Mittwoch 03.03.21, 16:19 Uhr

Aktionen gegen das geplante NRW-„Versammlungsverhinderungsgesetz“ 2


Die gestrigen Veranstaltung zum geplanten Versammlungsgesetz in NRW, die von einem breiten Bündnis Bochumer Initiativen getragen wurde, hat sich eines regen Interesses (von knapp 60 Leuten) erfreut. Nach einem interessanten Referat von Michèle Winkler, Referentin des Komitees für Grundrechte und Demokratie, über die Inhalte und die politischen Rahmenbedingungen des geplanten Gesetzes ging es in der Diskussion vor allem darum, was in Bochum zur Verhinderung des Gesetzes getan werden kann. Dazu wird es am nächsten Dienstag, 9. 3. 19,00 Uhr, ein weiteres Treffen geben. Dort soll überlegt werden, wie dem Protest gegen das Versammlungsgesetz bei der Klimademonstration am 19. 3. und beim Ostermarsch Gehör verschafft werden kann und wie die weitere Öffentlichkeitsarbeit aussehen soll. Anmeldungen bei bochum@attac.de.

Wer Interesse an der Präsentation von Michèle Winkler und am Video des Vortrags hat, kann sich ebenfalls unter dieser Adresse melden.


2 Gedanken zu “Aktionen gegen das geplante NRW-„Versammlungsverhinderungsgesetz“

  • Andreas

    Nur zur Erinnerung:
    Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) 1990 die Pariser Charta unterschrieben. In diesem Rahmen wurde das „Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte“, kurz „ODIHR“, gegründet. Das ODIHR ist die Menschenrechtsinstitution OSZE. Das ODIHR ist damit beauftragt, Regierungen dabei zu unterstützen, ihre Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie umzusetzen.

    Das ODIHR gibt u.a. folgendeEmpfehlungen für OSZE-Mitgliedsländer wie die Bundesrepublik Deutschland:

    Auszüge:

    3. Gesetzlich den breitest mögliche Schutz für alle Formen des Ausdrucks, die unter die Freiheit sich friedlich zu versammeln fallen, zu gewährleisten. Dies betrifft auch friedliche Versammlungen, die keinen identifizierbaren Leiter haben

    7. Sicherzustellen, dass nur Anforderungen zur Genehmigung / Anmeldung auferlegt werden, die nötig sind, um die Versammlung zu ermöglichen, oder um die nationale oder öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit bzw. die öffentliche Sittlichkeit, oder die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen, und nur im geringst nötigen Umfang

    9. Sicherzustellen, dass die Anmeldefrist so kurz wie möglich ist, aber die Behörden noch hinreichend Zeit haben um sich auf die Versammlung vorzubereiten, und dass die Anforderungen an die Anmeldung nicht ungebührend beschwerlich sind (die geforderten Informationen sollten lediglich das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Versammlung beinhalten, und, falls relevant, den Namen, die Adresse und die Kontaktinformationen des Anmelders)

    10. Spontane Versammlungen, bei denen eine zeitige Anmeldung nicht möglich oder nicht praktikabel ist, anzuerkennen und gesetzlich zu regeln (falls etwa die Versammlung eine Reaktion auf ein Ereignis ist, welches nicht vernünftigerweise vorhersehbar war); solche Versammlungen sollten von der Anforderung der vorherigen Anmeldung befreit sein etc.

    siehe auch: http://demobeobachtung-suedwest.de/osze-empfehlungen/ und
    https://www.buerger-beobachten-polizei.de/themengebiete/osze-versammlungsfreiheit/empfehlungen-fuer-osze-teilnehmerstaaten-zur-versammlungsfreiheit

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