einem existenzsichernden Mindestlohnes (wie es der Art. 24 der Landesverfassung ohnehin fordert).
Auszug aus: Antrag der Fraktion der SPD vom 11.9. 2007:

„Mit den Reformen am Arbeitsmarkt wurde die Möglichkeit der Gewährung von Einmalhilfen abgeschafft. Diese hatten sich aber als ein bewährtes Mittel erwiesen, um unvorhersehbare Belastungen der Leistungsbezieher in außergewöhnlichen Lebenslagen aufzufangen.

Diese neue Regelung ist in letzter Konsequenz nur schwer durchzuhalten. Ein erstes Abweichen von einer vollständigen Pauschalierung der Leistungen ist bereits dadurch gegeben, dass im Falle einer Geburt ALG II-Beziehern eine Einmalhilfe für eine Säuglingserstausstattung gewährt wird.

Die Wiedereinführung weiterer Einmalhilfen für Kinder muss vom Bundesgesetzgeber unverzüglich überprüft werden. Sie können – weit mehr noch als die Anhebung des Regelsatzes – dazu beitragen, außergewöhnliche Belastungssituationen für Kinder und deren Angehörige in kürzester Zeit zu überwinden. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort in den Kommunen haben ausreichende Kenntnis von jedem Einzelfall und hinlänglich Erfahrungen, um die Argumente für oder gegen die Gewährung einer Einzelfallhilfe sachgerecht und verantwortlich abzuwägen. Diese Kompetenz minimiert auch das Risiko einer Kostenexplosion. ..

… „Gegenwärtig werden über die Steuerlast aller Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Arbeitsverhältnisse von Menschen subventioniert, deren Einkommen nicht ausreicht, um davon ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Über ergänzende Sozialleistungen wird ein weit verbreitetes System prekärer Beschäftigungsverhältnisse ermöglicht. Dadurch werden aber indirekt solche Unternehmen mit öffentlichen Mitteln subventioniert, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich zu niedrig entlohnen. Die Einführung eines Mindestlohns wird hier zu merklichen Veränderungen führen und gleichzeitig Einsparungen von ergänzenden Sozialleistungen ergeben, die eine Erhöhung der Regelsätze möglich machen. …

… Die Zahl der Arbeitslosen sinkt. In einem gegenläufigen Trend steigt jedoch die Zahl der Menschen in den Bedarfsgemeinschaften, da insbesondere Langzeitarbeitslose noch nicht von der Erholung am ersten Arbeitsmarkt profitieren. Mit der Zahl der Menschen in den Bedarfsgemeinschaften steigt aber auch die Zahl der von Armut betroffenen Kinder in eben diesen Bedarfsgemeinschaften. … “


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 2.9.2007
Sonntag 02.09.07, 20:00 Uhr

15tausend Hartz IV – Haushalte von Heizungskürzung bedroht

Nur weniger als die Hälfte der überprüften Heizkostenabrechnungen werden von der ARGE Bochum ohne Murren bezahlt. Die ARGE hatte die Heizkostenabrechnungen von 1937 Hartz IV Haushalten überprüft und droht nun bei über fünfzig Prozent mit Kürzungen. Die Differenz soll aus dem Hartz IV – Regelsatz bezahlt werden, der sowieso schon viel zu knapp bemessen ist.
Viele Familien mit Kindern werden besonders betroffen sein.

Das erklärt die ARGE Bochum in einer Stellungnahme, die am 4. 9. 2007 im Sozialausschuss zur Sprache kommen wird. Darin verteidigt die ARGE ihre rechtswidrige Praxis, Heizkosten der HARTZ IV-Opfer nur teilweise anerkennen zu wollen. Entscheidungen selbst des Landessozialgerichts in Essen werden einfach ignoriert. Altbekanntes Motto: nicht zutreffende Einzelfälle.

Nun muss jeder betroffene Haushalt einzeln Widerspruch und Klage einlegen. Das kann dauern – bis zum Bundessozialgericht. Folge: Stress und Existenzangst für die Betroffenen – immense Kosten für die ARGE.
Wir fordern: bis auf echte „Ausreisser“ soll bis zu einer endgültigen Klärung vorläufig der Rechts- und Entscheidungslage entsprechend alles gezahlt werden.
Nur 44,5 % der bis zum 30. Juni überprüften 1937 Heizkostenabrechnungen werden in voller Höhe von der ARGE Bochum übernommen. 40,3 % erhalten nach Belehrung eine „Gnadenfrist“, 15,4 % wurden sofort gekürzt. Rechnet man das hoch auf die Gesamtzahl von über 30.000 Bedarfsgemeinschaften, so ist mit einer ungeheuer großen Zahl Betroffener zu rechnen: sie müssen dann die Heizkostendifferenz aus der ohnehin zu geringen Regelleistung zahlen – nicht zuletzt auch zu Lasten der Kinder: nur ca. 50 % der Betroffenen sind kinderlos.
Die ARGE versucht diese Zahlen zu beschönigen, und behauptet: „Lediglich in ca. 15 % der Fälle findet eine Reduzierung auf das durch die HK-Regelung der Stadt Bochum definierte Maß der „Angemessenheit“ statt.“ Die von ihr festgestellte „Unangemessenheit“ bei weiteren 40,3 % verbunden mit einer Befristung der vollen Übernahme laufen bei ihr unter „ferner liefen“. Ob sie die PolitikerInnen und die Öffentlichkeit für so dumm halten, dass sie das nicht merken?
33 % der Kürzungen liegen im Bereich bis zu 20 %, weitere 30 % werden bis zu 40 % gekürzt, die Übrigen noch mehr. Zu viel, um sich das vom Essen absparen zu müssen. Trotzdem scheinen viele derart eingeschüchtert zu sein, dass nur ein Viertel der betroffenen Widerspruch eingelegt hat. Die Unabhängige Sozialberatung hat deshalb einen Musterwiderspruch ins Netz gestellt, dazu Hinweise, wie auf die dann folgende Anfrage nach nutzerunabhängigen wärmetechnischen Faktoren umgegangen werden kann. Natürlich wird auch persönliche Beratung angeboten.

Wir sind weiterhin empört über das Verhalten der ARGE und der Bochumer Sozialverwaltung. Sie machen sich damit zum Vollstrecker der „Agenda 2010″, deren erklärtes Ziel es ist, die Kosten für die nicht verwertbaren „Überflüssigen“ (RenterInnen – immer mehr mit ergänzender „Grundsicherung“, Kranke, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Erwerbslose …) auf Elendsniveau zu drücken: würde heute noch der Warenkorb der „alten“ Sozialhilfe (BSHG) nach Preisen von heute gelten, so müsste der „Eckregelsatz“ (347 Euro) um etwa 100 Euro höher ausfallen. Das Einkommen von DurchschnittsrentnerInnen (1000 Euro) bietet heute eine um etwa 100 Euro geringe Kaufkraft als vor der „Reform“. Auch die sog. „Einstiegsrenten“ liegen heute in ähnlicher Höhe niedriger.
Von dieser ohnehin zu geringen Leistung zum Lebensunterhalt soll dann noch die Differenz der Heizungs- und Wohnungskosten gezahlt werden. Die sog. „Angemessenheitsgrenze“ ist rein willkürlich bestimmt und kann heizungstechnisch nicht begründet werden.
Leider wird es schwierig sein, Verantwortliche nach ihrem absehbaren Scheitern vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen. Wir prüfen allerdings die Möglichkeit der Anrufung der Rechtsaufsicht.


angegebene Links:
Musterwiderspruch gegen die unrechtmässige Kürzung der Heizkosten durch die ARGE Bochum (auch als rtf-Datei für Textverarbeitungsprogramme)
.
Nutzerunabhängige wärmetechnischen Faktoren
Sozialausschuss 4. Sept. 2007, Tagesordnung

Darin Nr. 5.2: Stellungnahme der ARGE


PM: Heizkosten: ARGE Bochum weiterhin auf Konfrontationskurs
Gerichtsentscheidungen aber eindeutig

Darin: „klammheimliche“ Mitteilung der ARGE auf ihrer homepage.


