Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 15. 08. 2007
Mittwoch 15.08.07, 13:00 Uhr

Heizkosten: ARGE Bochum weiterhin auf Konfrontationskurs


Am Montag, 13. 08.2007, hat die Pressestelle der ARGE „klammheimlich“ eine Information zur Heizkostenfrage auf ihre homepage http://www.arge-bochum.de/ gestellt; Tenor:
„ .. die Praxis der Ermittlung der als im Sinne des Gesetzes angemessenen Heizkosten der ARGE Bochum (ist) rechtssicher …“
Gemeint ist damit bei Gemeinschaftsheizungen die Orientierung an einem Durchschnittswert und bei Einzelheizungen die Beschränkung, nur zwei Drittel der Wohnung zu heizen.
Die ARGE ist der Meinung, damit „auf die individuelle Lage, die Größe und den Zustand einer Wohnung bei der Berechnung Rücksicht genommen“ zu haben. Somit könne „in Bochum nicht von einer Pauschalisierung gesprochen werden … “.
Nach allem, was zwischenzeitlich in Bochum dazu gesagt worden ist, verschlägt uns diese Mitteilung der ARGE glatt die Sprache.
Seit längerer Zeit schon kürzt die ARGE in einer Vielzahl von Fällen mit o. g. Begründung die Erstattung der Heizkosten. Wir können nur weiter auffordern, das nicht einfach hinzunehmen, sondern Widerspruch entsprechend beigefügtem Muster einzulegen. Der Widerspruch wird sicherlich abgelehnt werden, eine Klage beim Sozialgericht muss folgen. Wir weisen den Weg zu kooperierenden Anwaltskanzleien. Das kostet nicht mehr als zehn Euro. Wir raten, dann Geduld zu üben und die Entscheidungen der Gerichte abzuwarten.
Nach durchgängiger Rechtsprechung der Sozialgerichte ist das Verhalten der ARGE nicht zulässig. Auch das zuständige SG Dortmund hat bereits mehrfach entsprechend entschieden. Das weiterhin zuständige Landessozialgericht Essen hat zwar bislang noch keine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren getroffen. Eine entsprechende Entscheidung ist in diesem Herbst zu erwarten. Allerdings wurde die Einstellung der dortigen Senate in Gesprächen mit uns und in verschiedenen vorläufigen Entscheidungen bereits mehrfach bekundet:
Empörend finden wir, dass der ARGE offensichtlich nur daran gelegen ist, ihr Vorgehen „rechtssicher“ zu gestalten (das noch dazu mit zweifelhaften Aussichten), statt im Sinne einer modernen, bürgernahen Dienstleistungseinrichtung eine für alle Beteiligten kostengünstige, vernünftige Regelung anzustreben. Womöglich sind die Kosten der von der ARGE verursachten Rechtsstreitigkeiten sogar höher als das von ihr angestrebte Einsparpotenzial. Die BürgerInnen werden in Rechtsunsicherheit versetzt, eine Berechenbarkeit des behördlichen Handelns ist nicht mehr ersichtlich. Das widerspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Behörden an Gesetz und Recht (und geltende Rechtsprechung) gebunden sind (Art 20 III GG). Wir fordern daher, dass die Heizkosten entsprechend der Rechtssprechung vorläufig in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen sind, bis in höchstrichterlicher Entscheidung eine endgültige Klärung geschaffen ist (was aber noch Jahre auf sich warten lassen kann).
Ein Musterwiderspruch zur Heizkosten frage findet sich im Netz unter:
https://www.bo-alternativ.de/dokumente/Widerspruch-Kuerzung-Heizkosten.rtf
Im Folgenden Auszüge aus den bislang zur Sache ergangenen Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW in Essen (bundesweit ganz unten):
LSG_NRW_8-6-2006_Berufung_zugelassen_zu_Heizkosten
L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig
„ … Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 – L 20 B 84/06 AS ER) … .“

LSG_NRW_21-5-2007_Prozesskostenhilfe_zu_Heizkostenklage_bewilligt
L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig

„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind … “

Ebenso:
LSG_NRW_28-9-05_+_6-12-05_Heizkosten_zu_übernehmen_wie_Abschlag

L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig
„ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). …“

LSG_NRW_23-5-07_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig

L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig
„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteorologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …

… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …“

Übersicht über bundesweit ergangene Urteile zum Thema „Heizkosten“ (Stand: November 2006)

https://www.bo-alternativ.de/Entscheidungen-zu-Heizkosten.html

Die zur Debatte stehende Heizkosten-Richtlinie der Stadt Bochum finden Sie hier:

https://www.bo-alternativ.de/Heizk-RL_BO_Anl_5_T_29_10-05_pdf-txt.pdf