Donnerstag 04.10.07, 16:37 Uhr

Antwortschreiben des Polizeipräsidiums vom 14. September 2007:


Eingaben / Beschwerden
Beschwerde über polizeiliches Verhalten

Ihre Beschwerde vom 13. Juli 2007

Sehr geehrter Herr XXX,

am 13. Juli 2007 gaben Sie persönlich bei meinem Sachgebiet VL 2.14 ein Beschwerdeschreiben über das Verhalten von Polizeibeamten ab.

Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt habe ich anhand Ihrer Einlassung sowie den dienstlichen Äußerungen des von Ihnen kritisierten Beamten und dessen Streifenpartners überprüfen lassen, so dass ich zu Ihrer Beschwerde nunmehr wie folgt Stellung nehmen kann.

Am 12. Juli 2007, gegen 17.00 Uhr, wurden Sie und Ihre Begleiterin von Polizeikommissar (PK) B. und Polizeimeister (PM) D. im Rahmen einer Personenkontrolle an der Wittener Straße in Bochum, am dortigen Zugang zum Kortumpark, überprüft.
Unmittelbar zuvor beobachteten die beiden Polizeibeamten während ihrer Streifenfahrt, wie Sie sich auf der Parkbank sitzend einen Joint drehten.
Auf Grund ihrer Wahrnehmungen lag für die beiden Beamten der Verdacht einer Straftat, hier der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, vor.

Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Personenkontrolle und der Identitätsfeststellung Ihrer Person und der Ihrer Begleiterin nach den gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 163b) bestehen keine Zweifel.

Zwischen den Wahrnehmungen der Beamten und der eigentlich Kontrolle bestand ein nicht unerheblicher Zeitraum, da die Beamten den Streifenwagen erst wenden und sie an der Bank aufsuchen mussten.

Als die beiden Beamten ihr Fahrzeug verlassen hatten, um Sie und Ihre Begleiterin zu kontrollieren, hielten Sie nichts mehr in den Händen. PK B. stellte jedoch verengte Pupillen bei Ihnen fest, so dass die Beamten sich weiterhin zur Kontrolle Ihrer Person und Ihrer Begleiterin entschieden.

In Ihrem Beschwerdeschreiben sprechen Sie davon, dass die Ansprache und der Umgangston des PK B. für Sie diskriminierend und herabwürdigend gewesen sei.

PK B. und PM D. schildern hingegen übereinstimmend, dass Sie die Personenkontrolle durch provozierende Fragestellungen und Antworten zu behindern und zu erschweren versucht haben.
So antworteten Sie auf den Vorhalt der verengten Pupillen, die PK B. bei Ihnen festgestellt haben will:
„Ist doch normal. Ich schaue doch in die Sonne. Da hat doch jeder enge Pupillen!“
Nach seiner Einlassung stand PK B. direkt vor Ihnen, so dass Ihre Antwort nur als Schutzbehauptung von den beiden Beamten gewertet wurde.

Die Überprüfung Ihrer Personalien sollen Sie in Richtung PK B. mit den Worten kommentiert haben:
„Sie beschneiden hier meine persönliche Freiheit. Sie dürfen nicht meinen Namen aufschreiben. Was soll denn das?“

Auch Ihre Begleiterin soll nach den Einlassungen der Beamten die Personenkontrolle durch Äußerungen wie „und dafür zahlt meine Mutter Steuergelder“ behindert haben.

Sie schildern selber in Ihrem Schreiben, dass PK B. zu Beginn der Personenkontrolle Ihnen gegenüber freundlich entgegen getreten sei.

Durch Ihre fortwährenden Provokationen und der Ihrer Begleiterin während der polizeilichen Kontrolle verzögerten Sie die Identitätsfeststellung durch eigenes Verschulden.

PK B. machte dann Ihnen und Ihrer Begleiterin unmissverständlich klar, dass er sich Ihr Verhalten nicht weiter bieten lassen würde und wies sie darauf hin, dass die Personalienfeststellung auch auf der Wache durchgeführt werden könnte.
Daraufhin konnten die polizeilichen Maßnahmen schließlich bei ihnen durchgeführt werden.

Die anschließenden Durchsuchungen Ihrer Person und der Sachen Ihrer Begleiterin sind ebenfalls durch Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 102) gedeckt, da die einschreitenden Beamten vermuteten, bei Ihnen verbotene Betäubungsmittel als Beweismittel aufzufinden, da Sie und Ihre Begleiterin als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig waren.

Nachdem die Beamten Ihre Personalien überprüft und bei der Durchsuchung keine weiteren Hinweise auf Straftaten vorgefunden hatten, wurden Sie und Ihre Begleiterin nicht weiter festgehalten.

Ihre Einlassung, dass Sie in den letzten Monaten im Bochumer Stadtgebiet andauernd kontrolliert worden seien, weil sie äußerlich als „Punk“ zu erkennen sind, können von mir nicht weiter verifiziert werden.

Ihre Argumentation, dass es sich bei der beschriebenen Personenkontrolle um eine gezielte Diskriminierung Ihrer Person und der Ihrer Begleiterin gehandelt haben könnte, ist nicht nachzuvollziehen.
Die rechtlichen Voraussetzungen der strafprozessualen Maßnahmen durch die beiden Beamten waren gewahrt.

Auf Grund Ihres eigenen Verhaltens, wie es von den Beamten beschrieben worden ist, haben Sie erheblich dazu beigetragen, dass die polizeilichen Maßnahmen zeitlich verzögert wurden und die Geduld der einschreitenden Beamten auf eine harte Probe gestellt worden ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung vermag ich vorliegend kein Fehlverhalten meiner Mitarbeiter zu erkennen.

Ihre Beschwerde weise ich daher hiermit als unbegründet zurück.

Mit freundlichen Grüßen

(Wenner)

die Beschwerde an den Polizeipräsidenten

ein offener Brief an den Polizeipräsidenten