Mittwoch 19.02.14, 10:24 Uhr
Auch Mini-JobberInnen, LeiharbeiterInnen und Azubis dürfen wählen

Am 1. März starten Betriebsratswahlen


Wenn am 1. März in den Firmen in Bochum die Betriebsratswahlen starten, gilt das ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen. „Mini-Jobber in Bäckereien, Restaurants oder Hotels haben bei Wahlen in ihren Betrieben das gleiche Stimmrecht wie Vollzeitbeschäftigte. Übrigens genauso wie Azubis über 18 Jahre und Leiharbeiternehmer, die für mindestens drei Monate in der Firma eingesetzt sind“, stellt Yvonne Sachtje klar. Die Geschäftsführerin der NGG-Region Ruhrgebiet will bei den Beschäftigten der Lebensmittel- und Gastro-Branche in Bochum die „Wahllust“ wecken: „Man kann vier Jahre einen tiefen Diener machen und alles abnicken. Oder eben einmal zur Wahl gehen. Dieses Kreuz lohnt sich.“ Deshalb sollten die Belegschaften aller Unternehmen in Bochum mit fünf und mehr Mitarbeitern die Chance nutzen, einen Betriebsrat auf die Beine zu stellen. Betriebsratswahlen seien keine „Good-Will-Veranstaltung“ des Chefs, sondern das gute Recht der Beschäftigten.
In vielen Fragen redeten die Betriebsräte in den Unternehmen ein gewichtiges Wörtchen mit. Yvonne Sachtje: „Das geht von Pausen-, Arbeitszeit- und Überstundenregelungen über den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz bis hin zu Kündigungen. Die Beschäftigten können ihre Arbeitsbedingungen konkret mitgestalten und verbessern.“ Mitbestimmung sei ein wichtiges Stück Demokratie hinter den Betriebstüren. Deswegen sei der Gang zur Wahlurne im Betrieb wichtig.