Übersicht Entscheidungen zu "Heizkosten" (vorläufig)

(Sortierung chronologisch - zunächst Landessozialgerichte)

Bei den Auszügen handelt es sich i. d. R. um Auszüge aus den Entscheidungen, gelegentlich auch um Auszüge aus den amtlichen Pressemitteilungen. Kann jeweils gerne komplett auf Anfrage zugesandt werden.

Hinzu kommen hier die Kosten der Heizung, für die der Antragsteller ausweislich der Abrechnung der Stadtwerke E. vom 1. März 2005 monatlich 69,00 € aufzubringen hat. Soweit die Antragsgegnerin in der Vergangenheit monatliche Heizkosten von lediglich 52,50 € berücksichtigt hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in den 69,00 € Kosten der Warmwasserbereitung enthalten sind. Eine pauschale Behauptung, es könnten nur Heizkosten in der angemessenen Höhe berücksichtigt werden, veranlasst den Senat nicht zu eigenen Ermittlungen.
LSG Niedersachen-Bremen Az.: L 8 AS 181/05 ER 28. November 2005


Da die notwendigen Heizkosten von Faktoren wie z.B. dem baulichem Zustand, der Lage der Wohnung und dem Alter der Heizungsanlage abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 43, Berlit in: LPK-SGB, § 22 Rn. 50).
Thüringer Landessozialgericht Az.: L 7 AS 770/05 ER 31.01.2006


Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung kann nur unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Insbesondere bei einer Beheizung durch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist vielmehr der Verbrauch.
LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 8 AS 439/05 ER 02.02.2006


Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50).
LSG Nordrhein-Westfalen Az.: L 19 B 68/05 AS ER 28.09.2005...rechtskräftig


Dabei dürfen die Gemeinden aber keine Pauschalen zu Grunde legen. ... Die Behörde könne nicht einfach von einer Nebenkostenpauschale ausgehen. Vielmehr müsse sie die tatsächlichen Kosten übernehmen.
LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 148/06 4.10.2006


eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege. Diese ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Abschlagsforderungen der Energieversorger. Ausnahmen von einem solchen Vorgehen seien nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des AlG II-Empfängers vorlägen. Solche Anhaltspunkte lagen jedoch im konkreten Fall nicht vor.
LSG Hessen Az.: L 7 AS 126/06 ER 5.10.2006


Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung kann nur unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Insbesondere bei einer Beheizung durch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist vielmehr der Verbrauch.
LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 8 AS 439/05 ER 02.02.2006


Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Antragstellerin hat zusammen mit ihrem Ehemann Heizungskosten in Höhe von 120,21 Euro monatlich tatsächlich zu erbringen. Diese sind bei einer Wohnfläche von 128 m2 auch angemessen; dies gilt insbesondere dann, wenn man die tatsächliche Heizung des freistehenden Einfamilienhauses durch eine Nachtstromspeicherheizung bedenkt.
SG Oldenburg Az.: S 47 AS 176/05 ER 14.06.2005


"....Der Auffassung des Antragsgegners, dass vorliegend nicht die tatsächlichen, sondern lediglich sogenannt angemessene Heizungskosten bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringen seien, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner erarbeitete Heizungskostenrichtlinie im Allgemeinen sachlich zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung stand hält. Denn eine abstrakte und allgemeine Pauschalierung der Heizungskosten kann nur einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizungskosten bieten.

Tatsächlich bestimmt sich das Maß der notwendigen Aufwendungen für die Beheizung einer Wohnung im Wesentlichen nach der Art und Wärmedämmung der betreffenden Wohnung. Daher folgt das Gericht im Ansatz der in der Literatur vertretenen Ansicht (Berlit in: LPK - SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdn. 50), dass zunächst für die Vorauszahlungsfestsetzungen der Versorgungsunternehmen eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenen Heizungsverhalten vorliegen.

Zwar mag es Fälle geben, bei denen die Kosten der Unterkunft angemessen, die Heizungskosten jedoch deswegen unangemessen sind, weil etwa der Hilfesuchende nicht ordnungsgemäß heizt oder weil durch einen besonders schlechten baulichen Zustand oder besonderen geringen Wirkungsgrad der Heizung völlig unangemessen hohe Heizungskosten entstehen.

