Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 2.9.2007
Sonntag 02.09.07, 20:00 Uhr

15tausend Hartz IV – Haushalte von Heizungskürzung bedroht


Nur weniger als die Hälfte der überprüften Heizkostenabrechnungen werden von der ARGE Bochum ohne Murren bezahlt. Die ARGE hatte die Heizkostenabrechnungen von 1937 Hartz IV Haushalten überprüft und droht nun bei über fünfzig Prozent mit Kürzungen. Die Differenz soll aus dem Hartz IV – Regelsatz bezahlt werden, der sowieso schon viel zu knapp bemessen ist.
Viele Familien mit Kindern werden besonders betroffen sein.

Das erklärt die ARGE Bochum in einer Stellungnahme, die am 4. 9. 2007 im Sozialausschuss zur Sprache kommen wird. Darin verteidigt die ARGE ihre rechtswidrige Praxis, Heizkosten der HARTZ IV-Opfer nur teilweise anerkennen zu wollen. Entscheidungen selbst des Landessozialgerichts in Essen werden einfach ignoriert. Altbekanntes Motto: nicht zutreffende Einzelfälle.

Nun muss jeder betroffene Haushalt einzeln Widerspruch und Klage einlegen. Das kann dauern – bis zum Bundessozialgericht. Folge: Stress und Existenzangst für die Betroffenen – immense Kosten für die ARGE.
Wir fordern: bis auf echte „Ausreisser“ soll bis zu einer endgültigen Klärung vorläufig der Rechts- und Entscheidungslage entsprechend alles gezahlt werden.
Nur 44,5 % der bis zum 30. Juni überprüften 1937 Heizkostenabrechnungen werden in voller Höhe von der ARGE Bochum übernommen. 40,3 % erhalten nach Belehrung eine „Gnadenfrist“, 15,4 % wurden sofort gekürzt. Rechnet man das hoch auf die Gesamtzahl von über 30.000 Bedarfsgemeinschaften, so ist mit einer ungeheuer großen Zahl Betroffener zu rechnen: sie müssen dann die Heizkostendifferenz aus der ohnehin zu geringen Regelleistung zahlen – nicht zuletzt auch zu Lasten der Kinder: nur ca. 50 % der Betroffenen sind kinderlos.
Die ARGE versucht diese Zahlen zu beschönigen, und behauptet: „Lediglich in ca. 15 % der Fälle findet eine Reduzierung auf das durch die HK-Regelung der Stadt Bochum definierte Maß der „Angemessenheit“ statt.“ Die von ihr festgestellte „Unangemessenheit“ bei weiteren 40,3 % verbunden mit einer Befristung der vollen Übernahme laufen bei ihr unter „ferner liefen“. Ob sie die PolitikerInnen und die Öffentlichkeit für so dumm halten, dass sie das nicht merken?
33 % der Kürzungen liegen im Bereich bis zu 20 %, weitere 30 % werden bis zu 40 % gekürzt, die Übrigen noch mehr. Zu viel, um sich das vom Essen absparen zu müssen. Trotzdem scheinen viele derart eingeschüchtert zu sein, dass nur ein Viertel der betroffenen Widerspruch eingelegt hat. Die Unabhängige Sozialberatung hat deshalb einen Musterwiderspruch ins Netz gestellt, dazu Hinweise, wie auf die dann folgende Anfrage nach nutzerunabhängigen wärmetechnischen Faktoren umgegangen werden kann. Natürlich wird auch persönliche Beratung angeboten.

Wir sind weiterhin empört über das Verhalten der ARGE und der Bochumer Sozialverwaltung. Sie machen sich damit zum Vollstrecker der „Agenda 2010″, deren erklärtes Ziel es ist, die Kosten für die nicht verwertbaren „Überflüssigen“ (RenterInnen – immer mehr mit ergänzender „Grundsicherung“, Kranke, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Erwerbslose …) auf Elendsniveau zu drücken: würde heute noch der Warenkorb der „alten“ Sozialhilfe (BSHG) nach Preisen von heute gelten, so müsste der „Eckregelsatz“ (347 Euro) um etwa 100 Euro höher ausfallen. Das Einkommen von DurchschnittsrentnerInnen (1000 Euro) bietet heute eine um etwa 100 Euro geringe Kaufkraft als vor der „Reform“. Auch die sog. „Einstiegsrenten“ liegen heute in ähnlicher Höhe niedriger.
Von dieser ohnehin zu geringen Leistung zum Lebensunterhalt soll dann noch die Differenz der Heizungs- und Wohnungskosten gezahlt werden. Die sog. „Angemessenheitsgrenze“ ist rein willkürlich bestimmt und kann heizungstechnisch nicht begründet werden.
Leider wird es schwierig sein, Verantwortliche nach ihrem absehbaren Scheitern vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen. Wir prüfen allerdings die Möglichkeit der Anrufung der Rechtsaufsicht.


angegebene Links:
Musterwiderspruch gegen die unrechtmässige Kürzung der Heizkosten durch die ARGE Bochum (auch als rtf-Datei für Textverarbeitungsprogramme)
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Nutzerunabhängige wärmetechnischen Faktoren
Sozialausschuss 4. Sept. 2007, Tagesordnung

Darin Nr. 5.2: Stellungnahme der ARGE


PM: Heizkosten: ARGE Bochum weiterhin auf Konfrontationskurs
Gerichtsentscheidungen aber eindeutig

Darin: „klammheimliche“ Mitteilung der ARGE auf ihrer homepage.


Schriftliche Anfrage der Sozialen Liste zur Ratssitzung am 17. 11. 2006


Montag 06.11.06: Mieterverein zu Heizkosten: „Kennt ARGE Rechtsprechung wirklich nicht?“

02.11.06: Bochumer Mieterverein erhebt Vorwurf:
Arge täuscht Mieterinnen über Heizkosten


Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW in Essen

Im Folgenden Auszüge aus den bislang zur Sache ergangenen Entscheidungen (bundesweit ganz unten):

1. LSG_NRW_23-5-07_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig
L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig
„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteorologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …
… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …“

2. LSG_NRW_21-5-2007_Prozesskostenhilfe_zu_Heizkostenklage_bewilligt
L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig
„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind … “

3. LSG_NRW_28-9-05_+_6-12-05_Heizkosten_zu_übernehmen_wie_Abschlag
L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig
„ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). …“

4. LSG_NRW_8-6-2006_Berufung_zugelassen_zu_Heizkosten
L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig
„ … Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 – L 20 B 84/06 AS ER) … .“


Übersicht über bundesweit ergangene Urteile zum Thema „Heizkosten“ (Stand: November 2006)


Die zur Debatte stehende Heizkosten-Richtlinie der Stadt Bochum