Schriftliche Anfrage der Sozialen Liste zur Ratssitzung am 17. 11. 2006


Montag 06.11.06: Mieterverein zu Heizkosten: „Kennt ARGE Rechtsprechung wirklich nicht?“

02.11.06: Bochumer Mieterverein erhebt Vorwurf:
Arge täuscht Mieterinnen über Heizkosten


Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW in Essen

Im Folgenden Auszüge aus den bislang zur Sache ergangenen Entscheidungen (bundesweit ganz unten):

1. LSG_NRW_23-5-07_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig
L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig
„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteorologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …
… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …“

2. LSG_NRW_21-5-2007_Prozesskostenhilfe_zu_Heizkostenklage_bewilligt
L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig
„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind … “

3. LSG_NRW_28-9-05_+_6-12-05_Heizkosten_zu_übernehmen_wie_Abschlag
L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig
„ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). …“

4. LSG_NRW_8-6-2006_Berufung_zugelassen_zu_Heizkosten
L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig
„ … Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 – L 20 B 84/06 AS ER) … .“


Übersicht über bundesweit ergangene Urteile zum Thema „Heizkosten“ (Stand: November 2006)


Die zur Debatte stehende Heizkosten-Richtlinie der Stadt Bochum



Freitag 31.08.07, 21:15 Uhr

Nutzerunabhängige wärmetechnische Faktoren

Die ARGE Bochum versendet nach Eingang eines Widerspruchs gegen eine Kürzung der Heizkostenerstattung eine Anfrage, „welche äußeren und nicht zu beeinflussenden Faktoren einen erhöhten Heizbedarf begründen“.
Bei Einzelheizungen (z.B. Gas-Etagenheizung oder Nachtspeicher) wird dabei Bezug genommen auf die Richtlinie 2067 des Vereins Dt. Ingenieure. Die VDI 2067 ist aber keine Auslegungsrichtlinie. Sie soll vielmehr helfen, bereits in einer sehr frühen Planungsphase (Konzeptionsphase) eine Entscheidung zwischen verschiedenen Varianten für eine definierte Nutzung fällen zu können. Diese Richtlinie berücksichtigt bereits, dass nicht alle Zimmer einer Wohnung gleich beheizt werden. Als „Pi mal Daumen“ – Formel kommen dabei heraus 70 % des Wertes, der sich bei einer Vollheizung aller Räume ergeben würde. Es entbehrt aller Logik, wenn die ARGE davon dann nochmals 30 Prozent wegen nicht zu beheizender Flächen abziehen will.
Bei Sammelheizungen soll nicht mehr erstattet werden, als dem Durchschnitt der Wohnanlage entspricht. Ein „durchschnittliches“ Heizen gibt es aber nicht – der/die Eine heizt selten oder gar nicht, Nachbar oder Nachbarin normal, der Durchschnitt soll dann 50 Prozent sein? Heizungstechnisch wie rechtlich ist das Unsinn.

Heizungsbedarf in aller Regel nicht erhöht

Zunächst ist festzustellen, dass der Heizungsbedarf in aller Regel nicht erhöht ist, sondern angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Heizkosten hoch erscheinen mögen: unser Heizverhalten hat sich nicht geändert, aber die Heizkosten sind in den letzten Jahren enorm gestiegen; wir kennen sicher so MancheN, der/die noch viel höhere Heizkosten hat als wir. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten („zum Fenster hinaus heizen“) wird in aller Regel nicht vorkommen.
Aber Vorsicht: wenn die Heizkosten sehr ins uferlose wachsen (beispielsweise im Jahresdurchschnitt zwei Euro/qm monatlichen Abschlag deutlich überschreiten), könnte die ARGE uns ggf. auffordern, sich eine heizkostengünstigere Wohnung zu suchen. Ob die aber zu finden wäre? Wir sollten dann aber vielleicht mit dem Vermieter/ der Vermieterin sprechen und/oder eine Heizkostenberatung des Mieterbundes oder der Stadtwerke in Anspruch nehmen. Trotzdem wären auch ungünstige sehr hohe Heizkosten in aller Regel nicht uns anzulasten, die ARGE MUSS diese Kosten übernehmen und sich ggf. selbst um eine sachverständige Abklärung möglicher Ursachen bemühen – eine In-Augenscheinnahme („Hausbesuch“) durch den „Bedarfsermittlungsdienst“ der ARGE ist da sicherlich ungeeignet.
Die Angemessenheit der individuellen Heizkosten hängt von einer Vielzahl von besonderen Faktoren ab, die in der jeweiligen Variante bei ALLEN Betroffenen vorliegen. Diese Faktoren können wir selbst nicht beeinflussen, und wir verfügen auch nicht über die Möglichkeit, ihre Bedeutung einzuschätzen. Das können nur zugelassene Bausachverständige oder Heizungssachverständige und GebäudeenergieberaterInnen. Wir brauchen nur einige ganz allgemeine Tatbestände aufzulisten, beurteilen, ob sie von Bedeutung sind, können wir nicht.
Falls wir eine solche Anfrage der ARGE erhalten, sollten wir das oben Dargestellte durchdenken, Beratung nutzen, und dann eine Liste nach folgender Übersicht zurückschicken. Diese Übersicht ist zusammengestellt nach Unterlagen des Dt. Mieterbundes, des Fraunhofer-Institutes, des VDI, Fa. MINOL, klimatologischer Untersuchungen, etlicher Sozialgerichtsentscheidungen, sozialrechtlicher und ingenieurswissenschaftlicher Kommentare und weiterer Quellen.
Nutzerunabhängige wärmetechnische Faktoren

I. Meteorologie, Klimatologie, Geografie, Stadtklima
Der Heizungsbedarf ist selbstverständlich abhängig von der geografischen Lage (Norden-Süden-Osten-Westen, Windrichtung, Luftfeuchtigkeit …), aber auch von der Lage des Ortes in der Landschaft (Höhe oder Senke ,…), der Windführung darin, aber sogar auch davon, dass diese Faktoren innerhalb eines Ortes variieren können. Auch hat jedes Jahr und jeder Ort/ Ortsteil eigene unterschiedliche klimatische Bedingungen, Witterungen, Wetterlagen und Grosswetterlagen. Dazu kommen meteorologische Einflüsse (lange oder kurze, kalte oder milde Winter, „gefühlte“ Temperatur und objektive Temperatur) – die Zahl der Heiztage in der Heizperiode und die absoluten Außentem­peraturen. Auch die Lage ist wichtig: liegt das Haus eher alleine oder ist es eng umgeben von anderen Häusern?

