Freitag 24.11.06, 08:00 Uhr
Oberverwaltungsgericht Münster urteilt:

Städte dürfen Einnahmen aus einem CBL-Deal einsacken


Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass Einnahmen aus einem sogenannten Cross-Border-Leasing-Geschäft (CBL-Geschäft) nicht zur Verminderung von Entwässerungsgebühren eingesetzt werden müssen. Zur Begründung führte das OVG an, dass die einmalige Einnahme keine hinreichende Verknüpfung zu den durch das Kanalnetz verursachten Kosten aufweise. Der Erlös aus dem CBL-Geschäft sei betriebsfremd. Die GebührenzahlerInnen dürften nur mit den durch die Abwasserentsorgung entstehenden betriebsbedingten Kosten belastet werden. Dementsprechend müsse eine betriebsfremde Einnahme bei der Gebührenberechnung außer Betracht bleiben.
Der Bochumer Mieterverein hatte seine Beteiligung am Bügerbegehren in Bochum entscheidend damit begründet, dass die Stadt die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft nicht an die GebührenzahlerInnen weitergebe. Die Pressemitteilung des OVG.