Donnerstag 21.06.12, 15:37 Uhr
Tipps vom DGB für SchülerInnen

Was ist bei Ferienjobs zu beachten? 1


Der DGB schreibt: »In Nordrhein-Westfalen stehen die Sommerferien vor der Tür. Für viele Schülerinnen und Schüler beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. „Ferienjobs sind eine gute Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern und Einblicke in die Arbeitswelt zu bekommen“, sagt Tim Ackermann, Jugendbildungsreferent des DGB. „Allerdings darf nicht jede Schülerin und jeder Schüler alle Tätigkeiten ausüben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.“ Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.
Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. „Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten“, so Tim Ackermann. „Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.“
Wichtig ist: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Außerdem müssen sie die Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern.
Michael Hermund, DGB-Regionsvorsitzender empfiehlt den Jugendlichen, den Lohn im Blick zu behalten: „Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollten. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an, das ist wichtig zu wissen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig. Die werden aber normalerweise im nächsten Jahr vom Finanzamt auf Antrag wieder erstattet.“«


Ein Gedanke zu “Was ist bei Ferienjobs zu beachten?

  • Norbert Hermann

    Kinder die von Hartz IV-Leistungen leben

    Auch Kinder ab 15 (mit ALG II) und Kinder von 13 – 15 (mit Sozialgeld) können einer Ferienarbeit nachgehen mit einem hohen anrechnungsfreien Freibetrag.

    Bei einem Ferienjob bis max. vier Wochen im Jahr sind 1.200 Euro im Jahr anrechnungsfrei.

    Bei einem laufenden Nebenjob von (erwerbsfähigen) Kindern ab dem 15. Lj. sind grundsätzlich100 Euro mtl. anrechnungsfrei, vom Weiteren 20 %.

    Für Kinder ab 13 bis 15 Jahre sind bei einem Nebenjob 100 Euro mtl. anrechnungsfrei.

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