Montag 18.12.17, 13:42 Uhr
nach der "Brian-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts

Zahlt die Stadt das Bußgeld zurück? 2


Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat eine Verfassungsbeschwerde der Initiative Religionsfrei im Revier gegen das Feiertagsgesetz NRW  nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bochumer Amtsrichter a. D. Dr. Ralf Feldmann nennt die Stellungnahme des BVerG in einer ausführlichen Anmerkung „einen besonderen Fall verfassungsrechtlicher Arglist“. „Die Kammer hat  die Bochumer Verfassungsbeschwerde zwar „nicht zur Entscheidung angenommen“, gibt in der Begründung aber dem Schutzanliegen der Beschwerde Recht: der Beschwerdeführer habe nämlich die Möglichkeit gehabt, vom Regierungspräsidenten für die Filmvorführung eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, so das Bundesverfassungsgericht, wäre nach den Grundsätzen seiner „Karfreitagsentscheidung“ erfolgreich gewesen und hätte ein  Bußgeld von vornherein verhindern können. Dieses Begründungselement der Entscheidung stellt mit verfassungsgerichtlicher Autorität klar: Die Vorführung des Filmes am Karfreitag hat den Feiertagsschutz nicht verletzt und war Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheit.“
Ralf Feldmann problematisiert, mit welch zweierlei Maß das BVerG das Recht der Christen auf einen besonderen Stilleschutz einerseits und eine Fülle von Freiheitsrechten von Nicht-Christen andererseits behandelt.
Am Ende seiner Betrachtungen stellt er Fragen an die Stadt Bochum? „Wird sie schlussendlich wenigstens grundgesetzlichen Anstand zeigen und zumindest das Bußgeld, mit dem sie Wahrnehmung bürgerlicher Grundfreiheiten bestraft hat, zurückzahlen? Oder beharrt sie auf der Rechtskraft eines verfassungswidrigen Bußgeldes?
Für den freiheitlichen Verfassungsstaat ist elementare Rechtsgleichheit schlechthin unentbehrlich. Wenn sie sich den Grund- und Menschenrechten verpflichten, sind alle Weltanschauungen vor dem Gesetz gleich, Religion hat keinen Vorrang. Gottgläubige und Gottlose gelten im weltanschaulich neutralen Staat gleich viel. Nur so ist in einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Weltanschauungen und Lebenskulturen ein friedliches Zusammenleben möglich. Wer einen Gottlosen bestraft, weil er nicht so lebt, wie Gläubige es nach ihrer Religion tun sollten, verletzt ein unverzichtbares Grundprinzip unserer Verfassung, auch wenn er nicht mehr foltert oder verbrennt, sondern nur ein Bußgeld verhängt.“

Die Stellungnahme von Ralf Feldmann


2 Gedanken zu “Zahlt die Stadt das Bußgeld zurück?

  • Aichard

    Ich finde die Entscheidung des BVerfG noch aus einem anderen Grunde seltsam: Die Stadt Bochum hat im Nachhinein ein Bußgeld verhängt hat, obwohl es keine Anzeigen von Nachbarn gegeben hat, die sich gestört gefühlt haben. Sie hat das also aus eigenem Antrieb getan. Wie kommt das Gericht dann auf die Idee, die Stadt hätte im Voraus, als sie also noch gar nicht wissen konnte, ob sich jemand beschweren würde, eine Ausnahmegenehmigung erteilt? Es ist völlig klar, dass sie das nicht getan hätte, so dass es faktisch gar keinen Unterschied macht, dass die Genehmigung nicht beantragt wurde. Dass es für die Rechtsfindung aber auf diesen Unterschied ankommen soll, ist eine dieser typischen Spitzfindigkeiten, die mich an der Juristerei manchmal so ank***en. Aber was denken sich Richter nicht alles aus, um kein Urteil schreiben zu müssen …
    (Tschuldigung, Ralf, nicht ALLE Richter)

  • Ralf Feldmann

    Kleiner Nachtrag: für die Ausnahmegenehmigung ist nicht die Stadt zuständig, sondern der Regierungspräsident Arnsberg. Typisch Obrigkeitsstaat:von oben und fern lassen sich die Bedingungen örtlicher Stille besonders gut beurteilen! Aber die Stadt muss allein und selbständig prüfen, ob sie ein Bußgeld verhängt, dafür ist sie zuständig.

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