Sonntag 01.07.07, 12:00 Uhr

Hartz IV-Leistungen zum 1. Juli erhöht


Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: »Zum 1. Juli ist entsprechend der Rentenerhöhung von 0,58 % auch die Eckregelleistung des Arbeitslosengeldes II / Hartz IV um zwei Euro erhöht worden. Die Eckregelleistung in Höhe von jetzt 347 Euro gilt „für Personen, die alleinstehend, oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist“. Alle anderen Regelleistungen (für PartnerIn und Kinder) sowie die Mehrbedarfe werden prozentual daraus errechnet.
Sofern sich in einzelnen Beträgen nur geringe Erhöhungen ergeben oder die Beträge sogar gleich bleiben, so liegt das daran, dass die Beträge auch bisher schon entsprechend § 41 Abs. 2 SGB II kaufmännisch auf ganze Euro auf- bzw. abzurunden waren. Ebenso muss in der Neuberechnung von Grund auf verfahren werden, es sind nicht einfach die entsprechenden Prozentanteile der Zwei-Euro-Erhöhung hinzuzurechnen. Die neuen Regelleistungen und die daraus berechneten Beträge für die Mehrbedarfe als PDF-Datei.

Neue Bescheide mit Datum 2. Juni 2007 – bei den Betroffenen bundesweit erst eingegangen in der Woche vom 25. – 29. Juni.
Für Verunsicherung sorgte bei vielen Betroffenen das Bescheiddatum „2. Juni 2007“. Da die Bescheide zentral von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg versandt wurden, und die BA-eigene Freistempelung kein Datum enthält, kann für die Betroffenen nicht ersichtlich sein, ob die Bescheide tatsächlich so spät abgeschickt worden sind, ob die Postzustellung im Einzellfall sich so lange verzögert hat, oder ob der eigene Briefkasten ein Problem hat. Das kann Konsequenzen haben für die Festlegung der Widerspruchsfrist (ein Monat).
Die Widerspruchsfrist würde demnach bereits Anfang Juli abgelaufen sein. Darum sollte unbedingt notiert werden, wann das Schreiben eingetroffenen ist und der Bescheid somit „bekanntgegeben“ worden ist.
Ein Widerspruch ist auch zu erheben, wenn bereits gegen den Vorbescheid Widerspruch erhoben worden ist. Der frühere Widerspruch wirkt nicht automatisch auf den neuen Bescheid fort.
Sollte Betroffene Schwierigkeiten haben wegen angeblicher Fristversäumnis“, sollten sie sich umgehend bei einer Beratungsstelle melden oder eine Anwaltskanzlei aufsuchen. Auch nach einer tatsächlichen Fristversäumnis gibt es noch rechtliche Möglichkeiten, falsche Bescheide zu korrigieren. Bei den neuen Bescheide ist unbedingt auf das Datum, den Eingang, die Änderungsbegründung und die Rechtsbelehrung zu achten.«