Donnerstag 24.01.08, 21:00 Uhr

Unabhängige Sozialberatung: „ständiger systematischer Rechtsbruch durch ARGE, Rat, Sozialausschuss“


Die Unabhängige Sozialberatung erhebt heftige Vorwürfe gegen den Umgang von Politik und Verwaltung mit der Weigerung der ARGE sich an die gesetzliche Vorschrift zu halten und die vollen Heizkosten von Hartz-IV-EmpfängerInnen zu übernehmen. Die Unabhängige Sozialberatung bezieht sich dabei auf einen Bericht von bo-alternativ.de über die gestrige Hauptausschusssitzung. Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: »Das Landessozialgericht NRW hat bereits mehrfach entschieden, dass die Heizkosten in Höhe der Abschlagszahlungen zu übernehmen sind. Das ist als gefestigte Rechtsprechung des LSG anzusehen. Mit der Entscheidung vom 21. Dezember 2007 hat das LSG versucht, diesen Tatbestand mit der Formel: „absolut herrschenden Meinung“ auch dem/der Letzten klarzumachen – offensichtlich vergeblich. Denn den Fraktionen des Rates ist diese Entscheidung mitgeteilt worden. Sie richten sich nicht danach. Das halten wir für einen wissentlichen und vorsätzlichen Verstoss gegen geltendes Recht. Leider funktioniert auch die Rechtsaufsicht der übergeordneten Behörden in unserem Lande nicht im erforderlichen Masse.
Untragbar sind auch die genannten „erheblichen rechtlichen Bedenken“ der Rechtsdezernentin gegen eine rückwirkende Berücksichtigung der bisher um ihr Recht Betrogenen. Nach § 44 SGB X ist ein „rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt“ zurückzunehmen und durch einen rechtskonformen neuen Bescheid zu ersetzen. Das hat bis zu vier Jahre rückwirkend zu geschehen. Aus § 44 Abs. 4 S. 4 SGB X ergibt sich, dass eine Rücknahme nicht von einem Antrag abhängig ist. Insoweit müsste die Behörde von Amts wegen tätig werden, wenn sie die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung bemerkt. Wir werden ihr das nochmals mitteilen.
Durch Entscheidung vom 16. 10. 2007 hat das Bundessozialgericht unmissverständlich klargestellt, dass diese Vorschrift auch im Fürsorgerecht anzuwenden ist.
Des Weiteren käme auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zum Tragen.
Sozialpolitisch sollte es völlig klar sein, dass die großen Worte, die jetzt den NOKIA-Bedrohten zugerufen werden, auch für alle anderen gelten müssen, die in der Vergangenheit ihren Arbeitsplatz verloren haben oder aus anderen Gründen in die Hartz IV-Falle geraten sind.
Systematische Verstöße gegen geltendes Recht müssen wir bei der ARGE Bochum immer wieder feststellen. Das liegt neben unzureichender Schulung auch daran, dass regelmäßig auf Verhaltensweisen zu Zeiten des ausgelaufenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurückgegriffen wird. Das Hartz IV – Gesetz (SGB II) unterscheidet sich aber deutlich davon. Auch waren viele dort angewandte Regelungen auch damals schon nicht gesetzlich festgelegt, sondern sogenannten „Prinzipien“ entlehnt. Der allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches schreibt aber die Gesetzesbindung vor (§ 31 SGB I) .
Das Land NRW hat im Bundesrat beantragt, durch das Hartz IV-Gesetz geminderte Leistungen (z.B. Schulverpflegung, Lernmittel, Versicherungsbeiträge zu Haftpflicht, Hausrat, Sterbegeld; …) wieder einzuführen. Auch setzt sich in weiten Kreisen die Erkenntnis durch, dass die Ermittlung der Regelleistungen nicht den Erfordernissen entspricht und die Leistungshöhe die Preissteigerungen der letzten zehn Jahre nicht berücksichtigt. Trotzdem wird den Betroffenen zugemutet, daraus noch das Heizkostendefizit zu tragen. Sie geraten dadurch in ein dauerhaftes Defizit. Das ist mit dem sozialstaatlichen Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht vereinbar.