Samstag 10.07.21, 10:37 Uhr

Kirchen sollen Austrittsgebühren selber zahlen


Die Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“ will den Austritt aus den Kirchen günstiger und einfacher machen. „Nirgendwo rutscht man so leicht rein und kommt so schwer wieder raus wie aus einer Drogensucht oder der Kirche“, sagt der Fraktionsvorsitzender Nils Brandt. „Während für den Eintritt in die Kirche der erste Schuss Weihwasser aus Priesterhand reicht, muss man für einen Austritt einen kleinen Kreuzzug beim Amtsgericht führen.“ Dass man für die Mitgliedschaft bezahlen muss, sei laut Brandt ja noch nachvollziehbar. Man bekäme dafür ja Seelenfrieden und einmal die Woche leckere Oblate. Irgendwie müsse das bescheidene Bodenpersonal Gottes ja auch finanziert werden. „Aufnahmegebühren kennt man ja auch bei Fitnessstudios oder Sportvereinen. Aber bei keinem anderen Verein der Welt muss man Geld bezahlen, um austreten zu dürfen“, kritisiert Brandt.

Die vollständige Pressemitteilung der Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“:
»Die Fraktion „Die Partei & Stadtgestalter“ will den Austritt aus den Kirchen günstiger und einfacher machen. Zuständig dafür ist allerdings das Land NRW, da Kirchenaustritte gegenüber dem zuständigen Amtsgericht gegen einer Gebühr von 30 EUR erklärt werden müssen. „Der Oberbürgermeister soll sich daher mit anderen Kommunen zusammenschließen und einen Appell an das Land richten. Die Gebühren für den Verwaltungsaufwand eines Kirchenaustrittes sollten die Kirchen selbst und nicht die Bürger*innen übernehmen“, erklärt Dr. Carsten Bachert, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied der Stadtgestalter.

„Nirgendwo rutscht man so leicht rein und kommt so schwer wieder raus wie aus einer Drogensucht oder der Kirche“, sagt Fraktionsvorsitzender Nils Brandt von der sehr guten Partei Die Partei. „Während für den Eintritt in die Kirche der erste Schuss Weihwasser aus Priesterhand reicht, muss man für einen Austritt einen kleinen Kreuzzug beim Amtsgericht führen.“

„Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Für die Erklärung des Austritts fallen 30 EUR Gebühr an. Der Betrag ist vorschusspflichtig und muss bar bei der Zahlstelle oder durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke entrichtet werde,“ wird auf der Internetseite des Bochumer Amtsgerichts erklärt.

„Die christlichen Kirchen werden durch den Staat erheblich protegiert“, kritisiert Dr. Bachert. „In einem säkularen Staat sollten grundsätzlich nicht öffentliche Stellen wie das Finanzamt oder Gerichte für die Mitgliederverwaltung und Beitragseintreibung der Kirchen in Anspruch genommen werden. Wenn dies nicht vermeidbar ist, sollten die Kosten aber durch die Nutznießer, also den Kirchen selbst, getragen werden, statt diese noch den Bürger*innen aufs Auge zu drücken.“

„Da wir das vor Ort nicht selbst ändern können, muss sich Bochum mit anderen Kommunen zusammenschließen und Druck beim Land NRW machen“, so Dr. Bachert. Die Fraktion „Die Die Partei & Stadtgestalter“ fordert den Oberbürgermeister auf, eine entsprechend interkommunale Initiative zu starren. „Ein Austritt muss auch schriftlich möglich werden. Die Kosten sollen die Kirchen tragen. Zumindest müssen die Gebühren aber halbiert werden“, so Dr. Bachert.

Dass man für die Mitgliedschaft bezahlen muss, sei laut Brandt ja noch nachvollziehbar. Man bekäme dafür ja Seelenfrieden und einmal die Woche leckere Oblate. Irgendwie müsse das bescheidene Bodenpersonal Gottes ja auch finanziert werden. „Aufnahmegebühren kennt man ja auch bei Fitnessstudios oder Sportvereinen. Aber bei keinem anderen Verein der Welt muss man Geld bezahlen, um austreten zu dürfen“, kritisiert Brandt abschließend.«

Hinweis für Menschen, die durch einen Kirchenaustritt keinen finanziellen Gewinn, aber bei einem Kirchenaustritt Kosten haben:
Die Initiative Religionsfrei im Revier weist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss vom 2. Juli 2008 des Bundesverfassungsgerichts hin:
„Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen – wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten – der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“