Im Regelfall orientiert sich die Frage der Angemessenheit der Heizungskosten jedoch an den Kosten der Unterkunft, was zur Folge hat, dass evtl. schlecht isolierte Wohnungen oder solche, bei denen die Heizung nur mit einem geringen Wirkungsgrad ausgestattet ist, zwar zu unangemessenen Heizungskosten, aber gleichwohl zur Verpflichtung der Übernahme durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II führen (vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 20. Juli 2005 - S 47 AS 259/05 ER -, SG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2005 - S 25 AS 311/05 ER, SG Aurich, Beschluss vom 29. August 2005 - S 25 AS 103/05 ER -).

Daher sind im vorliegenden Einzelfall grundsätzlich die monatlichen Abschlagsbeträge für den Bezug von Gas als Ausgangspunkt für die Kosten der Heizung zu nehmen..."
SG Oldenburg Az.: S 45 AS 165/05 ER 01.11.2005


"Eine nähere Eingrenzung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit nimmt das Gesetz selbst nicht vor. Es ermächtigt lediglich in § 27 Nr. 1 SGB II zum Erlass einer Rechtsverordnung darüber, welche Aufwendungen für Heizung angemessen sind. Solange eine solche Rechtsverordnung noch aussteht, ist die Angemessenheit von Heizkosten nach den konkreten, insbesondere baulichen, Gegebenheiten zu beurteilen. Unangemessenheit liegt - schon angesichts eines völlig unterschiedlichen subjektiven Temperaturempfindens verschiedener Personen - nur bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten (z.B. Heizen bei geöffnetem Fenster) vor"
"Angesichts der vom Kläger geschilderten baulichen Verhältnisse liegen Hinweise für unwirtschaftliches Heizen nicht vor."
SG Aachen Az.: AS 99/05 1.2.2006


Ausnahmen von diesem Grundsatz einer Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche kann es nur in besonders gelagerten Einzelfällen geben, wenn - etwa aufgrund eines besonderen Zuschnittes der Wohnung bzw. des Hauses - einzelne Räume aus der Beheizung herausgenommen werden können, ohne dass ein Schaden für diese Räume, die Heizungsanlage oder gar das gesamte Objekt zu befürchten oder die Funktionalität des Wohnraums nicht mehr gegeben ist.
SG Aurich Az.: S 15 AS 3/05 ER 11.02.2005


Als angemessene Unterkunftskosten sind grundsätzlich die nach dem Mietvertrag geschuldeten Hausnebenkosten zu berücksichtigen, soweit diese nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen unangemessen oder nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen (vgl. etwa Berlit, a.a.O. Rn 17; Wieland, a.a.O. Rn 22; Lang, a.a.O. Rn 26).
Sozialgericht Aurich Az.: S 15 AS 159/05 12.10.2005


Dies zeigt auf, dass der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Wert nach § 6 Absatz 2 WoGV nicht die aktuellen Energiepreise berücksichtigt. Unter Zugrundelegung einer Preiserhöhung der Heizkosten von 50 % seit 1988 kann nicht ausgeschlossen werden, dass Heizkosten von bis zu 1,20 € je m² im Rahmen des Üblichen sind.
SG Magdeburg Az.; S 22 AS 471/05 ER 13.10.05


Der Antragsgegner hat bei den Kosten der Heizung unzutreffend nicht auf die tatsächlichen Kosten, sondern auf angeblich angemessene Kosten abgestellt.
Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass er zur Bewältigung der Massenverfahren auf derartige Richtwerte zurückgreifen muss, jedoch - darauf hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 09. Januar 2006 (Az.: L 7 AS 163/05 ER) auch hingewiesen - müssen für die Annahme der Unangemessenheit der im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen für die Heizungskosten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Bedürftigen hinweisen.
SG Lüneburg Az.; S 25 AS 53/06 ER 13.02.2006


