Donnerstag 19.08.10, 11:00 Uhr

Die ARGE und die Mietbescheinigungen


Bereits vor einem Jahr hat die „Unabhängige Sozialberatung“ den Landesdatenschutz ange­rufen (siehe Meldung vom 28.07.09) wegen der sehr umfangreichen, unzulässige Informationen erfragende und die MieterInnen bloßstellenden Vermieterbescheinigung der ARGE Bochum. Dazu schreibt jetzt die Unabhängige Sozialberatung: »Damals haben wir vom Landesdatenschutz allerdings eine Abfuhr erhalten. Zwischenzeitlich liegt uns aber ein neues Schreiben des Landesdatenschutzes vor, wonach einE BetroffeneR es „nicht hinnehmen muss, dass auf einem von der ARGE zur Verfügung gestellten Formular einer Mietbescheinigung ein Hinweis auf die ARGE oder die Sozialleis­tungsangelegenheit enthalten ist.“ Ein solcher Hinweis ist am Fuß des Bochumer Formula­rs zu finden.
Und weiter heißt es dort: „Daher dürfen Betroffene eine neutral gehaltene Vermieterbeschei­nigung verwenden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht spräche schließlich nichts dagegen, wenn die betroffene Person eine eigene, vom Vermieter unterzeichnete Bescheinigung vor­legen würde, auf der allerdings alle erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Für die Verpflichtung zur Verwendung eines „amtlichen“ Vordrucks besteht insofern keine Notwen­digkeit.“
Auch liegen jetzt mehrere Berichte von anderen Landsdatenschutzbeauftragten vor, die eine solche Vermieterbescheinigung aus Datenschutzgründen ablehnen, teils gar vermuten, sie sei nur erstellt worden, um Vermieterwünschen nach intimen Informationen zu entsprechen.
Wir nutzen diese Entwicklung, um in gleicher Sache nochmals an Datenschutz, BMAS, BA, MAGS heranzutreten. Ab dem 01.01.2011 obliegt der Datenschutz auf Grund der Neuord­nung der ARGEn auch in der Durchführung dem Bundesdatenschutzbeauftragten.
Zwischenzeitlich ist es auch in der Grundsatzsachbearbeitung des Sozialamtes der Stadt Bochum zu einer personellen Veränderung gekommen. Es ist daher durchaus möglich, dass die ARGE in Zukunft mit einer rechtskonformen Mietbescheinigung zufrieden sein wird. Anders als beim schon bestehenden Mietvertrag ist das einzige, was hier vom Vermieter „bezeugt“ werden könnte, das unverbindliche Angebot, einen Mietvertrag abzu­schließen. Das kann natürlich jederzeit verän­dert oder zu­rückgezogen werden, solange der Miet­vertrag nicht unterschrieben ist. Die tat­sächliche Genehmigung kann ohnehin erst nach Vorlage des unterschriebenen Mietvertrags erfolgen.
Zu hoffen ist jetzt auch auf ein Bemühen um ein bürgerfreundliches Verwaltungsverfah­ren; das könnte Möglichkeiten eröffnen für ein angemessenes „handling“ einer sensiblen Situation: viele Betroffene, die sich um eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft oder – genossenschaft bemühen werden keine Probleme haben, ihre SGB II-Abhängigkeit offen zu legen. Bei anderen Vermietern wird hingegen häufig Wert darauf gelegt, dass dieser Tatbestand nicht offengelegt wird. Hier ist es Aufgabe einer bürgerfreundlichen Verwal­tung, kreativ eine geeignete Möglichkeit zu finden. Denkbar wäre es, vom Betroffenen formlos die notwendigen Daten angeben zu lassen, die nachgefragte Wohnung unter Vorbehalt zu genehmigen, und diese Genehmigung zu widerrufen, wenn der dann vorgelegte Mietvertrag wesentlich abweicht von den formlosen Angaben. Wenn das zügig erfolgt wird auch der mögliche Ärger mit dem „geprellten“ Vermieter in Grenzen bleiben. Unter Umständen ist es auch möglich, dass der Mietvertrag vom Vermieter unter Einräumung einer gewissen „Bedenkzeit“ überlassen wird.«