Freitag 12.09.25, 21:30 Uhr
Das war Rot-Grün in Bochum (40)

Großer Erfolg vor Gericht – Einschränkung des kommunalen Petitionsrechts unwirksam!


Satzungen sind eine trockene und meist schwer verständliche Materie, aber wie wichtig die Beschäftigung damit ist, hat das „Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung“ in eigener Sache erfahren – geht es den in Bochum aktiven Initiativen doch so gut wie immer um mehr Bürgerbeteiligung. Dazu Vorschläge in den kommunalen Gremien machen zu dürfen, regelt § 24 Gemeindeordnung NRW. Dieser Paragraph gibt allen Einwohner*innen ein kommunales Petitionsrecht. Anregungen können damit ohne Umweg über Parteien direkt in die kommunalen Gremien gebracht werden. Das angerufene Gremium muss die Eingabe entgegennehmen, sich mit ihr sachlich befassen und das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen. In Bochum gilt dies nach der Hauptsatzung aber durchaus nicht immer!

Das haben alle Bürger:innen und Initiativen zu spüren bekommen, die sich mit ihrem Wunsch nach mehr Partizipation bei einem Vorhaben an die Ausschüsse oder den Rat gewendet haben und – abgewiesen wurden. Das war nicht immer so: Politik und Verwaltung haben die Corona-Zeit genutzt, um Einschränkungen zu beschließen, die gravierend in die Rechte der Bürger:innen eingreifen sollten. Und so lief es:

Unter Corona betrieb die Bochumer Verwaltung Planungen für Bauvorhaben ungebremst weiter. Rat und Fachausschüsse fassten Beschlüsse hierzu unabhängig von der jeweiligen Eilbedürftigkeit in Notbesetzung. Selbst gesetzlich vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligungen wurden dabei durchweg auf Informationen beschränkt.

Betroffene vor Ort wollten sich damit nicht abfinden. In zahlreichen Bebauungsplanverfahren wie Gerthe-West, Bahnhofquartier Wattenscheid, Hinter der Kiste, Edeka Weitmar, Am Ruhrort oder Schloßstraße versuchten sie mit § 24-Eingaben mehr Bürgerbeteiligung durchzusetzen. Im Rathaus bedeutete das mehr Arbeit. Und das, wo in Corona-Zeiten doch Priorität hatte, im Rathaus handlungsfähig zu bleiben.

Die Verwaltung versuchte derweil Vorlagen an das angerufene Gremium mit Hinweis auf die Hauptsatzung zu vermeiden. Nach § 9 Abs.4 Hauptsatzung war von einer Befassung u.a. abzusehen, „wenn für die Behandlung des Sachverhaltes besondere Verfahren vorgeschrieben sind.“ Dies sei bei Bebauungsplanverfahren der Fall. Einige Eingaben wurden vorgelegt, andere wiederum nicht.

Im November 2020 beauftragte der Rat die Verwaltung u.a., die Aufnahme einer Frist für § 24-Eingaben in die Hauptsatzung vorzubereiten. Die Verwaltung nutzte den Auftrag, um für die Ratssitzung im März 2021 vorzuschlagen, Petitionen für Verfahren mit Bürgerbeteiligung insgesamt auszuschließen. § 24-Eingaben sollten zukünftig nach § 9 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe h) der Bochumer Hauptsatzung ausgeschlossen sein, „wenn für die Behandlung des Sachverhaltes besondere Verfahren vorgeschrieben sind und/oder gesetzliche und/oder freiwillige Beteiligungsverfahren vorgegeben sind oder durchgeführt wurden.“ ( die Beschlussvorlage)

Das „Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung“ sah darin eine unzulässige Einschränkung des kommunalen Petitionsrechts. Ausgeschlossen wäre nämlich jede Eingabe in all den Verfahren, die überhaupt nur irgendeine Beteiligung vorsahen. Eine Eingabe, die mehr Bürgerbeteiligung – z.B. in einem Bebauungsplanverfahren – fordert, dürfte danach nicht mehr eingebracht werden. Mit seiner Petition warnte das „Netzwerk“ davor, das Recht aus § 24 GO NRW auch nur für bestimmte Bereiche zu beseitigen.

Der Rat beschloss im März 2021 dennoch den von der Verwaltung vorgelegten Ausschlusskatalog mit der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe h).

Im März 2023 reichten Mitglieder des „Netzwerks“ und Mitglieder von fünf weiteren Bochumer Initiativen im Rathaus eine gemeinsame § 24-Eingabe ein. Sie wollten erreichen, dass die Aktivitäten in den aktuell laufenden Bebauungsplanverfahren zum Wohnungsneubau in Bochum vorübergehend ausgesetzt wurden.

