Mittwoch 16.05.12, 21:37 Uhr

Mehr Miete für Hartz IV-Betroffene


Norbert Hermann von  Bochum Prekär schreibt:  »Das Bundessozialgericht hat heute einen auch in Bochum schwelenden Rechtsstreit zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden. Ein Verweis auf Vorschriften der Vergangenheit ist nicht zulässig. Für eineN Single wird die Mietobergrenze bestimmt durch eine Wohnungsgröße von 50 qm. Die Miete „netto kalt“ (ohne alle Nebenkosten) darf damit bei Neubezug 259 Euro betragen, die „kalten“ Betriebs-/Nebenkosten müssen „angemessen sein, die Heizkosten sind idR so zu akzeptieren, wie Abschläge und ggf. Nachzahlungen anfallen (Rückerstattungen sind anzurechnen).
Bei bereits bestehenden Wohnverhältnissen müssen 309 Euro „netto kalt“ akzeptiert werden, ebenso alle Nebenkosten in voller Höhe.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß die Wohnung tatsächlich ist. Maßgeblich ist allein die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand. Durch die Gerichte gezwungen hat die Stadt Bochum ihre Richtlinien in dieser Hinsicht bereits der Rechtslage anpasst.
Eine Tabelle mit den Mietobergrenzen für alle Familiengrößen und eine Übersicht über die Rechtslage findet sich hier:
https://www.bo-alternativ.de/Mietgrenzen.pdf
Die Wohnungsrichtlinien der Stadt Bochum:
http://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/N26XT8XM306HGILDE/$FILE/kdu.pdf

BSG-Terminbericht Nr. 28/12 (zur Terminvorschau Nr. 28/12 – Auszug)
5) Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger in der Zeit vom 1.2.2010 bis 31.7.2010 Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen ist. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben. Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird – wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat – durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist. Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.
Das LSG ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch das „Unstreitigstellen“ bestimmter Teilaspekte des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung – hier der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete – es einer weiteren Darlegung dieser Aspekte nicht bedurfte. Solche Erklärungen entbinden das Gericht nicht davon darzulegen, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält. Vielmehr bringen die Beteiligten durch derartige Erklärungen lediglich zum Ausdruck, dass sie von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen und die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits insoweit aus ihrer Sicht geklärt sind. Dies steuert die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Nur wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss das Gericht in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs einsteigen. Vorliegend hat das LSG es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, warum der vom Beklagten angesetzte Quadratmeterpreis von 4,75 Euro abstrakt angemessen ist und insofern den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht. Diese Feststellungen sind jedoch zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten unerlässlich.

SG Aachen – S 5 AS 362/10 –
LSG Nordrhein-Westfalen – L 19 AS 2202/10 –
Bundessozialgericht – B 4 AS 109/11 R –

Hervorhebungen: N.H. – Der gesamte Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481

Der ewige Streit der Stadt Bochum gegen ihre Bürger und Bürgerinnen:

(1) https://www.bo-alternativ.de/aktuelles-bilder/18-05-06/index.htm

https://www.bo-alternativ.de/aufrufzwangsumzuege/Aufruf04.html

(2) https://www.bo-alternativ.de/2009/07/13/endlich-gekuerzte-heizkosten-nachzahlen/

(3) https://www.bo-alternativ.de/2011/11/11/jobcenter-bochum-nicht-in-einklang-mit-der-rechtsprechung/

dazu: Link zur Zeitung des Mieterverein Bochum, Ausgabe 26 (Dez. 2011 – 2,7 MB); darin auf S. 21: Rechtswidrige Praxis des JC BO bei Betriebs- und Heizkostenberechnung:
http://www.mieterverein-bochum.de/fileadmin/inhalte/pdf/mieterforum/mf-26.pdf

(4) https://www.bo-alternativ.de/2008/01/24/unabhaengige-sozialberatung-staendiger-systematischer-rechtsbruch-durch-arge-rat-sozialausschuss/

(5) KdU-Richtline Bochum Februar 2012:
http://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/N26XT8XM306HGILDE/$FILE/kdu.pdf

(6) Auszug KdU-Richtline Bochum Februar 2012:
http://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/W28RVDTT962BOLDDE/$FILE/auszug_kdu.pdf«