Dienstag 26.06.12, 14:56 Uhr
Und dann wäre da noch beim Konzerthausbau zu beachten:

Die Gemeindehaushaltsverordnung NRW


Die Initiative für das Bürgerbegehren zum „Musikzentrum“ trifft sich am heutigen Dienstag um 19.00 Uhr im Ebstein, Herner Straße. Als bisher letzte Aktivität hat die Initiative die Stadt Bochum wegen Verstoßes gegen die Gemeindehaushaltsverordnung NRW bei der Kommunalaufsicht angezeigt. In einer Pressemitteilung heißt es: »Gemäß Gemeindehaushaltsverordnung NRW (§14 GemHVO) darf die Stadt für ein Bauvorhaben nur Finanzmittel bereit stellen, wenn eine Berechnung der gesamten Folgekosten des Projektes vorliegt: § 14 (2) GemHVO: … Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn … Kostenberechnungen … vorliegen, aus denen die … Gesamtkosten der Maßnahme, …. einschließlich der Folgekosten ersichtlich sind … .
Zum Bauvorhaben Musikzentrum liegen Rat und Stadt jedoch nur Berechnungen zu den Betriebskosten vor. Berechnungen zu den Kapitalkosten, Instandsetzungs- und Objektmanagementkosten liegen hingegen keineswegs vor. Gleichwohl will die Verwaltung, dass der Rat trotz fehlender Berechnungen am 05.07. über das Bauvorhaben entscheidet und die dazu notwendigen städtischen Mittel bereit stellt.
H.-D. Fleskes (SPD) argumentiert im WDR-Fernsehen, für Kosten, die für das Musikzentrum entstehen, für die aber im städtischen Haushalt keine Rückstellungen gebildet werden sollen bzw. müssen, würden Kostenkalkulationen keinen Sinn machen bzw. wären gar nicht vorgesehen (http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/rueckschau/2012/06/22/lokalzeit_ruhr.xml?noscript=true&offset=437&autoPlay=true&#flashPlayer).
Diese Ansicht ist grundfalsch. Folgekosten für Baumaßnahmen sind ohne Ausnahme immer dann einzukalkulieren, wenn klar ist, dass diese zukünftig entstehen werden und von der Stadt bezahlt werden müssen. Auch wenn die Stadt im Haushalt für die anfallenden Kosten für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen keine Beträge einstellen will, fallen diese trotzdem an, sind von der Stadt zu begleichen und sind in der Gesamtbetrachtung der Folgekosten des Projektes Musikzentrum daher zwingend mit auszuweisen.
Für jedes städtische Gebäude, also auch für das Musikzentrum, ist eine Gesamtkostenbetrachtungen gem. DIN 18960 oder GEFMA-200 vorzunehmen. So hat es die Kommunalaufsicht (GPA NRW) z.B. bei der Überörtliche Prüfung der Stadt Oberhausen  auch der Stadt Oberhausen aufgegeben (Seite Gw – 9).
„H.-D. Fleskes und seine SPD, haben mit ihrer Vorgehensweise bereits die ganze Stadt ruiniert“, so Dr. Volker Steude, „Die Sanierungsstaus bei den Schulen (laut Stadt über 200 Mio. Euro) und anderer städtische Gebäude (laut Stadt weitere 200 Mio. Euro) sowie die fehlenden Mittel für Bauunterhaltung der Brücken (3,5 Mio./ Jahr) u.a. sind die direkte Folge der SPD-Fleskes-Politik. Auch für die Unterhaltung der bereits bestehenden Gebäude, Straßen und anderer Immobilien stellt die Stadt seit Jahrzehnten gar keine oder nur völlig unzureichende Mittel zur Verfügung, das Ergebnis sind Sanierungsstaus in dreistelliger Millionenhöhe!“
So soll es jetzt auch beim Musikzentrum laufen: Es werden keine Mittel für Instandhaltung und Sanierung in den Haushalt eingestellt. Wenn die Kosten dann auf die Stadt zukommen, fehlt wie immer das Geld, die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Ein vorhersehbares Szenario: In 10-20 Jahren wird das Musikzentrum gesperrt, weil das Dach undicht ist, aber keine Mittel da sind, das Dach wieder in Stand zu setzen.
Damit die Kommunalaufsicht auf das gesetzeswidrige Vorgehen der Stadt aufmerksam wird und die Stadt auffordert, dieses zukünfig zu unterlassen, hat das Bürgerbegehren Musikzentrum nunmehr die Behörde auf die bestehende städtische Praxis inbesondere hinsichtlich des Vorhabens Musikzentrum hingewiesen.
Auch hofft das Bürgerbegehren Musikzentrum, dass die Ratsmitglieder bevor sie bereit sind, eine Entscheidung über das Bauvorhaben Musikzentrum zu treffen, die fehlenden Kostenberechnungen einfordern und nicht Entscheidungen fällen werden in dem Wissen, dass diese nach § 14 GemHVO gar nicht zulässig ist.
Anbei noch einige interessante Links zum Thema:
Überörtliche Prüfung der Stadt Oberhausen durch die GPA NRW   (Kommunalaufsicht), in der diese der Stadt Oberhausen aufgibt, für jedes Gebäude Gesamtkostenbetrachtungen gem. DIN 18960 oder GEFMA-200 vorzunehmen, (Seite Gw – 9).
Folgelastenberechnung im Landschaftsverband Reinland (LVR) für Baumaßnahmen nach den Grundsätzen des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG), bei der ebenfalls die Kosten der kontinuierlichen Nutzung der Immobilien über die Nutzungskostenermittlungen nach DIN 18960 ermittelt werden.
§ 14 (2) GmHVO , Verpflichtung der Stadt, das Mittel für Bauvorhaben nur bereitgestellt werden dürfen, wenn die Folgekosten (Gesamtkosten!) ermittelt wurden.«
Für weitere Informationen:
Internet http://buergerbegehren-musikzentrum.de/
Facebook http://www.facebook.com/Buergerbegehren.Musikzentrum