Im Zusammenhang mit der Aufklärungsaktion über den Nazi Michael Brück, erreichen uns z. Z. etliche LeserInnenbriefe, die wir nicht veröffentlichen. Kommentare, in denen falsche Tatsachen behauptet werden, schalten wir grundsätzlich nur frei, wenn sichergestellt ist, dass sie korrigierend kommentiert werden. So wird die Handgreiflichkeit von Prof. Borges von LeserInnen mit dem Hausrecht gerechtfertigt. Die Verfassung der Ruhr-Uni regelt in Artikel 12 (3): „Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis, soweit es Mitglieder und Angehörige der Ruhr-Universität betrifft, nur den Mitgliedern des Rektorats und für ihre Bereiche den Dekaninnen und Dekanen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralen Einrichtungen übertragen.“ Borges kann also kein Hausrecht haben.
Das Outen von Brück wird häufig als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht verurteilt. Brück war Bundestagskandidat der Partei „Die Rechten“ und ist deren stellv. Landesvorsitzender. Er ist damit bewusst an die Öffentlichkeit getreten und die Schutzrechte seiner Privatsphäre gelten für seine damit verbundenen Aktivitäten nicht.
Den AntifaschistInnen wird vorgeworfen, sie hätten sich strafbar gemacht, weil sie gegen das Vermummungsverbot verstoßen haben. Ein Vermummungsverbot gibt es nur bei Demonstrationen. Im Karneval und bei Juravorlesungen ist es nicht verboten sich zu vermummen.
Freitag 06.12.13, 13:26 Uhr
Hallo,
mir kommt die Argumentation in Absatz zwei unlogisch vor. Das Jurastudium des Herrn Brück ist keine mit seiner Bundestagskandidatur oder seinem Landesvorsitz verbundenen Aktivität.
Aber darauf kommt es doch auch gar nicht an. Herr Brück wurde nicht geoutet, denn da war nichts zu outen. Seine poltische Gesinnung war kein Geheimnis. Wenn jemand zu Helmut Kohl im Altersheim sagt: „Waren Sie nicht mal Bundeskanzler?“, verletzt er damit ja auch nicht dessen Persönlichkeitsrecht.