Sonntag 20.09.26, 21:06 Uhr

Jobcenter Bochum kappt Fax-Zugänge


Das Jobcenter Bochum hat im August seine Fax-Nummern abgeschaltet. Der Zugang vor allem für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen ist dadurch deutlich erschwert. Es herrscht bundesweit großer Unmut über die zunehmende Abschottung der Jobcenter, bis in die Stadtverwaltungen hinein.

Begründet wird die Abschaltung mit datenschutzrechtlichen Empfehlungen (s.u.). Das liegt aber nur in der Verantwortung der Fax-Sendenden, nicht bei den Empfänger von Fax-Mitteilungen. Es muss also andere Gründe für die Abschaltung des Fax-Empfanges geben. Die vom Jobcenter angebotene Jobcenter-App, ein Smartphone-Zugang auf jobcenter.digital, erfordert einen aufwändigen Identitätsnachweis und digitale Kompetenz, ist fehlerhaft und möglicherweise nicht beweissicher. Sie steht  Beratungs- und Betreuungseinrichtungen ohnehin nicht zur Verfügung. 

Nach Beendigung der E-mail-Kommunikation ab Juni 2026 war das Fax für Betroffene und Beratungs- und Betreuungseinrichtungen eine letzte Möglichkeit einer einfachen und direkten Kommunikation. Denn trotz datenschutzrechtlicher Bedenken: Faxen ist einfach und niedrigschwellig und ermöglicht einen Anscheinsbeweis der Zustellung. Die Problematik wird seit Jahren in der Politik diskutiert. Aus o.g. Gründen und weil es von der Bürgerschaft verlangt wird halten die Behörden durchgängig weiterhin den Faxempfang bereit. Auch ein Drittel aller Unternehmen nutzt immer noch gerne das Fax. Die vom Jobcenter angebotene Jobcenter-App, eine Smartphone-Brücke auf jobcenter.digital, erfordert einen aufwändigen Identitätsnachweis und digitale Kompetenz und ist möglicherweise nicht beweissicher. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei (1) ist die App immer noch fehlerhaft, und es gibt Schwierigkeiten bei Registrierung, Anmeldung und Authentifizierung. Neben verschiedenen Möglichkeiten, weiterhin per Brief mit dem Jobcenter zu kommunizieren, muss zumindest Beratungs- und Betreuungseinrichtungen ein elektronischer Zugang ermöglicht werden. Den „kurzen Draht“ per Telefon gibt es ja schon  lange nicht mehr. Die angegebenen Standortnummern. funktionieren zum Teil nicht. Für Notfälle gibt es eine gesetzliche Möglichkeit, die Fax-Abschaltung zu umgehen.
——
1.Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion „Die Linke“ von Juli 2026 ist hier zu finden: https://dserver.bundestag.de/btd/21/072/2107276.pdf
2.Eine gute Zusammenfassung findet sich beim  Fachportal Heise-Online:
https://www.heise.de/news/Probleme-beim-Jobcenter-Bundesregierung-verteidigt-Huerden-beim-Online-Zugang-11418546.html

Ergänzende Informationen:
Fax und Datenschutz
Seit der Umstellung des Telefonverkehrs auf Internetnutzung („over IP“) werden auch Faxe auf diesem Weg versandt. In aller Regel geschieht das unverschlüsselt. Faxe könnten damit „unterwegs“ eingesehen werden wie eine unverschlüsselte e-mail. Behörden sollten daher von der Versendung von Faxen mit schutzwürdigen Daten Abstand nehmen.

Ob das Risiko in Kauf genommen wird liegt aber allein in der Verantwortung der Absendenden, nicht bei den Empfängern. Dieses Risiko wird in weiten gesellschaftliche Teilen offensichtlich noch akzeptiert angesichts der Vorteile, die es bietet. Das Fax ist einfach zu bedienen, niedrigschwellig und kostengünstig. Zudem bietet es mit dem „qualifizierten Faxbericht“ einen Anscheinsbeweis der Zustellung, der ggf. bei Gericht hilfreich sein kann. Dabei wird ein Faxbericht ausgedruckt, der nicht nur die Daten der Sendung enthält, sondern auch ein verkleinertes Faksimile der 1. gesendeten Seite. Es bedarf nicht einmal eines eigenen Faxgerätes, da Faxe mittlerweile auch über Internetanbieter versandt werden können. In Beratungskreisen ist dabei SimpleFax gebräuchlich: Es ist sehr kostengünstig, freundlich, und  sie versprechen Unterstützung, wenn der Empfang eines Faxes abgestritten werden sollte.