II. Die bauliche Situation
Besonders wichtig ist das Alter des Hauses: 80 % der Wohneinheiten wurden in Deutschland vor 1982 errichtet wurden, für diese Wohngebäude war zum Zeitpunkt der Errichtung KEIN Mindest-Wärmeschutz gesetzlich vorgeschrieben. Für diese Wohneinheiten ist ein relativ hoher Wärmebedarf /Energieverbrauch (im Vergleich zu heutigen Häusern mit guter Wärmedämmung) völlig normal und angemessen.

Weiterhin sind wichtig:
Lage und Beschaffenheit der Wohnung innerhalb des Hauses (was liegt darüber – darunter – ringsum?) und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe (Höhe der Räume), Zustand / Isolierung von Türen und Fenstern, Wärmeisolierung (falls überhaupt vorhanden – Stand der Technik nach Baujahr), der Wohnfläche des Hauses (je größer, desto geringere Heizkosten), sind Keller, Dachboden, Treppenhaus isoliert oder zumindest gegen Luftzug abgedichtet? Gibt es andere Wärmeverlustquellen? Sogar Art und Umfang der Möblierung und des Fussbodens wirkt sich aus. Auch die Grösse der Räume und die Aufteilung der Wohnfläche auf die Räume.

Stichwort: Wetterseite
In einem Mehrfamilienhaus gibt es innen- und außenliegende Wohnungen mit jeweils unterschiedlichem Heizbedarf. Die innenliegende Wohnung hat wärmetechnisch gesehen am meisten Vorteile, weil die umliegenden Wohnungen sie vor Kälte schützen. Die außenliegenden Wohnungen haben dagegen einen höheren Heizbedarf, weil sie von mehr kalten Außenwänden umgeben sind. Den höchsten Heizbedarf haben Wohnungen im obersten Geschoss mit Randlage. In diesen Wohnungen kann der Heizbedarf um 47 % höher sein, als in einer flächenmäßig gleich großen, innenliegenden Wohnung. Die Wohnlage hat also eine erhebliche Bedeutung für die Höhe Ihrer Heizkostenabrechnung. Diesen Umstand können wir jedoch durch unser eigenes Heizverhalten nicht beeinflussen.

Transmissionswärme
Oft wird verkannt, dass auch das Heizverhalten der Nachbarn einen erheblichen Einfluss auf die eigenen Heizkosten haben kann. Man nennt diesen Aspekt Transmissionswärme oder Wärmeklau. Untersuchungen ergaben, dass dieser Wärmeklau eine Größenordnung von bis zu 40 % Mehrbedarf an Heizenergie bedeuten kann. Der Extremwert wird erreicht, wenn eine ständig beheizte Wohnung an allen Seiten von weniger beheizten Wohnungen umgeben ist.

Das ist schon dann der Fall, wenn Berufstätige ihre Wohnungen während der Arbeitszeit nicht beheizen, eine andere, dazwischen liegende Wohnung aber beheizt wird. Auch das ist kaum zu ändern, wird aber bei Sammelheizungen durch die Abrechnung mit Grund- und Verbrauchskosten wenigstens in seiner Auswirkung gemindert.

III. Die Heizungsanlage
Wichtig sind der Wirkungsgrad der Heizung und ihrer Wartung, ihr Alter und allgemeiner Zustand, der Jahresnutzungsgrad, die Art der Energiequelle, die Länge, Führung und Isolation der Heizungsrohre in der Wohnung und der thermische Ausnutzungsgrad von in den Wohnungen installierten Heizkörpern. Viele Betroffene haben eine alte, energieuneffiziente Heizungsanlage, eine neue bessere können sie sich nicht leisten. Stromheizungen sind superteuer.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Unterschiede im Wärmeverbrauch innerhalb einer Wohnanlage bis zum 7,5fachen möglich und hauptsächlich auf die hier beschriebenen Ursachen zurückzuführen sind. Diese doch erheblichen Unterschiede sind übrigens nicht nur von Messdienstunternehmen festgestellt worden, sondern auch wissenschaftlich belegt.

IV. Die Preise
Die Energiepreise sind ja in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die Preise des Versorgungsunternehmens noch mehr. Das ist z. T. sehr kurzfristigen Schwankungen unterlegen. Ob die ARGE über eine magische Kristallkugel verfügt, in der sie die Preisentwicklungen ablesen kann?

Subjektive Faktoren – nicht beeinflussbar!
Auch diese Faktoren sind von uns nicht beeinflusbar. Oder können wir etwa unsere „Lebensuhr“ zurückdrehen und uns um Jahre jünger machen? Oder wollen wir unsere (Klein-) Kinder abschaffen, nur damit unser Heizenergieverbrauch den ARGE-Vorgaben entspricht?
Die Heizkosten hängen auch ab vom Alter oder dem Gesundheitszustand (Behinderung), von Anzahl und Lebenssituation der Personen in der Wohnung, außerdem vom völlig unterschiedlichen subjektiven Temperaturempfinden und objektivem Wärmebedarf ab. Der wissenschaftliche Fachbegriff dazu heisst „Konstitution“. Damit werden wir schon geboren. Auch das hat Einfluss auf das gewünschte Heizverhalten (Zimmertem­peratur, Lüftungsverhalten usw.).
Auch wenn die Temperatur eine physikalisch feststehende Größe zu sein scheint, ist das Temperaturempfinden der Menschen doch subjektiv und von vielen Faktoren – sowohl physischer, wie auch psychischer Natur – abhängig. Jedem/jeder ist es schon passiert, dass er/sie sich mit mehreren Personen in einem Raum befindet und gleichzeitig ist es einem zu warm, dem andern aber zu kalt. 20 Grad Raumtemperatur empfinden Kinder und Jugendliche als angenehm, wogegen ältere Leute dabei eine Gänsehaut bekommen. Es ist eine Grundregel, dass Senioren es um drei bis fünf Grad wärmer brauchen als jüngere Menschen. Selbst psychische Faktoren spielen eine Rolle für das Temperaturempfinden. Einsame oder depressive Menschen können selbst eine wohlige Raumwärme von 23 Grad als kühl empfinden, wogegen geselliges Partytreiben die gleiche Raumtemperatur als unerträglich heiß erscheinen lässt. Das immer wieder angeführte Argument „Ich bin ganz allein in der Wohnung – da sind diese Heizkosten unmöglich“, ist deshalb nicht richtig und lässt eher den gegenteiligen Schluss zu.
Auch ist die Besonderheit zu berücksichtigen, das erwerbs­lose Hilfebedürftige eben aufgrund der Erwerbslosigkeit gezwungen sind, eine gegenüber dem Durchschnitt deutlich angehobene Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen

VI. Schluss:
In dieser oder jener Variante sind die oben genannten Faktoren bei uns allen vorhanden. Ob und wie sie Einfluss haben auf die effektiven Heizkosten wissen wir nicht und können wir auch gar nicht einschätzen. Es genügt völlig, wenn wir der ARGE Hinweise geben auf diese Faktoren und sie dadurch darauf aufmerksam machen, dass auch alle Gerichte und die Bundesregierung selbst eine klare Einzelfallbetrachtung verlangen. Dazu bedarf es aber entsprechenden Sachverständigeneinsatzes. Wirtschaftlich ist das nur sinnvoll bei echten „Ausreissern“- und da sollte aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen auch nicht gezögert werden.
Stand: 2007-08-10