Die Verwaltung legte die Eingabe keinem Gremium vor und berief sich auf den neu beschlossenen Passus in der Hauptsatzung. Für Eingaben zu Bebauungsplänen seien gesetzlich geregelte Beteiligungsmöglichkeiten in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren vorgesehen.

Ein Mitglied des „Netzwerks“-Mitglieds rief erfolgreich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an. Die Stadt Bochum wurde mit einstweiliger Anordnung vom 27.04.2023 verpflichtet, die Eingabe in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss zu behandeln. Die Begründung des Gerichtes hatte es in sich:

Das in § 24 GO NRW geregelte Eingaberecht sei dem Petitionsrecht des Art. 17 des Grundgesetzes (GG) nachgebildet und mit dessen Inhalt weitgehend übereinstimmend. Der Anspruch auf sachliche Behandlung der Eingabe sei nicht nach § 9 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe h) der Hauptsatzung ausgeschlossen. Die Vorschrift sei zu unbestimmt. Sie habe einen ungenauen und beinahe uferlos-umfassenden Anwendungsbereich. Sie erlaube keine klare Bestimmung der konkreten Verfahren, die einer sachlichen Befassung einer § 24er-Eingabe entgegenstehen sollten. Dies gelte u.a. für den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, nach der selbst eine vor Jahrzehnten erfolgte Ablehnung oder mögliche Beteiligung einem nunmehr grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 GO NRW bestehenden Petitionsrecht entgegen gehalten werden könnte. In seiner Pauschalität sei die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe h) der Hauptsatzung angesichts der Bedeutung des an Art. 17 GG angelehnten kommunalen Petitionsrechts weder mit § 24 GO NRW vereinbar noch wahre sie den Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit.

Die Gerichtsentscheidung war eine derbe Niederlage für die Verwaltung, aber auch für die Ratsmitglieder, die im März 2021 der Aufnahme der Vorschrift in gerade dieser Fassung in die Hauptsatzung trotz Warnung durch das „Netzwerk“ zugestimmt hatten.

Wer nun dachte, diese Gerichtsentscheidung müsste doch die Ratsmitglieder von weiteren Versuchen abhalten, das kommunale Petitionsrecht einschränken zu wollen, sah sich schon bald enttäuscht.

Statt die von der Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“ beantragte Streichung der Vorschrift in der Hauptsatzung zu beschließen, beauftragte eine „ganz große Koalition“ aus SPD, Grünen, CDU und FDP in der Ratssitzung im Juni 2023 die Verwaltung mit einer Neufassung der beanstandeten Ausschlussregelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe h) der Hauptsatzung (der Antrag) . Danach sollten Eingaben ausgeschlossen sein, wenn „gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren gegeben oder bereits abgeschlossen sind“.

Das „Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung“ hält diese noch heute in der Hauptsatzung enthaltene Ausschlussregelung für unwirksam, weil auch diese wohl zumindest zeitlich zu unbestimmt sein dürfte. Angesichts der vom Gericht hervorgehobenen besonderen Bedeutung des an Art. 17 GG ausgerichteten kommunalen Petitionsrechts stellt sich die Frage, ob nicht – wie bereits aus der Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“ in der Ratssitzung angemerkt – durch die Hauptsatzung ohnehin nur das Verfahren zum kommunalen Petitionsrecht geregelt werden kann, in dieses Recht aber nicht eingegriffen werden darf. Letztendlich müsste das vom Verwaltungsgericht in einem neuen Verfahren entschieden werden.

Wer weiß, vielleicht findet sich im neu zusammengesetzten Bochumer Rat aber auch eine Mehrheit für eine Streichung der Ausschlussregelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 lit. h Hauptsatzung. Dann wäre eine Debatte um die Bürgerbeteiligung, die in einzelnen Verfahren erforderlich erscheint,wieder möglich.

Hierzu bereits auf bo-alternativ.de

Sonntag, 18.06.23
Das Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung:
Die Ratsmehrheit möchte nicht durch bürgerschaftliche Eingaben gestört werden

Mittwoch 03.05.23
Gericht: Stadt muss eine Eingabe des Netzwerkes befassen
Derbe Niederlage für die Verwaltung

Mittwoch 29.03.23
24iger Eingabe abgelehnt — Kundgebung Do 30.03, 13h Glocke

Mittwoch 24.03.21
Siebte Änderung der Hauptsatzung des Bochum Rates
Weniger statt mehr Bürgerbeteiligung!

Dienstag 19.01.21
Initiativen wollen Rederecht im Bezirk Süd-West

Mittwoch 28.10.20
Entscheiden muss immer noch der Rat – auch über das Rederecht einer Initiative!

Sonntag 03.05.20
Rat im RuhrCongress: Bürgerbeteiligung ausgesperrt!

Die Serie „Das war Rot-Grün in Bochum“ wird hier dokumentiert.