Bochum-prekär schreibt: »Wie das Sozialgericht Dortmund jetzt in einem „Hinweis“ an das Jobcenter Bochum feststellt, „ … dürfte die von Ihnen vorgenommene Methode der Berechnung der Betriebskosten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehen. Gleiches dürfte für die Heizkosten gelten. … “. Es bestehen „ … erhebliche Bedenken an der Rechtmässigkeit der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten … “. Demnach ist die Grenze der angemessenen kalten Betriebskosten abstrakt und unabhängig von der Wohnungsgrösse zu bestimmen. Auch die Heizkosten sind unabhängig von der Wohnungsgrösse zu übernehmen, sofern sie nicht die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Die Rechtmässigkeit der langjährigen Praxis der ARGE / Jobcenter Bochum, Betriebskosten und Heizkosten nur anteilig zu übernehmen, wenn die Wohnung zwar preiswert aber grösser als zugebilligt ist wird damit bezweifelt.
Kommt es zu der angestrebten gerichtlichen Entscheidung (und hält sich das Jobcenter daran), so werden davon viele Bochumer und Bochumerinnen profitieren können, deren Kaltmiete, die kalten Betriebskosten und die Heizkosten zwar unter den Angemessenheitsgrenzen liegen, deren Wohnfläche aber über den zugebilligten 45 qm für eineN Single (+ 15 qm je weiter Person) liegen.
Zudem ist die Praxis des JC Bochum rechtswidrig, bei Neuanmietungen nur Wohnraum innerhalb der oben angegeben Grenzen zu genehmigen. In ständiger Rechtssprechung stellt das Bundessozialgericht fest, dass es bei der Bewertung der Angemessenheit allein auf die Kosten ankommt und nicht auf Ausstattungsmerkmale, auch nicht auf die tatsächliche Größe.
Die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens ist dem Jobcenter bekannt. Sie berufen sich aber darauf, durch die Stadt Bochum zu diesem systematischen vorsätzlichen Rechtsbruch gezwungen zu werden. Der Kommune obliegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Z. 2 SGB II die Regelungshoheit über den zugebilligten Wohnraum im Rahmen der Hartz IV-Leistungen. Das allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Fiskalische Erwägungen und durch die Hauhaltsnot bedingter Sparkrampf ermächtigen nicht zum Rechtsbruch.
Das Schreiben des SG Dortmund kann bei Interesse zur Einsichtname zur Verfügung gestellt werden. Bei Interesse kann auch ein Kontakt zur Klägerin und der sie betreuenden Kanzlei hergestellt werden.
Der beschriebene systematische vorsätzliche Rechtsbruch ist in den SGB II-Behörden Deutschlands weit verbreitet. Er bleibt in der Regel ungeahndet, weil die Betroffenen in ihrer Not, dringlich Wohnraum anmieten zu müssen, nicht den Rechtsweg abwarten können. De Möglichkeiten für Neuanmietungen werden durch das systematisch vorsätzlich rechtswidrige Verhalten der Behörde auch stark eingeschränkt: zwar ist in Bochum i. A. noch Wohnraum unter den beschriebenen einengenden Bedingungen zu erhalten, aber oftmals nur mit schlechter Ausstattung und/oder in Mansardenlage. Letzteres ist v.a. ür Alleinerziehende und Ältere mit erhöhten gesundheitlichen Belastungen verbunden.
Mehr dazu hier:
http://www.bo-alternativ.de/Mietgrenzen.pdf
Weiteres Material dazu:
Das SG Dortmund bezieht sich in seinem Schreiben auf folgende zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts:
BSG Urteil vom 13.04.2011 B 14 AS 32/09 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
BSG, Urteil vom 19.10.2010 , – B 14 AS 50/10 R –
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =