Donnerstag 25.09.08, 16:00 Uhr
Drohender Kahlschlag an der Klinikstraße

Verschoben ist nicht aufgehoben!


klinik-kahl.jpgNach den berechtigten Befürchtungen (siehe Meldung vom 23.9.2008) kam es noch nicht zum Kahlschlag an der Klinikstraße. Die weiträumige Beschilderung um die psychiatrische Klinik „Baumpflegearbeiten“ und die Halteverbotsschilder dienten diesmal tatsächlich dem ausgewiesenen Zweck. Ein Anwohner berichtet aber: „Ganz anders sah es dagegen auf dem Klinikgelände selber aus. Dort wurde kräftig gefällt und abgeholzt. (Foto) In diesem Zusammenhang stellt sich mal wieder die Frage nach dem Baumschutz in Bochum. Abgesehen davon, dass die gültige Baumschutzsatzung dringend überarbeitet und verschärft werden muss, scheint auch die Einhaltung und Durchsetzung der bestehenden Satzung sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden. Was für alle HäuslebauerInnen und BesitzerInnen oft auch teure Pflicht ist, scheint für den Lanschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) nicht zu gelten. Nach § 8 der Baumschutzsatzung müssen vorhandene Bäume in Bauplänen entsprechend gekennzeichnet und katalogisiert werden. Davon ist in den Plänen, die der LWL veröffentlicht hat, nichts zu sehen. Es darf bezweifelt werden, dass es darüber hinaus noch andere Pläne gibt. Die beiden ältesten und schönsten Bäume haben übrigens einen Stammumfang von über 3 Meter was auch eine angemessene Ersatzbepflanzung schwierig macht. Wir sollten also weiter wachsam sein und versuchen den Baumbestand und die alte Villa (die für den Neubau abgerissen werden soll) zu erhalten.“

Ein Auszug aus der Baumschutzsatzung:

§ 8

Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen.

Die Entscheidung über diesen Antrag ergeht durch den Oberbürgermeister der Stadt Bochum.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.