Donnerstag 23.12.10, 12:46 Uhr
DGB: Hartz-IV Bescheide ab 1. Januar 2011 verfassungswidrig

Widerspruch einlegen! 2


Der DGB Ruhr Mark schreibt: “Der Bundesrat hat am 17. Dezember die neuen Hartz-IV-Sätze abgelehnt. Das heißt im Klartext: Ab 1. Januar 2011 müssen die Leistungen des SGB II von der auf Basis der bisherigen Rechtslage berechnet werden. Die zweite Möglichkeit wäre eine Anpassung, die den Gesetzentwurf zur Neuregelung des SGB II berücksichtigt. Dann müssten z.B. Alleinstehenden 359 Euro gewährt werden, zuzüglich von 5 Euro, diese möglicherweise als Darlehen.” „Gegen Bescheide, mit denen Leistungen ab 1.1.2011 bewilligt wurden, sollten die Empfänger deshalb Widerspruch bei der ARGE Bochum einlegen. Wenn es zu einer Einigung im Vermittlungsausschuss kommt, ist zu klären, ob die Regelung der Verfassung entspricht. Das bedeutet zwar nicht automatisch mehr Geld. Kann aber ermöglichen, alle Leistungen ab dem 1.1.2011 rückwirkend zu bekommen, wenn Gerichte entschieden haben, ” so DGB Regionsvorsitzender Michael Hermund.
Der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 umzusetzen – und zwar bis zum 1. Januar 2011. Unabhängig davon, ob das noch gelingt, eventuell auch rückwirkend, bestehen Zweifel an einer verfassungskonformen Regelung. Insbesondere an der Ermittlung der Regelbedarfe und an den Leistungen im so genannten Bildungspaket gibt es erhebliche Kritik.
Das Musterschreiben als Datei und als Text:

Widerspruch und Antrag auf Vorläufigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom _______________, mir/uns zugegangen am (Datum des Zugangs), über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2011 lege/n ich/wir hiermit Widerspruch ein.

Begründung

Der bewilligten Höhe der Leistungen liegt die bisherige gesetzliche Regelung des SGB II zugrunde. Diese wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 für verfassungswidrig erklärt. Es mangelt für Ihre Bewilligung bisher an einer verfassungskonformen Rechtslage und dies unabhängig davon, ob Ihre Bewilligung zum 01.01.2011 von der bisherigen Rechtslage ausgeht oder die Neuregelung des SGB II für 2011 berücksichtigt.
Insbesondere die Ermittlung der Regelbedarfe und die Leistungen im sogenannten Bildungspaket (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) steht nach Einschätzung vieler Kritiker nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Daraus ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung und der Höhe der bewilligten Leistungen.
Die verfassungsrechtlichen Fragen sollen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden. Sie werden daher gebeten, den Widerspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Rechtsfrage ruhen zu lassen.
Gleichzeitig beantrage ich für Bewilligungen im direkten Anschluss an diesen Bewilligungsabschnitt (Folgeanträge), diese Bewilligungsbescheide im Hinblick auf die oben angesprochene Rechtsfrage für vorläufig zu erklären. Mit der Vorläufigkeitserklärung vermeiden Sie unnötigen Verwaltungsaufwand für ansonsten jeweils notwendige weitere Widersprüche.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift


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