Das Fax ist eine praktische Möglichkeit für mobilitätseingeschränkte Menschen und für Beratungs- und Betreuungseinrichtungen. Es ermöglicht auch noch die Einhaltung von Fristen „auf den letzten Drücker“. In solchen Fällen kann eine Regelung des § 16 SGB I helfen: „Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde … gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.“ Einreichungen müssen damit immer als „Antrag“ (auf Bearbeitung oder Kenntnisnahme z.B.) formuliert sein. Sie gelten mit dem Eingang als zugestellt, bestehende Fristen wären damit eingehalten.

Als Ausweichmöglichkeit bieten sich wegen der räumlichen und fachlichen Nähe an die Agentur für Arbeit Bochum (Fax: 0234-3051349) und die Stadt Bochum (Fax: 0234 910-3643), aber auch die Jobcenter umliegender Orte: Herne (02323-595278 oder 02325-637-120), Dortmund (0231 842-2195), Ennepe-Ruhr (02336 – 932 222), Essen (0201 – 88-56005 / 56105 / 56505).

Die Jobcenter-App

Die Jobcenter-App ist keine eigenständige Anwendung, sondern ermöglicht einen smartphonefähigen Zugriff auf jobcenter.digital, das auch mit jedem Webbrowser erreichbar ist. Leistungsberechtigte, die aus guten Gründen (nicht immer online erreichbar) weiterhin ihre mit Rechtsfolgen verbundenen Bescheide zusätzlich mit der Post haben wollen, werden vom Online-Verfahren ausgeschlossen. Den Ausschluss erfahren die Nutzer*innen bisher nur dadurch, dass die App nicht funktioniert, wenn die Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen der BA nicht erfolgt ist. Wenn das Online-Verfahren ausgewählt wird, ist die Einreichung von Anträgen und Unterlagen in Papierform nicht mehr möglich. Fraglich, ob das rechtlich Bestand haben kann.

Anfang 2025 kam es zu Hackerangriffen. Über kompromittierte Endgeräte ist es Eindringlingen gelungen, die Kontonummern in Nutzerprofilen zu ändern. Daraufhin musste eine Zwei-Faktoren-Authentifizierung eingeführt werden. Das hat die Akzeptanz von jobcenter.digital stark eingeschränkt. Viele Menschen kommen damit nicht zurecht. Wenn jobcenter.digital praktischerweise am PC oder Laptop genutzt wird, muss trotzdem ein Smartphone für die  Authentifizierung bereitgehalten werden.

Es stehen folgende drei Anmeldemöglichkeiten zur Verfügung:

1.        BundID – Anmeldung mit einem ELSTER-Zertifikat, Online-Ausweis (zum Beispiel             Personalausweis) oder EU-Identität
2.        Konto der Bundesagentur für Arbeit – Anmeldung mit Passkey
3.        Konto der Bundesagentur für Arbeit – Anmeldung mit Benutzername / E-Mail-    Adresse in Kombination mit einem Passwort und einem zweiten Faktor (TOTP)

Der Zugang ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wechsel des Endgerätes (bspw. PC und Smartphone) ist eine erneute Einrichtung notwendig.

Webbrowser-Zugang zu jobcenter.digital;
https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung/online-services-im-ueberblick

Manche Jobcenter bieten Beratungs- und Betreuungseinrichtungen die Möglichkeit, über eine aufwändige Bevollmächtigung Unterlagen und Anliegen von Leistungsberechtigten an die Jobcenter weiterzuleiten. Hier muss dringend ein einfacherer Weg gefunden werden, Zugriff auf das Nutzerkonto zu erhalten.

Jobcenter-App: Klickdummy „Clever Klicker“

Weder Betroffene noch Jobcenter-Mitarbeitende habe die Möglichkeit, sich in einer „Trockenübung“ in das Programm einzuarbeiten. Das ist immer ein Sprung ins kalte Wasser. Immerhin gibt es mit dem „Clever Klicker“ ein offizielles Musterprofil („Klickdummy“) für das Online-Portal jobcenter.digital. Damit können allerdings auch nur drei verschiedene Ansichten der Handy-App betrachtet werden (unten wählen).
https://ykg7xy.axshare.com/?dp=0&ampid=96mglpp=jc_suche_login&id=96mglp&p=jc_suche_login

Nutzen der Jobcenter-App:

Wer digital, intellektuell und sprachlich ausreichend kompetent ist, kann von der Jobcenter-App profitieren: Jederzeit und von überall können Anfragen und Anträge gestellt werden und Unterlagen hochgeladen werden. Die Einreichung wird in der App bestätigt, der Bearbeitungsstand kann über die Anzeige entsprechender Statusänderungen eingesehen werden. Dabei kann es aber von Nutzen sein, Bildschirmabbildungen („Screenshots“) vorzunehmen und an einem andern Ort zu sichern, falls die Jobcenter-Daten einmal im Darknet verschwinden sollten. Übermittelte Unterlagen sollten möglichst separat dokumentiert werden. Die App muss auch ständig auf Neuigkeiten kontrolliert werden, um keine Fristen zu verpassen. Digitalisierung kann Vorteile bringen. Wesentlich ist aber nicht die Eingabe von Daten, sondern die anschließende Verarbeitung in der Behörde.
Kritik:
In der November-Ausgabe 2025 von „SOZIALRECHT-JUSTAMENT“ sind Aspekte der Digitalisierung der Sozialverwaltung (Seiten 12 bis 23) ausführlich dargelegt:

https://cdn.website-editor.net/99b9ebaf754545859fe2f4596fb10714/files/uploaded/SJ+11_2025.pdf

