Mittwoch 31.08.16, 21:53 Uhr
Flüchtlingsrat NRW zur Wohnsitzauflage

Unverhältnismäßig und unzumutbar 1


Der Flüchtlingsrat NRWschreibt in einer Erklärung: »Mit dem Integrationsgesetz ist am 6. 8. 2016 auch die neue, rechtlich und menschlich höchst problematische, Wohnsitzregelung in Kraft getreten. Bisher hatten Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung das Recht zur Freizügigkeit innerhalb der BRD. Nach neuer Gesetzeslage müssen anerkannte Flüchtlinge nun – mit Ausnahmen – für drei Jahre in dem Bundesland wohnen, dem sie zur Durchführung ihrer Asylverfahren zugeteilt wurden. Besonders dramatisch ist der Zeitrahmen: das Gesetz gilt rückwirkend bis zum 1. 1.2016. Damit müssen Flüchtlinge, die bereits vor Monaten – legal – Wohnungen im Bundesland ihrer Wahl bezogen haben, ihre Wohnungen verlassen und wieder zurück in das zuständige Bundesland. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, dann droht die Streichung der Sozialleistungen. Die Kommunen stellen folglich Aufforderungen zur Ausreise aus. Diese Aufforderungen sind mit sehr kurzen Fristen, von einer Woche oder 14 Tagen, versehen.
„Es ist absolut unrealistisch, dass die Flüchtlinge innerhalb dieser kurzen Zeiten eine neue Wohnung in einem anderen Bundesland finden. Wenn dieses Vorgehen nicht geändert wird, besteht für viele Flüchtlinge die Gefahr, erst einmal in der Obdachlosigkeit zu enden“ mahnt Birgit Naujoks, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrats NRW. Darüber hinaus appelliert der Flüchtlingsrat NRW an Land und Kommunen, von der im Gesetz verankerten Härtefallregelung Gebrauch zu machen. „Es ist unverhältnismäßig und unzumutbar, anerkannte Flüchtlinge, die schon vor dem Inkrafttreten der neuen Wohnsitzregelung umgezogen sind rückwirkend zurückzuschicken“, macht Birgit Naujoks deutlich, „in diesen Fällen muss von der Härtefallregelung Gebrauch gemacht werden, so dass zumindest diese Menschen in ihren neubezogenen Wohnungen bleiben dürfen.“ Menschen dem Umfeld zu entreißen, welches sie nun nach der langen Phase des ungewissen Asylverfahrens gesucht und gefunden haben, kann der Integration nicht dienlich sein. Im Sinne einer tatsächlich erfolgreichen Integration steht das Land NRW in der Verantwortung diesen Menschen keine neuen Steine in den Weg zu legen! Noch ist nicht entschieden, wie NRW innerhalb des Bundeslandes die Wohnsitzauflage umsetzen wird. Hier könnte das Land vorschreiben, in welchen Städten die anerkannten Flüchtlinge wohnen müssen oder in welchen Städten sie nicht wohnen dürfen. Der Flüchtlingsrat NRW fordert das Land auf, keine weiteren Regelungen zu treffen und die Wohnsitznahme innerhalb Nordrhein-Westfalens nicht weiter zu beschränken. Das Land und die Kommunen sind in NRW gefordert, die negativen Auswirkungen des Integrationsgesetzes abzuschwächen!«


Ein Gedanke zu “Unverhältnismäßig und unzumutbar

  • Andreas

    Es kann so einfach sein zumindest den Menschen, die im ersten Halbjahr nach damals gültiger Rechtslage nach Bochum gezogen sind, die menschenverachtende und desintegrierende Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes zu verhindern:

    Auszug aus den aktuellen Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin zur Wohnsitzauflage
    ( http://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/downloads/artikel.274377.php (Seite 108) ):

    „Merke : Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der
    Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren
    gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der Erstzuweisung zurückzukehren. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes keine
    wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmungen in ihren Titeln hatten, ist in diesen Fällen seitens der Berliner Ausländerbehörde nichts zu veranlassen…“

    Andreas

Kommentare sind geschlossen.