Der Text als PDF-Datei 


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 21.08.2007
Dienstag 21.08.07, 13:42 Uhr

Antrag Übernahme Bildungskosten Hartz IV-Kinder

Die seit knapp eine Jahr laufenden Kampagne gewerkschaftlicher und anderer Erwerbslosengruppen (www.erwerbslos.de) „Reiches Land – arme Kinder“ zeigt grosse Erfolge: Kinderarmut ist mal wieder in aller Munde. Um auch schon kurzfristig die Situation betroffener Schulkinder zu verbessern, hat die Unabhängige Sozialberatung Bochum einen Antrag auf Übernahme von Schulkosten entwickelt, der den Kommunen rechtliche und sozialpolitische Möglichkeiten anbietet, das Notwendige zu tun. Der Antrag ist zu finden auf:
www.bo-alternativ.de/sozialberatung

Aufgabe der Behörden ist die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, hergeleitet aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde im Rahmen des Sozialstaatsgebots folgt (BverfGE 82,60/80). Dazu gehört bei Schulkindern unbedingt die Ermöglichung der Teilhabe am Unterricht und dem üblichen schulischen Leben.

Die entsprechenden Leistungen sind somit als Pflichtleistungen zu erbringen. Um die Kinder wegen des widerstrebenden Verhaltens der Behörden nicht „im Regen stehen zu lassen“, kann bis zu einer abschließenden Klärung die Leistung auch als freiwillige reguläre Leistung der Kommune erfolgen. Sind die Bedarfe allerdings bereits anderweitig gedeckt (beispielsweise durch einen Fonds), besteht der ursprüngliche fürsorgerechtliche Bedarf nicht mehr.

Gemäß dem Leitbild der Stadt Bochum als „Soziale Stadt“ und „Bochum macht jung“ hat die Kommune und ihre Oberbürgermeisterin die Pflicht, im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge Weg zu einer Realisierung dieser rechtlich unabdingbaren Versorgung zu finden.

Wir wünschen dem demnächst tagenden Rat der Stadt Bochum (23. August) und seinem Sozialausschuss (4. September) viel Erfolg dabei!

Antrag auf Übernahme der Bildungskosten
für Kinder armer Eltern im Rahmen des SGB II oder des SGB XII


Dienstag 21.08.07, 13:25 Uhr

Antrag auf Übernahme der Bildungskosten für Kinder armer Eltern im Rahmen des SGB II oder des SGB XII

Der nachfolgende Antrag als rtf-Datei für Textverarbeitungsprogramme

Unabhängige Sozialberatung
– Beratungs- Beschwerde- und Ombudsstelle für Erwerbslose –

Rottstr. 31, 44793 Bochum, Tel.: 0234 – 460 169; Fax: – 460 113; e-mail: Sozialberatung@sz-bochum.de
Hilfestunden: Dienstag: 16.00 – 18.00; Donnerstag: 11.00 – 13.00 Uhr (Tel. dann: – 5 47 29 57)

Dieser Entwurf beruht auf einer Vorlage von ver.di München und wurde von uns entsprechend der aktuellen rechtlichen und sozialpolitischen Diskussion ergänzt.

Antrag auf Übernahme der Bildungskosten für Kinder armer Eltern
im Rahmen des SGB II oder des SGB XII

Antrag und Begründung: mehr…


Mittwoch 15.08.07, 13:30 Uhr

Musterwiderspruch gegen die unrechtmässige Kürzung der Heizkosten durch die ARGE Bochum

Abs.:
Hans Mustermann
Musterstr. 5
44xxx Bochum

An:
ARGE Bochum
Rechtsstelle
Universitätstr: 66
44789 Bochum
(oder: zuständige Leistungsstelle der ARGE im Stadtbezirk)

Datum: xx.xx. 200x

BG-Nr.: 32102BGxxxxxx

Widerspruch gegen den Bescheid vom xx. XX. 200x bezüglich

1. Kürzung der Heizkosten

2. ggf. Weiteres

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen o.g. Bescheid lege ich Widerspruch ein, soweit er rechtswidrig ist, und beantrage die Zahlung, auch rückwirkend, der rechtswidrig nicht bewilligten Leistungen.

Begründung:

Mit o.g. Bescheid teilen Sie mit, dass Sie die Heizkosten nunmehr nicht mehr in der tatsächlich angefallenen Höhe übernehmen. Zur Begründung führen Sie an:

a) Meine Heizkosten lägen über dem Durchschnittswert des Hauses/ des Wohnblocks. Gemäss Ihren Richtlinien übernehmen Sie nur die Heizkosten bis zu dieser Höhe.

b) Ich verfüge über eine Einzelheizung. Gemäss Ihren Richtlinien übernehmen Sie nur die Heizkosten bis zu einem von Ihnen ermittelten Richtwert auf Grundlage der VDI Richtlinie 2067.
(nicht Zutreffendes weglassen!)

Der Heizungsaufwand ist u.a. abhängig von einer Reihe klimatischer, regionaler, wetterbedingter, lagebedingter, baulicher, heizungsabhängiger Faktoren, auf die ich keinen Einfluss habe. Hinzu kommen eine Reihe personenbezogener Faktoren, die ein unterschiedliches Heizverhalten erfordern.

Eine Orientierung an Richtlinien oder Obergrenzen ohne eingehende Eruierung des Einzelfalles und des Nachweises für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten ist nach durchgängiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht zulässig. Entsprechende Ermittlungen wurden von Ihnen nicht vorgenommen und werden auch nicht vorgetragen. Ggf. angesetzte pauschale Zuschläge sind nicht zulässig, da sie ebenfalls den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht werden. (falls nicht zutreffend: weglassen!)

Auch das zuständige SG Dortmund hat bereits mehrfach entsprechend entschieden. Das weiterhin zuständige Landessozialgericht Essen hat zwar bislang noch keine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren getroffen. Eine entsprechende Entscheidung ist in diesem Herbst zu erwarten. Allerdings hat es seine Einstellung bereits mehrfach bekundet:

LSG_NRW_8-6-06_Berufung_zugel_zu_Heizkosten

L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig

„ … Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 – L 20 B 84/06 AS ER) … .“

LSG_NRW_21-5-07_PKH_Heizkosten_bewilligt

L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig

„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind … . … Da-bei ist zu berücksichtigen, dass eine Pauschalierung in der Regel nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten zu ersetzen vermag. … . Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen nicht vor und wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. … “

Ebenso:

LSG_NRW_28-9-05 + 6-12-05_Heizkosten wie Abschlag

L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig

„ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). …“

LSG_NRW_23-5-07_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig

L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig

„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von metereologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …

… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …“

In meinem Fall liegen zusätzlich folgende Umstände vor, die ein erhöhtes Heizverhalten erfordern: (ggf. ergänzen oder weglassen!)

Mit freundlichen Grüssen, (Unterschrift)

Anm.: Für den Widerspruch können die Zitate der LSG-Urteile (ab: LSG_NRW_8-6-06_ Berufung_zugel_zu_Heizkosten) wseggelassen werden; sie sollten jetzt der ARGE bekannt sein.

WICHTIG: Immer eine Kopie für Ihre Unterlagen behalten! Unbedingt per Einschreiben mit Rückschein einsenden oder persönlich gegen Empfangsbestätigung auf der Kopie abgeben!! Es verschwindet immer noch so Einiges bei der ARGE!


