Mittwoch 03.02.10, 14:00 Uhr
4. Februar 2010:

90 Jahre Betriebsrätegesetz


Der DGB Ruhr Mark erinnert in einer Mitteilung daran, dass sich am morgigen 4. Februar zum neunzigsten Mal die Verkündung des Betriebsrätegesetzes jährt: »Damit wurde 1920 erstmals eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer rechtlich verankert.  Für den DGB wurde damit eine wesentliche Grundlage geschaffen, um Mitbestimmung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in Betrieben zu gewährleisten.
„Dabei sind wir längst nicht in einer demokratisierten Wirtschaft angekommen. Wenn wir aber einen historischen Blick zurück werfen, können die und betrieblichen Interessenvertretungen mit Stolz auf ihre gute Arbeit blicken. Gerade in der aktuellen Wirtschaftskrise sind Betriebsräte oftmals die Stars der Krisenbewältigung. Sie versuchen möglichst viele Menschen in Arbeit zu halten,“ so DGB Regionsvorsitzender Michael Hermund.

In diesem Zusammenhang spielen die diesjährigen Betriebsratswahlen, die zwischen März und Mai stattfinden, eine wichtige Rolle. Denn nur in Betrieben mit Betriebsräten haben die Beschäftigten die Möglichkeit, Beteiligung, Schutz und Sicherheit, Mitbestimmung für Gute Arbeit zu erhalten.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt im §1 vor: „In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 … Arbeitnehmern… werden Betriebsräte gewählt.“
Demnach eine Selbstverständlichkeit. Doch nicht in allen Betrieben gehören sie zur betrieblichen Praxis.
Damit sich das ändert, hat der DGB eine Hotline geschaltet.
Unter Tel 0180 2340000 erhalten Interessierte Antworten auf folgende Fragen:
– Wie leicht ist es einen Betriebsrat zu wählen?
– Was muss dafür vorbereitet werden?
– Was für neue Möglichkeiten bringt der Betriebsrat für die Beschäftigten?
– Wer hilft mir dabei?

Zur Historie:
„In Betrieben mit 20 und mehr Beschäftigten sind Betriebsräte zu bilden.“ Stand im Betriebsrätegesetz von 1920. Zunächst war noch keine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorgesehen, die Arbeit des Betriebsrates beschränkte sich auf soziale und beratende Funktionen. Erst zwei Jahre später folgte dann das Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat. Damit war der Grundstein für die betriebliche Mitbestimmung und die damit verbundene Demokratisierung der Wirtschaft gelegt.

Nach dem Aufstieg der Nationalsozialisten wurde dieses Gesetz außer Kraft gesetzt und durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ ersetzt, damit auch in diesem Bereich das Führerprinzip Anwendung finden konnte. Die Alliierten hoben dieses Gesetz nach Kriegsende wieder auf. In dieser Zeit waren es Betriebe mit ihren Betriebsräten, allen voran der Bochumer Verein und verschiedene Bochumer Zechen, in denen Betriebsvereinbarungen die Rechte der Betriebsräte regelten und sicherten. Diesem Vorbild folgten weitere Metallbetriebe in der Region und sorgten so für die Geburtsstunde der Mitbestimmung in der Montanindustrie. Die britische Militärregierung führte 1946 in der Eisen- und Stahlindustrie sowie im Bergbau die paritätische Mitbestimmung ein, um die weitergehende Sozialisierung der Betriebe zu verhindern. 1951 wurde die betriebliche Praxis in eine gesetzliche Form gegossen. Im Laufe der Zeit sind die entscheidenden Rahmenbedingungen des Betriebsverfassungsgesetzes ständig weiter modifiziert worden.
„Die erkämpften Rechte zu sichern und weitere Schritte zur Demokratisierung der Wirtschaft zu gehen, sind und bleiben für die Gewerkschaften besonders wichtige Aufgaben,“ so Hermund. «