Mittwoch 27.01.10, 13:00 Uhr

DGB: Kindergeld-Rückforderung macht doppelt keinen Sinn 4


Der DGB in Bochum fordert von der ARGE auf die Rückforderung der 20 Euro zu verzichten. Die Überzahlung war bei Hartz IV EmpfängerInnen durch die Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar entstanden. Die Rückforderung des Kindergeldes mache in doppelter Hinsicht keinen Sinn: Zum einen komme das Geld bei Menschen an, die jeden Euro dringend für sich und die Kinder benötigen und zum anderen würde die Rückforderung außerordentlich teuer. DGB-Regionsvorsitzender Michael Hermund: „Die Bescheide müssen alle von Hand geändert werden. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis. Es ist schon fast eine schicksalhafte Fügung, weil noch einmal der gesamte Unsinn dieser Politik deutlich wird. Statt den Menschen zu helfen, müssen die ARGE Mitarbeiter Zeit verschwenden, um Kleinbeträge von denen zurück zu fordern, die auf Hilfe angewiesen sind.“
Nach Berechnung der ARGE-Wuppertal ist davon auszugehen, dass die Kosten je Rückforderung rund 80 € Verwaltungsaufwand betragen und damit um ein vielfaches höher liegen, als die versehentlich angewiesenen Geldbeträge, so der Wuppertaler ARGE-Geschäftsleiter Thomas Lenz.
Der DGB fordert die Verantwortlichen bei der BA und in der Politik dazu auf, auf die Rückforderungen im Interesse aller Beteiligten zu verzichten.
Für Bochum geht es immerhin um sechstausend Betroffene. Die Beschäftigten der ARGE haben für den DGB-Vorsitzenden eigentlich besseres und wichtigeres zu tun, als sich mit Rückforderungen zu beschäftigen und eine politische Panne auszubügeln, für die sie nun wirklich nicht verantwortlich sind.


4 Gedanken zu “DGB: Kindergeld-Rückforderung macht doppelt keinen Sinn

  • Norbert Hermann

    Die rechtlichen Grundlagen und einen Musterwiderspruch gibt es bei:

    BO-Sozialberatung (at) t-online.de

    (statt (at) ohne Lücken das bekannte englische Kringelzeichen „Klammeraffe“ einfügen)

  • Renatus Alpinus

    1. Aufhebungsbescheide und Rückforderungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist bei laufenden Bewilligungszeiträumen § 48 SGB X. Danach ist bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Bescheid auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse umzusetzen. Dies ist zwingend; ein irgendiwe geartetes Ermessen besteht hier nicht.

    Dies sehen im Übrigen auch Selbsthilfegruppen so:
    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1889

    2. Die Bescheide müssen sowieso für die Zukunft geändert werden, da ist die Rückforderung für die Vergangenheit kein nennenswerter Mehraufwand mehr, so dass das Argument des Verwaltungsaufwands nicht stichhaltig ist.

  • Norbert Hermann

    Guten Tag,

    Sie haben ebenso recht, wie Sie die Hälfte verschweigen. Bei „tacheles“ steht weiter:

    „Nach der Aufhebung müssen die Gelder zurückgefordert werden, der Rückforderungsbetrag darf aber nicht im Leistungsbezug gegen ALG II-Bezieher geltend gemacht werden, sondern erst, wenn diese über höhere Einkünfte als ALG II verfügen (§ 51 Abs. 2 SGB I).

    Tacheles fordert in einem ersten Schritt, dass die Arbeitsministerin Frau von der Leyen durch Rechtsverordnung (§ 13 SGB II) bestimmt, dass die aktuelle Kindergelderhöhung bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes anrechnungsfrei gestellt wird. Somit ließe sich der administrative Supergau verhindern.“ (link wie oben).

    Die „Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen“ (www.erwerbslos.de ) stellt fest:

    „Die Bundesagentur plant im Februar 2010 die Rückforderung von überzahlten Arbeitslosengeld II-Leistungen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Behörden nicht einfach Geld einbehalten dürfen und raten, gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch einzulegen.

    Musterwiderspruch: [PDF-Dokument]

    http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/rechtshilfen/aufrechnung_kindergeld.pdf

    Die ARGE Bochum hat, wie andere SGB II-Behörden auch, bereits vor dem Bundesratsbeschluss vom 18.12.2009 die zu erwartende Kindergelderhöhung in Bescheide eingearbeitet. Das ist zwar praktisch, aber nicht rechtmäßig. In Anbetracht des bereits bestehenden und zu erwartenden Kahlschlags im Sozialen und in den Arbeitsverhältnissen ist das allerdings ein skurilles Randphänomen. Die Betroffenen sind aber derart sauer, dass sie sich wehren wie und wo sie nur können. Ein Glück, dass sie noch Möglichkeiten im Rechtssystem sehen. Da seien auch Sie froh, bei allem Elend „auf der anderen Seite des Schreibtisches“, und akzeptieren bitte diese Form des Protestes.

  • Renatus Alpinus

    Das Statement ist ebenso unzutreffend.

    Die Rückforderung als solche ergibt sich zwangsläufig als Folge des Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheides. Der Rückforderungsbescheid ist die Rechtsgrundlage der damit gegen den Schuldner begründeten Forderung. Mit ihm wird nichts darüber ausgesagt, wann diese Forderung realisiert wird.
    Richtig ist, dass eine Realisioerung ausscheidet, solange Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dann kann dieser Bescheid mit den Mitteln des Verwaltungszuwangs nicht durchgesetzt werden. Auch eine Aufrechnung nach § 43 SGB II, wie sie regelmäßig erfolgt, kann in diesen Fällen nicht verfügt werden. Jedenfalls kann man sich dagegen berechtigt zur Wehr setzten.

    Bleibt aber festzuhalten, dass ein Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid aussichtslos ist; gegen einen Bescheid, mit dem eine Aufrechnung mit laufenden Ansprüchen verfügt wird, macht ein Widerspruch dagegen Sinn.

    Ihrer Bitte nach einer Akzeptanz sinnlosen Protests, der der ARGE und womöglich noch den Sozialgerichten unnötige Arbeit durch aussichtlose Widersprüche und Klagen vermag ich allerdings nicht zu entsprechen.

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