Im neuen Newsletter des Flüchtlingswerks NRW wird folgende Entscheidung des Landessozialgericht NRW (Az.: L 20 AY 16/24 B ER vom 17.12.24) dokumentiert: Die Kürzung von Leistungen nach dem AsylbLG ist rechtmäßig, wenn die Leistungsempfängerin bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht ausreichend mitwirkt. Mit seiner Entscheidung wies das LSG die Beschwerde einer aus Ghana stammenden Geduldeten ab, die aufgrund fehlender Reisedokumente nicht abgeschoben werden konnte und daraufhin nur noch monatliche Leistungen in Höhe von 228 € bewilligt bekam. Die Richterinnen am LSG verpflichteten die Behörde jedoch dazu, der Frau über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen.
Dienstag 14.01.25, 11:11 Uhr