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 15. 08. 2007
Mittwoch 15.08.07, 13:00 Uhr

Heizkosten: ARGE Bochum weiterhin auf Konfrontationskurs

Am Montag, 13. 08.2007, hat die Pressestelle der ARGE „klammheimlich“ eine Information zur Heizkostenfrage auf ihre homepage http://www.arge-bochum.de/ gestellt; Tenor:
„ .. die Praxis der Ermittlung der als im Sinne des Gesetzes angemessenen Heizkosten der ARGE Bochum (ist) rechtssicher …“
Gemeint ist damit bei Gemeinschaftsheizungen die Orientierung an einem Durchschnittswert und bei Einzelheizungen die Beschränkung, nur zwei Drittel der Wohnung zu heizen.
Die ARGE ist der Meinung, damit „auf die individuelle Lage, die Größe und den Zustand einer Wohnung bei der Berechnung Rücksicht genommen“ zu haben. Somit könne „in Bochum nicht von einer Pauschalisierung gesprochen werden … “.
Nach allem, was zwischenzeitlich in Bochum dazu gesagt worden ist, verschlägt uns diese Mitteilung der ARGE glatt die Sprache.
Seit längerer Zeit schon kürzt die ARGE in einer Vielzahl von Fällen mit o. g. Begründung die Erstattung der Heizkosten. Wir können nur weiter auffordern, das nicht einfach hinzunehmen, sondern Widerspruch entsprechend beigefügtem Muster einzulegen. Der Widerspruch wird sicherlich abgelehnt werden, eine Klage beim Sozialgericht muss folgen. Wir weisen den Weg zu kooperierenden Anwaltskanzleien. Das kostet nicht mehr als zehn Euro. Wir raten, dann Geduld zu üben und die Entscheidungen der Gerichte abzuwarten.
Nach durchgängiger Rechtsprechung der Sozialgerichte ist das Verhalten der ARGE nicht zulässig. Auch das zuständige SG Dortmund hat bereits mehrfach entsprechend entschieden. Das weiterhin zuständige Landessozialgericht Essen hat zwar bislang noch keine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren getroffen. Eine entsprechende Entscheidung ist in diesem Herbst zu erwarten. Allerdings wurde die Einstellung der dortigen Senate in Gesprächen mit uns und in verschiedenen vorläufigen Entscheidungen bereits mehrfach bekundet:
Empörend finden wir, dass der ARGE offensichtlich nur daran gelegen ist, ihr Vorgehen „rechtssicher“ zu gestalten (das noch dazu mit zweifelhaften Aussichten), statt im Sinne einer modernen, bürgernahen Dienstleistungseinrichtung eine für alle Beteiligten kostengünstige, vernünftige Regelung anzustreben. Womöglich sind die Kosten der von der ARGE verursachten Rechtsstreitigkeiten sogar höher als das von ihr angestrebte Einsparpotenzial. Die BürgerInnen werden in Rechtsunsicherheit versetzt, eine Berechenbarkeit des behördlichen Handelns ist nicht mehr ersichtlich. Das widerspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Behörden an Gesetz und Recht (und geltende Rechtsprechung) gebunden sind (Art 20 III GG). Wir fordern daher, dass die Heizkosten entsprechend der Rechtssprechung vorläufig in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen sind, bis in höchstrichterlicher Entscheidung eine endgültige Klärung geschaffen ist (was aber noch Jahre auf sich warten lassen kann).
Ein Musterwiderspruch zur Heizkosten frage findet sich im Netz unter:
https://www.bo-alternativ.de/dokumente/Widerspruch-Kuerzung-Heizkosten.rtf
Im Folgenden Auszüge aus den bislang zur Sache ergangenen Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW in Essen (bundesweit ganz unten):
LSG_NRW_8-6-2006_Berufung_zugelassen_zu_Heizkosten
L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig
„ … Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 – L 20 B 84/06 AS ER) … .“

LSG_NRW_21-5-2007_Prozesskostenhilfe_zu_Heizkostenklage_bewilligt
L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig

„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind … “

Ebenso:
LSG_NRW_28-9-05_+_6-12-05_Heizkosten_zu_übernehmen_wie_Abschlag

L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig
„ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). …“

LSG_NRW_23-5-07_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig

L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig
„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteorologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …

… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …“

Übersicht über bundesweit ergangene Urteile zum Thema „Heizkosten“ (Stand: November 2006)

https://www.bo-alternativ.de/Entscheidungen-zu-Heizkosten.html

Die zur Debatte stehende Heizkosten-Richtlinie der Stadt Bochum finden Sie hier:

https://www.bo-alternativ.de/Heizk-RL_BO_Anl_5_T_29_10-05_pdf-txt.pdf


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 1.8.2007
Mittwoch 01.08.07, 13:48 Uhr
arbeitslos – arbeitssuchend – Arbeitslose suchend (jeder Treffer ein 1-Euro.Job?)

Arbeitslose abgehängt

Unabhängige Sozialberatung
– Beratungs- Beschwerde- und Ombudsstelle für Erwerbslose –
Rottstr. 31, 44793 Bochum, Tel.: 0234 – 460 169; Fax: – 460 113; e-mail: Sozialberatung@sz-bochum.de
Hilfestunden: Dienstag: 16.00 – 18.00; Donnerstag: 11.00 – 13.00 Uhr (Tel. dann: – 5 47 29 57)

Nur mit verhaltener Freude nehmen wir die aktuellen Bochumer Arbeitsmarktzahlen zur Kenntnis. Denn entgegen der Meldung in der WAZ Bochum vom 1. Aug. 2007: > ist der langfristige Trend unverändert schlecht. Selbst in Juli 2001 gab es mit 19.919 Erwerbslosen 1.641 weniger als derzeit, so der aktuelle Arbeitsmarktbericht (S. 5).
Nach einem massiven Ausreisser 2005/2006 bewegen sich die Zahlen nun wieder in Richtung des langfristigen Trends. Das trifft allerdings nicht zu für die Hartz IV-Opfer, deren Anzahl nahezu unverändert auf hohem Niveau verbleibt. Ihre Zahl ist in Bochum etwa doppelt so hoch wie die Zahl der ALG I – Beziehenden.
Seit Mitte 2006 steigt allerdings auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ganz leicht an, nachdem sie viele Jahre lang kontinuierlich absackte. Allerdings weit entfernt davon, die vielen Millionen Arbeitsplätze, die zuvor verloren gingen (wesentlich durch Automatisation und Arbeitsverdichtung, nicht durch Auslagerung ins Ausland!), auszugleichen.
„Neue“ Arbeitsplätze entstehen v.a. bei Zeitarbeitsfirmen und in Callcentern. Zu bescheidenen, kaum existenzsichernden Löhnen, in Callcentern sogar deutlich niedriger als in anderen Regionen.
Schaut man sich dann auch noch die Zahl aller leistungsbeziehenden Erwerbsfähigen an, so fällt auf, dass ein Drittel davon gar nicht als „arbeitslos“ in der Statistik geführt werden:
Dazu gehören alle, die in Marktersatzmaßnahmen (1-Euro-Jobs, ABM u.A.) stecken, im Rahmen der 58er Regelung als nicht mehr vermittelbar eingestuft sind, derzeit krank arbeitsunfähig sind, als Alleinerziehende hochqualifiziert keinen Krippenplatz finden (und von Unternehmerseite auch ungern beschäftigt werden), als unter 25jährige (aber auch über 25jährige) keine Leistungen mehr erhalten, weil sie auf PartnerIn oder Eltern verwiesen werden, oder eine neue Arbeit suchen, weil sie von der derzeit ausgeübten nicht leben können. Letztere – oftmals gutausgebildet– wurden durch Hartz IV in minderwertige Beschäftigung gezwungen und ihrer mit volkswirtschaftlichen Kosten und persönlichem Einsatz errungenen individuelle Qualifikation enteignet.
Quelle: zur Definiton „arbeitslos“