Grundsätzlich gilt, und davon dürfte auch der Gesetzgeber ausgegangen sein, dass die Heizkosten für eine Unterkunft von deren Beschaffenheit hinsichtlich Größe, Anzahl der Räume, Aufteilung der Wohnfläche auf die Räume, Lage der Wohnräume im Gebäude (Stichwort: Wetterseite) und natürlich von den klimatischen Bedingungen des Wohnortes abhängen. Im Hinblick auf die vielfältigen Einflüsse, denen die tatsächlichen Heizkosten unterliegen, könnte § 22 Abs. 1 Satz 2 daher so zu verstehen sein, dass der Hilfebedürftige zwar hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft auf seine Kostensenkungspflicht hingewiesen werden kann und eine Einschränkung der Leistungen hinzunehmen hat, dass die Leistungen für Heizung hiervon jedoch nicht betroffen sind, sondern nur bezüglich ihrer Angemessenheit im Hinblick auf die aktuelle Wohnsituation zu prüfen sind. ..
SG Dortmund Az.: S 29 AS 176/05 13.03.2006 rechtskräftig


Denn die Höhe der Heizkosten ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig (Alter des Gebäudes, Raumhöhe, Isolierung der Fenster, Wärmedämmung, Lage der Wohnung, Zustand der Heizungsanlage, verwendetes Heizmaterial, Alter bzw. Gesundheitszustand der Betroffenen etc.), so daß die Angemessenheit von Heizungskosten im Einzelfall nur schwer festgestellt (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 43) bzw. widerlegt werden kann. Die Leistungen für Heizung nach § 22 SGB II erscheinen deshalb auch einer Pauschalierung nicht zugänglich (so auch Rothkegel in Gagel, SGB II, § 22 Rn. 36). Läßt sich daher im Einzelfall eine Unangemessenheit der Heizkosten anhand äußerer Umstände (z.B. konkrete Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten, unangemessen große Wohnfläche) nicht belegen, so sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu sehen und in voller Höhe zu übernehmen (in diesem Sinne auch Wieland a.a.O.; ähnlich auch Söhngen a.a.O. Rn. 26).
Sozialgericht Bayreuth Az.: S 4 AS 535/5 23.06.2006


Das Sozialgericht Dortmund hält darüber hinaus die von der Arbeit Hellweg Soest vorgenommene Pauschalierung der Heizkostenerstattung für unzulässig. Grundsätzlich richteten sich die angemessenen Heizkosten bei fehlenden Hinweisen auf verschwenderisches Heizverhalten des Arbeitslosen nach den tatsächlichen Vorauszahlungen. Auch eine Nachforderung aus der Gaslieferung des Versorgers müsse als gegenwärtiger Bedarf des Arbeitslosen übernommen werden.
SG Dortmund Az.: S 33 AS 375/05 11.07.2006,


" ... In Verfahren, in denen die DWVO nicht Gegenstand war, wurden Heizkosten nur dann als unangemessen angesehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten bestanden (vgl. Thüringer LSG a.a.O.)...
SG Aachen Az.: S 9 AS 48/06 10.08.2006


Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen - wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage - spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Soweit ersichtlich allgemeine Meinung in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -, Juris Rn. 3; Thür. LSG, Beschlüsse vom 07.07.2005 - L 7 AS 334/05 ER -, Juris Rn. 35, und vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER -, Juris, Leitsatz Nr. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -, Juris, und vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER -, Hess. LSG, Beschluss vom 21.03.2006 - L 9 AS 124/06 ER -, Juris Rn. 32; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 01.02.2006 - S 11 AS 99/05 - Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung - RegelsatzVO) überein, vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.; Beschluss vom 06.02.1984 - 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 f
SG Düsseldorf Az.: S 29 AS 156/06 ER 29.08.2006,

Die Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Herbei sind zunächst Kriterien wie Geschosshöhe, Wohnfläche, Heizetage, Alter des bewohnten Gebäudes, Alter und Zustand der Heizanlage, Wärmeverlust, Beschaffenheit der Fenster u.ä. zu beachten. Hinzu kommen subjektive Faktoren, wie sie vorrangig, aber nicht nur bei älteren oder erkrankten Menschen eine Rolle spielen. Auch ist die Besonderheit zu berücksichtigen, das erwerbslose Hilfebedürftige eben aufgrund der Erwerbslosigkeit gezwungen sind, eine gegenüber dem Durchschnitt deutlich angehobene Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen, was jedenfalls in der kälteren Jahreszeit zu erhöhten Heizkosten führen kann.
SG Oldenburg S 45 AS 670/05 vom 17.10.2006


Dipl. rer. soc. Norbert Hermann - Lehrbeauftragter für Sozialrecht, Markstr. 396, 44795 Bochum, Tel.: 0234 - 46 00 70; Fax: 0234 - 46 01 13; INUIT@t-online.de

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