Horst Hohmeier hat für die Linke im Rat eine Anfrage zu Mietwucher in Bochum gestellt, um „die Situation des immer prekärer werden Wohnungsmarkts in Bochum zu klären und belastbare Zahlen zu bekommen“ so Hohmeier. Die Linke im Rat erläuzert: »Wer unter Ausnutzung eines geringen Angebotes an Wohnungen eine Miete von 20% oder mehr über den jeweils gültigen Mietspiegel verlangt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Hier ist Voraussetzung, dass neben einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mehr als 20% auch die Ausnutzung eines geringen Angebots vorliegen muss. Bei Mietpreisüberhöhungen im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit für deren Ahndung die Bußgeldstelle des Amtes für Stadtplanung und Wohnen zuständig ist. Mietwucher i. S. v. § 291 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Straftatbestand, für dessen Verfolgung allein die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Wenn auf einer Plattform zu studentischem Wohnen ein 33 m² Zimmer für 550€ Kaltmiete angeboten wird, also 16,66€ pro m², dann zeigt sich, welche Auswüchse ein ungeregelter Wohnungsmarkt, wie in Bochum, annehmen kann.
Auch die Aussage der Geschäftsleitung von Vivawest in der letzten Woche, dass bei frei finanzierten Wohnungen in einem ihrer Neubauprojekte ein Preis von bis zu 14 Euro pro m² zu erwarten ist, zeigt, wohin die Entwicklung geht.« Dazu sagt Horst Hohmeier: „Damit würde eine angemessen große Wohnung für eine Familie mit 3 Kindern mit allen Nebenkosten mehr als 2000 Euro pro Monat kosten. Das können sich die wenigsten Menschen in Bochum leisten und geht völlig an dem Bedarf vorbei. Auch die WAZ berichtete darüber, was zeigt, wie angespannt der Wohnungsmarkt in Bochum ist und dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Wohnen wieder bezahlbar zu machen.“
Leider ist die Sache nicht so einfach. Es bedarf nicht nur des Willens der Stadtverwaltung, den § 5 WiStG anzuwenden, sondern auch einer Änderung dieser Vorschrift durch den Deutschen Bundestag. Denn der Bundesgerichtshof hat den Mietpreisüberhöhungsparagraphen in einem Urteil von Januar 2004 faktisch kaltgestellt (BGH VIII ZR 190/03). Er hat die „Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots“ so interpretiert, dass der Mieter sich in einer persönlichen Notlage befunden und der Vermieter dies gewusst haben muss, als er die überhöhte Miete verlangt hat – also in voller Absicht gehandelt hat. Das aber ist praktisch niemals nachweisbar und der § 5 WiStG seither faktisch tot.
Alle Versuche der letzten 20 Jahre, ihn wieder zu schärfen – u. A. eine Bundesratsinitiative mehrerer Bundesländer, die Worte „unter Ausnutzung …“ zu ersetzen durch „bei Vorliegen eines geringen Wohnungsangebots“, sind gescheitert. Eine Änderung von nur zwei Worten würde dazu führen, dass man nicht mehr die individuelle Absicht des Vermieters, sondern nur noch die objektive Wohnungsmarktlage nachweisen müsste – was durch Vorlage des aktuellen Wohnungsmarktberichtes problemlos möglich wäre. Aber bisher gab es dafür keine politische Mehrheit beim Bundesgesetzgeber.
Ja, Aichard hat völlig Recht. Aber als Drohkulisse schreckt dieser Paragraf vielleicht doch den einen oder anderen Vermieter ab.
Außerdem hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt gerade auch in Bochum, genau wie in vielen anderen Städten, weiter zugespitzt. Vielleicht kommt der Bundestag ja, auf Druck der Städte und deren Interessenvertretung, doch noch auf den richtigen Weg.
Na immerhin: Heute meldet tagesschau.de: „Außerdem plant Schwarz-Rot, eine Expertengruppe mit Mieter- und Vermieterorganisationen einzusetzen. Sie soll unter anderem Vorschläge dafür machen, wie die sogenannte Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz präzisiert werden kann.“ Ob da wohl was draus wird?