Im Ergebnis heißt das: in Zukunft muss mehr geachtet werden auf „Klasse statt Masse“ – die bisher erlangten Qualifikationen sind zu erhalten, aufzufrischen und ggf, auszubauen; neue Qualifikationen müssen geschult werden; Jugendliche müssen unbedingt eine qualifizierte Berufsausbildung erhalten. Die Vermittlung in Zeitarbeit ist zurückzufahren; Arbeit in Callcentern muss auf Sittenwidrigkeit überprüft werden; Schulungen dort müssen so gestaltet werden, dass sie zu einer anerkannten Qualifizierung führen, die auch bei anderen Callcenter-Betreibenden nutzbar sind.

Quellen:
Arbeitshilfe arbeitslos / arbeitsuchend
Information für zugelassene kommunale Träger:

Arbeitslosenbegriff unter SGB II und SGB III
Grundlage für Statistik auf der Basis von Prozessdaten

Statistik unter SGB II und SGB III
Integrierte Informationen auf der Basis von Prozessdaten:

Der Arbeitsmarkt in Deutschland –
Die Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarktes im Juli 2007:

Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland – Juli 2007-07-31

Übersicht und Auswahl statistischer Daten:

Detaillierte Informationen Beschäftigung:

Beschäftigte nach Ländern in wirtschaftsfachlicher Gliederung Mai 2007


Brief der Unabhängigen Sozialberatung an Interessierte
Mittwoch 01.08.07, 08:00 Uhr

Arme Kinder in Bochum – da ist Hilfe 1. Bürgerpflicht!

Unabhängige Sozialberatung
– Beratungs- Beschwerde- und Ombudsstelle für Erwerbslose –
Rottstr. 31, 44793 Bochum, Tel.: 0234 – 460 169; Fax: – 460 113; e-mail: Sozialberatung@sz-bochum.de; Hilfestunden: Dienstag: 16.00 – 18.00; Donnerstag: 11.00 – 13.00 Uhr (Tel. dann: – 5 47 29 57)

Anschreiben an alle Interessierten, insbesondere:
DGB Ruhr-Mark, Ver.di, GEW, SoVD, VdK, Kinderschutzbund, Ev. Sozialpfarramt, Ratsfraktion die Linke, Ratsfraktion Soziale Liste, SOZIALFORUM, Mieterverein

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bitte erlaubt uns wegen der ausufernden (freiwilligen) Arbeitsbelastung dieses allgemeine Anschreiben.
Die Liste der AdressatInnen mag vielleicht verwundern. Das Thema geht aber alle an, denen Bochum als „Soziale Stadt“ am Herzen liegt. Selbst die beiden Sozialverbände VdK und SoVD haben eigene Aktivitäten im Kinder- und Jugendbereich. Zudem hängt das Wohl von uns allen im Alter auch davon ab, was wir den jungen Menschen auf den Weg gegeben haben. „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus“. Eigene Interessen und soziales Engagement decken sich gerade hier! So gesehen müssen sich noch viel mehr Menschen hier einsetzen, wir denken nur an Schulen, KinderärztInnen und ErzieherInnen. Vergessen werden soll hier aber auch nicht die zunehmende Altersarmut, die in Bochum zu einem stark überproportional gewachsen Anteil von SeniorInnen an der Kleinkriminalität geführt hat (pers. Mitteilung des Seniorenbeauftragten der Bochumer Kriminalpolizei).
Zur Zeit läuft bundesweit an vielen Orten wieder verstärkt die Kampagne „Reiches Land – arme Kinder“. Arme Kinder brauchen mehr für Schulessen, Schulbedarfe und Weiteres.

Und zwar nicht als Almosen, sondern als Pflichtleistung.
Wir sind in Bochum in der glücklichen Lage, dass neben einem breiten Bürgerengagement auch im Stadtrat und seinen Ausschüssen einige Menschen vertreten sind, die soziale Anliegen unterstützen. Die Ratssitzung in der letzten Augustwoche und die Sitzung der Sozial- und Schulausschüsse im September bieten Gelegenheit, hier zu Beschlüssen zu kommen. Wir denken, dass eine gute Lösung allen Parteien am Herzen liegt. Wir wollen helfen, Wege dahin aufzuzeigen.

Ausufernder Sozialhaushalt?
Abgesehen davon, dass eine solche Einschätzung natürlich auch etwas aussagt über das, was politisch gewollt (besser: nicht gewollt) ist: das stimmt so auch nicht. Zwar ist der Sozialhaushalt über die Jahre nominell stetig gewachsen, sein Anteil am gesamten kommunalen Haushalt ist aber sehr konstant geblieben (bundesweite Relationen, Bochumer Zahlen liegen hier nicht vor). Und das obwohl die Aufgaben immens zugenommen haben: die Kosten für die (Alten-) Pflege dürften in Bochum Jahr um Jahr in einer Größenordnung von bis zu einer Million wachsen, seit Beginn der 90er Jahre ist auch in der genuinen Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Alte und nicht Erwerbsfähige durch die Zuwanderungen aus dem Osten Deutschlands und Europas eine wachsende Zahl Anspruchsberechtigter festzustellen. So gesehen sind die Sozialhaushalte bei weitem unterfinanziert. Für „klassische“ Bereiche fehlt das Geld.

Fragliche Haushaltsgenehmigung durch den RP?
Es wird immer wieder argumentiert, zusätzliche freiwillige Leistungen würden nicht genehmigt. Wir fordern auf, zu überprüfen, wie die Leistungen für Kinder als Pflichtleistungen dargestellt werden könne, und wollen hier Hinweise dazu geben:
Es ist mittlerweile keine Frage mehr, dass das Arbeitslosengeld II mit seinen (Kinder-) Regelsätzen und dem Ausschluss einmaliger (Not-) Beihilfen nicht verfassungskonform ist. Das Bundessozialgericht (BSG) und das Landessozialgericht (LSG) haben allerdings den Konflikt mit dem Gesetzgeber gemieden und Zuflucht genommen zum Auffangparagraf 73 SGB XII (BSG 7. 11. 2006 in der Frage der Kosten der Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses, LSG NRW 22.6. 2007 in der Frage hoher Krankheitskosten). Begründung u.a.: BezieherInnen von Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten diese einmaligen Beihilfen noch, eine Ungleichbehandlung ist nicht rechtens.
Voraussetzung ist: es muss „eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt, … ohne dass die Norm zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutiert. Erforderlich ist nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist …“.
Ebenso wie in der Frage der Kosten der Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses und in der Frage hoher Krankheitskosten handelt es sich bei den Bedarfen für Kinder um eine atypische Bedarfslage. Schließlich sind die Regelsätze ermittelt durch eine Erhebung bei den ärmsten 20 Prozent der Gesellschaft, das sind in hohem Anteil RentnerInnen. Kindgemäße Bedarfe fallen da nicht an. Die Regelsätze für Kinder sind daraus einfach mit 60 % festgesetzt. Es muss folglich zu eine „atypischen“ Mangel kommen. Dazu reicht aus die Nähe zu der im § 73 SGB XII geregelten Bedarfslage in „sonstigen Lebenslagen“. Die Einrichtung des „Härtefonds“ beruht gerade auf einem Anerkenntnis dieser Mangelversorgung.

Dortmund zahlt – andere noch mehr. Und Bochum?
Die Stadt Dortmund übernimmt komplett den Eigenanteil bei den Schulbüchern für arme Kinder. Oldenburg zahlt vorab 50 Euro jährlich für Lernmittel (zusätzlich zu den Schulbüchern), der Landkreis Dahme-Spreewald hat zur Einschulung eine einmalige Zuwendung in Höhe von 80 Euro eingeführt. Gute Beispiele gibt es viele.
„Kinder haben ein Recht auf Teilhabe und Gestaltung ihres Lebens. Sie dürfen nicht nur auf die Rolle der Empfänger von Wohltaten beschränkt bleiben“, sagte der Vorsitzende des internationalen Kinderhilfswerks World Vision, Wilfried Reuter, auf der Weltfriedenskonferenz in Bochum (WAZ 2. 7. 2007). Darum ist weitestgehend der Versuch zu unternehmen, die nötigen Leistungen als Pflichtleistung zu erbringen. Aufgaben für Wohltätigkeit werden genügend bleiben: Schulessen, Schokoticket, Sportvereine, usw. sind für arme Kinder unerschwinglich, selbst die ermäßigten Preise des „Bochum-Pass“ (Vergünstigungsausweis) für Stadtbücherei, Musikschule, Schwimmbäder, Theater … sind nicht aufzubringen.


Mittwoch 25.07.07, 18:00 Uhr
Tipps für Hartz IV – Betroffene

„Überbrückung“_im_SGB_II_(bei_Arbeitsaufnahme)?

Wir erleben mit der ARGE Bochum immer wieder Probleme, Notlagen zu überbrücken. Das gilt beispielsweise für den Fall, dass jemand eine Arbeit aufnimmt oder eine Lehrstelle antritt, eine Zahlung aber erst in einiger Zeit zu erwarten ist. Falls der neue Arbeitgeber keinen Vorschuss zahlen will, keine Rücklagen da sind und einem niemand etwas leihen kann oder will, wird es schnell brenzlig.
Im BSHG gab es durchaus Möglichkeiten dazu, z.B. durch einen darlehensweisen Vorschuss des Sozialamtes (z.B. bei Geldmangel bei verzögerter Bearbeitung es BAföG-Erstantrages). Das haben auch damals die Ämtler nicht gerne gemacht, die Situation war von Ort zu Ort unterschiedlich.
Im Fürsorgerecht gilt aber selbstverständlich der Grundsatz, dass niemand verhungern darf. Zunächst (vor allem anderen, und vor Klärung von Unklarheiten) ist immer unverzüglich der Lebensunterhalt zu sichern, und zwar unverzüglich (§ 41 SGB I). Ggf. ist vorläufig zu leisten (§ 43 SGB I) oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I zu gewähren. (dazu auch: BVerfG_12-5-05 Az.: 1 BvR 569/05 – s. unten).
Im Zweifel muss das Risiko in Kauf genommen werden, dass das Amt zu Unrecht gewährte Leistungen mühsam, gar erfolglos, zurückfordern muss.
Aber wie sagte doch Dr. Brandt, Präsident des LSG NW: „Ein Mensch kann verhungern, eine Behörde nicht“.
Für o. g. Fälle heisst das:
1. Es besteht bei aktueller Bedürftigkeit unmittelbar sofort ein Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Gemäss § 23 SGB II „ … KÖNNEN Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts … als Darlehen gewährt werden, soweit … voraussichtlich Einnahmen anfallen.“ Geleistet werden muss aber auf jeden Fall!
Infos zur Rechtslage und zum Umgang mit der Behörde gibt die Unabhängige Sozialberatung im SOZIALEN ZENTRUM, Rottstr. 31, dienstags von 16.00 – 1.00 Uhr und donnerstags von 11.0 – 13.00 Uhr. Tel.: 460 169. Sozialberatung@sz-bochum.de. (2007-07-22)
BVerfG_12-5-05 Az.: 1 BvR 569/05: Im Zweifel Kohle (Auszüge)
„ … Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses „Gegenwärtigkeitsprinzip“ ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt
… Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. …

Die Entscheidung des BVerG


Sonntag 22.07.07, 17:00 Uhr
Tipps für Hartz IV – Betroffene

Anträge immer quittieren lassen

Die Behörde muss jeden Antrag annehmen und einen schriftlichen Bescheid erteilen, auch wenn es der Sachbearbeitung zunächst unsinnig vorkommen sollte. Anträge können mündlich gestellt werden, sicherer ist natürlich die Schriftform. Auf einer Kopie sollte der Empfang bestätigt werden – es verschwindet immer noch so Manches. Und beim Handy-Vertrag und der Lohnsteuererklärung behalten Sie doch auch die Kopie? Möglich ist auch das Einschreiben mit Rückschein – selbst das Einwurfeinschreiben oder der Einwurf unter Zeugen hat schon zu Unstimmigkeiten geführt. – Infos zur Rechtslage und zum Umgang mit der Behörde gibt die Unabhängige Sozialberatung im SOZIALEN ZENTRUM, Rottstr. 31, dienstags von 16.00 – 1.00 Uhr und donnerstags von 11.0 – 13.00 Uhr. Tel.: 460 169. Sozialberatung@sz-bochum.de.


Mittwoch 18.07.07, 20:00 Uhr
Die Unabhängige Sozialberatung zur Belastunganalyse bei der ARGE:

Die Betroffenen sind noch mehr belastet

Die Unabhängige Sozialberatung nimmt Stellung zu den Veröffentlichungen über die Belastungsanalyse, die bei den Beschäftigten der ARGE durchgeführt wurde: »Das grösste Leid haben allerdings die Hartz IV-Betroffenen zu tragen: Neben den krankmachenden Belastungen durch die Arbeitslosen-Trias „Job weg – Struktur weg – Geld weg“ sehen sie sich einem Moloch gegenüber, wo die linke Hand nicht weiss, was die rechte macht.
Sie reichen Belege ein, die dann trotzdem wiederholt eingefordert werden einschliesslich der Drohung, andernfalls alle Leistungen umgehend einzustellen. Knall-auf-Fall werden Ihnen Leistungen gekürzt mit der Begründung, sie hätten leistungsrelevante Fakten zurückgehalten. Miete und Heizkosten werden gekürzt, ohne dass eine Begründung oder Berechnung aus den Bescheiden ersichtlich ist. Einkommen aus Minijobs usw. werden auf abenteuerliche Weise falsch angerechnet oder „fantasievoll“ in die Bescheide hineingefummelt. Post versickert auf unkontrollierbaren Wegen, kommt nicht an und führt trotzdem zu existenzbedrohenden Sanktionskürzungen, angebotene Hilfstätigkeiten werden als Qualifikation „verkauft“ … . Die Liste ließe sich endlos verlängern. Unlängst hat ein Richter des SG Dortmund zum wiederholten Male die ARGE Bochum charakterisiert: „Vielmehr ist gerade nicht von stets ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bei der Antragsgegnerin auszugehen.“ (Az.: S 31 AS 99/07 v. 13.4.2007). mehr…


Freitag 13.07.07, 12:00 Uhr

Still und heimlich: ARGE bessert nach

Wie die Unabhängige Sozialberatung informiert, geht die ARGE Bochum mit einer Mitteilung auf ihrer homepage auf die Anregungen zum Umgang mit dem Chaos bei den Änderungsbescheiden zum 1. Juli ein. Es folgen ausserdem Hinweise, wie die Betroffenen mit den seit dem 3. Juli neu gestalteten neuen Bescheiden umgehen sollen. Aus ihnen ist allerdings weiterhin nicht ersichtlich, wie sich die Kosten der Unterkunft aus Kaltmiete, Betriebskosten und Heizungskosten zusammensetzen.
In der Pflicht bleibt weiterhin die Bundesagentur für Arbeit (BA), die den Versand mit dem falschen Datum technisch zu verantworten hat. Rechtlich notwendig wäre ein Folgeschreiben der BA an alle Betroffenen. Selbst eine Presseerklärung der BA dürfte nicht ausreichend sein, da viele Betroffene keinen Zugang zu den üblichen Medien haben. Sonst ist wegen der Fehlerhaftigkeit der Bescheide von einer Widerspruchsfrist von einem Jahr auszugehen.
Rechtlich verantwortlich bleibt die ARGE Bochum. Darum ist unverständlich, dass diese Mitteilung nicht auch an die Presse und die Beratungsstellen gegangen ist. Rechtlich notwendig wäre, die Betroffenen durch Aussendungen oder zumindest durch Handzettel von der Situation in Kenntnis zu setzen, solange die BA sich hier verweigert.


Samstag 07.07.07, 09:00 Uhr

Arbeitsagentur in Nürnberg weigert sich, Fehler zu korrigieren

Durch hartnäckiges öffentliches Anprangern eines fehlerhaften Vorgehens der Bundesagentur Nürnberg ist es der Unabhängigen Sozialberatung in dieser Woche gelungen, die Bochumer ARGE zu einer Entschuldigung und zu einer teilweisen Korrektur zu veranlassen. Es ging um die falsche Datierung eines Bescheides. Dies ist im Zusammenhang mit Widerspruchsfristen von erheblicher Bedeutung. Den Fehler hat allerdings nicht die Bochumer ARGE zu verantworten, sondern die Zentrale in Nürnberg. Dies hatte zur Folge, dass auch überregional über den Vorgang berichtet wurde. Korrekt wäre nun, wenn alle Betroffenen aus Nürnberg angeschrieben würden und über den Fehler informiert würde. Dies scheint aber aber nicht zu passieren. Norbert Herrmann von der Unabhängigen Sozialberatung beschreibt, warum der Vorgang nach wie vor ein Skandal ist: »Stellen Sie sich vor, Sie erhalten einen wichtigen Bescheid von einer Behörde. Einen Bescheid, auf den Sie ggf. reagieren müssen innerhalb einer Widerspruchsfrist. Sie finden den Bescheid am 28. Juni in Ihrem Briefkasten. Datiert ist er vom 2. Juni. Würden Sie auf die Idee kommen, Ihre Sachbearbeitung hätte das Schreiben wochenlang in der Schublade liegen lassen und jetzt erst abgeschickt? mehr…


Mittwoch 04.07.07, 18:00 Uhr

ARGE entschuldigt sich

Die Bochumer ARGE hat auf die wiederholte Kritik der Unabhängigen Sozialberatung, über die an dieser Stelle berichtet wurde, reagiert. Nachdem der WDR nachgehakt hatte, ob die Vorwürfe stimmen, veröffentlichte die ARGE folgende Meldung: „Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sind die im Rahmen der Regelsatzanpassung des ALG II zum 01.07.2007 versandten Änderungsbescheide generell mit dem 02.06.2007 datiert worden. Der Versand jedoch erfolgte bis einschließlich 29.06.2007 zentral aus Nürnberg. Die ARGE Bochum teilt daher mit, dass ggf. bei darauf folgenden Widersprüchen gegen diese Bescheide die Berechnung der Widerspruchsfrist statt ab dem 02.06.2007, erst ab dem spätesten Versandtermin, 29.06.2007, berechnet wird. Verunsicherungen, die in diesem Zusammenhang bei unseren Kunden eingetreten sind, bittet die ARGE Bochum zu entschuldigen.“
Ungewöhnlich bei diesem Vorgang ist, dass die Entschuldigung nicht von den Verantwortlichen in Nürnberg erfolgt.


Mittwoch 04.07.07, 15:00 Uhr
Unabhängige Sozialberatung erinnert:

Widersprüche und Klagen MÜSSEN erneuert werden!

Da die meisten Medien bisher nicht angemessen über einen Skandal der ARGE berichten, erinnert die Unabhängige Sozialberatung noch einmal daran, dass EmpfängerInnen von Hartz IV Leistungen alle laufenden Widersprüche und Klagen, die sich auf frühere Bescheide bezogen, jetzt evtl. erneut erheben müssen. Zudem muss seit dem 1. 7. 2007 jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln Widerspruch gegen Fehler im Bescheid einlegen, um die eigenen Rechte zu wahren. Alle LeserInnen von bo-alternativ.de werden dringend gebeten, Betroffene in ihrem Bekanntenkreis hierüber zu informieren.
Zum Hintergrund schreibt die Unabhängige Sozialberatung:»Mit Beginn des Monats Juli wurden auch die Regelleistungen von Hartz IV erhöht und die Betroffenen bekamen Änderungs- bzw. Folgebescheide. Die Unabhängige Sozialberatung machte jetzt darauf aufmerksam, dass zahlreiche Bescheide allerdings falsch datiert seien und die Betroffenen rechtlich nur wenige Tage zum Widerspruch hätten. mehr…


Sonntag 01.07.07, 12:00 Uhr

Hartz IV-Leistungen zum 1. Juli erhöht

Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: »Zum 1. Juli ist entsprechend der Rentenerhöhung von 0,58 % auch die Eckregelleistung des Arbeitslosengeldes II / Hartz IV um zwei Euro erhöht worden. Die Eckregelleistung in Höhe von jetzt 347 Euro gilt „für Personen, die alleinstehend, oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist“. Alle anderen Regelleistungen (für PartnerIn und Kinder) sowie die Mehrbedarfe werden prozentual daraus errechnet.
Sofern sich in einzelnen Beträgen nur geringe Erhöhungen ergeben oder die Beträge sogar gleich bleiben, so liegt das daran, dass die Beträge auch bisher schon entsprechend § 41 Abs. 2 SGB II kaufmännisch auf ganze Euro auf- bzw. abzurunden waren. Ebenso muss in der Neuberechnung von Grund auf verfahren werden, es sind nicht einfach die entsprechenden Prozentanteile der Zwei-Euro-Erhöhung hinzuzurechnen. Die neuen Regelleistungen und die daraus berechneten Beträge für die Mehrbedarfe als PDF-Datei.
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