Das Fachportal Heise-Online dazu:

Probleme beim Jobcenter: Bundesregierung verteidigt Hürden beim Online-Zugang

Die 2-Faktor-Authentifizierung beim Online-Arbeitsamt führt zu Ärger, E-Mails bleiben unerwünscht, analoge Angebote schrumpfen. Die Regierung tut wenig dagegen.

https://www.heise.de/news/Probleme-beim-Jobcenter-Bundesregierung-verteidigt-Huerden-beim-Online-Zugang-11418546.html

Anträge/Einreichungen in Papierform.

Das ist weiterhin möglich. Einreichungen sollten immer ein Begleitschreiben enthalten, das in kurzer Form die eingereichten Unterlagen beschreibt. Sie können in die Briefkästen der Jobcenter-Standorte eingeworfen werden. Um den Einwurf glaubhaft machen zu können, ist die Anwesenheit von Zeug*innen sinnvoll. Ebenso ist der Einwurf durch Boten/Botin (+ Zeug*innen) möglich. Die Zeug*innen sollten tunlichst nicht aus der eigenen Familie sein. Sie sollen auf einer Kopie des Begleitschreibens den Einwurf mit Orts- und Zeitangabe bestätigen.
Es ist auch möglich sich in den Eingangszonen der Jobcenter-Standorte die Einreichung bestätigen zu lassen. Die Einreichung in Papierform scheint immer noch der einfachste, sicherste und überschaubarste Weg zu sein.
Bürgerinnen und Bürger können zur Kommunikation mit den Jobcentern zwischen dem elektronischen und dem postalischen Weg wählen. Das gilt für alle Jobcenter, die als „gemeinsame Einrichtung“ (die alte „ARGE“) von Arbeitsagentur und Kommune laufen. Etwa 100 Jobcenter werden allein von Kommunen in Eigenregie geführt und haben jeweils eigene Regelungen.

Eine Kombination beider Kommunikationswege ist nicht vorgesehen. Einreichungen in Papierform kommen teilweise zurück, wenn grundsätzlich der elektronische Weg gewählt ist. Fraglich ob das rechtlich haltbar sein kann.

Antragsformulare SGB II

Manche Jobcenter verstecken zunehmend ihre Antragsformulare in Papier, da sie so Antragstellende zur reinen digitalen Antragstellung zwingen wollen. Darum werden die aktuellen Antragsformulare hier veröffentlicht:

https://tacheles-sozialhilfe.de/informationen/antragsformulare-sgb-ii.html

Das Jobcenter Bochum hält den Link zu den Formularen noch bereit, und darüber hinaus Informationen zu  weiteren Unterlagen beim Erstantrag:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/downloads-arbeitslos-arbeit-finden#buergergeld-formulare

https://jobcenter-bochum.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Geld_Wohnen/Infoblatt_zum_Neuantrag.pdf  

https://jobcenter-bochum.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Geld_Wohnen/Infoblatt_zum_Neuantrag_Selbstaendige.pdf

Das Sozialamt der Stadt Bochum

Hier ist die Kommunikation einfacher, jedenfalls solange alles klar geht. Auf den Bescheiden stehen Name, Telefon- und Faxnummer der sachbearbeitenden Person. Wenn es Probleme gibt, die möglicherweise umständlich zu klären sind, wird schon mal der Kontakt abgebrochen. Persönliches Vorsprechen scheint nicht möglich zu sein. Es gibt Menschen seit Jahren im Bezug von Grundsicherungsleistungen, die noch nie ein persönliches Gespräch hatten und sich wie eine Nummer vorkommen. Wie dabei den Anforderungen der §§ 13,14,15 SGB I (Aufklärung, Beratung, Auskunft) entsprochen werden kann bleibt schleierhaft.

Sinnvoll wäre auch eine Ombudsstelle für das Jobcenter und das Sozialamt. Beim Jobcenter gibt es immerhin eine Beschwerdestelle („Kundenreaktionsmanagement“ – Tel. 9363 – 1010) – oft hilfreich. Bei der Stadt gibt es nicht einmal das. Natürlich ist in beiden Behörden das Personal knapp und chronisch überlastet (https://notbremse-jobcenter.de/). Das ist aber nicht hinzunehmen: § 17 SGB I fordert, dass „die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen …“.
Antworten des Jobcenters auf Fragen von Norbert Hermann, Bochum Prekär

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert