Dienstag 18.01.11, 14:58 Uhr
Mieterverein warnt vor unberechtigten Mieterhöhungen bei der LEG

„Niemand muss zustimmen!“


Beim Mieterverein sind Anfang des Jahres mehrere MieterInnen mit dubiosen Mieterhöhungsschreiben der ehemals landeseigenen und vor drei Jahren privatisierten LEG in die Beratung gekommen. Die Schreiben ähneln normalen Mieterhöhungsverlangen, stützen sich aber auf eine ganz andere Rechtsgrundlage. Der Mieterverein rät allen Betroffenen, der Mieterhöhung nicht zuzustimmen. Der Mieterverein schreibt dazu: »“Die derzeitige Grundmiete Ihrer Wohnung entspricht nicht mehr den aktuellen Marktpreisen“, heißt es in dem LEG-Brief. Und weiter: „Der Vermieter kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 557 BGB die Grundmiete anpassen.“ Danach folgt eine Auflistung der alten und der neuen Miete nebst dem Hinweis, dass nach § 557 BGB die Zustimmung des Mieters erforderlich ist. Ein entsprechender Vordruck ist beigelegt.
„Das liest sich wie eine ganz normale Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, wie jeder Mieter sie schon gesehen hat“, kommentiert Aichard Hoffmann, Pressesprecher beim Mieterverein. „Die aber ist in § 558 BGB geregelt, und Mieter müssen ihr zustimmen, wenn die Miete korrekt nach dem Mietspiegel errechnet wurde. In § 557 steht lediglich, dass sich Mieter und Vermieter auch ohne Grund auf eine höhere Miete einigen können. Das ist rein freiwillig und niemand muss dem zustimmen.“
Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Diese wird in Bochum durch den qualifizierten Mietspiegel vom 1. 4. 2010 festgelegt. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete unter dem entsprechenden Wert des Mietspiegels, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter binnen drei Monaten einer Mieterhöhung auf den Wert des Mietspiegels zustimmt. Dazu muss aber explizit darauf hingewiesen werden, wie der Vermieter die Wohnung in den Mietspiegel eingeordnet hat hinsichtlich Baujahr, Wohnlage, Ausstattung und Größe. Dabei ist dann noch die Kappungsgrenze zu beachten: Die Miete darf nicht um mehr als 20 % in drei Jahren steigen.
Aichard Hoffmann: „In allen Fällen handelt es sich um Wohnungen, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete bereits ausgeschöpft oder gar überschritten ist, so dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht möglich wäre. Da hat sich ein Schlaumeier was ausgedacht, um die Rendite zu steigern, denn bestimmt sind schon etliche Mieter darauf herein gefallen. Und die Ähnlichkeit der Formulierungen mit Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist geradezu perfide.“
Der Mieterverein empfiehlt allen LEG-Mietern, diese Schreiben zu ignorieren. Niemand muss dadurch Nachteile befürchten. Anders als bei § 558 BGB, wo man auf Zustimmung des Mieters klagen kann, hat der Vermieter bei § 557 keinerlei Möglichkeit, die gewünschte Mieterhöhung gegen den Willen des Mieters durchzusetzen. Auch ein Widerspruch ist nicht erforderlich. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters bleibt das LEG-Schreiben folgenlos. Allerdings: Wer die geforderte höhere Miete zahlt, stimmt dadurch ebenfalls zu!«