Mittwoch 15.08.07, 13:30 Uhr

Musterwiderspruch gegen die unrechtmässige Kürzung der Heizkosten durch die ARGE Bochum


Abs.:
Hans Mustermann
Musterstr. 5
44xxx Bochum

An:
ARGE Bochum
Rechtsstelle
Universitätstr: 66
44789 Bochum
(oder: zuständige Leistungsstelle der ARGE im Stadtbezirk)

Datum: xx.xx. 200x

BG-Nr.: 32102BGxxxxxx

Widerspruch gegen den Bescheid vom xx. XX. 200x bezüglich

1. Kürzung der Heizkosten

2. ggf. Weiteres

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen o.g. Bescheid lege ich Widerspruch ein, soweit er rechtswidrig ist, und beantrage die Zahlung, auch rückwirkend, der rechtswidrig nicht bewilligten Leistungen.

Begründung:

Mit o.g. Bescheid teilen Sie mit, dass Sie die Heizkosten nunmehr nicht mehr in der tatsächlich angefallenen Höhe übernehmen. Zur Begründung führen Sie an:

a) Meine Heizkosten lägen über dem Durchschnittswert des Hauses/ des Wohnblocks. Gemäss Ihren Richtlinien übernehmen Sie nur die Heizkosten bis zu dieser Höhe.

b) Ich verfüge über eine Einzelheizung. Gemäss Ihren Richtlinien übernehmen Sie nur die Heizkosten bis zu einem von Ihnen ermittelten Richtwert auf Grundlage der VDI Richtlinie 2067.
(nicht Zutreffendes weglassen!)

Der Heizungsaufwand ist u.a. abhängig von einer Reihe klimatischer, regionaler, wetterbedingter, lagebedingter, baulicher, heizungsabhängiger Faktoren, auf die ich keinen Einfluss habe. Hinzu kommen eine Reihe personenbezogener Faktoren, die ein unterschiedliches Heizverhalten erfordern.

Eine Orientierung an Richtlinien oder Obergrenzen ohne eingehende Eruierung des Einzelfalles und des Nachweises für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten ist nach durchgängiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht zulässig. Entsprechende Ermittlungen wurden von Ihnen nicht vorgenommen und werden auch nicht vorgetragen. Ggf. angesetzte pauschale Zuschläge sind nicht zulässig, da sie ebenfalls den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht werden. (falls nicht zutreffend: weglassen!)

Auch das zuständige SG Dortmund hat bereits mehrfach entsprechend entschieden. Das weiterhin zuständige Landessozialgericht Essen hat zwar bislang noch keine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren getroffen. Eine entsprechende Entscheidung ist in diesem Herbst zu erwarten. Allerdings hat es seine Einstellung bereits mehrfach bekundet:

LSG_NRW_8-6-06_Berufung_zugel_zu_Heizkosten

L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig

„ … Der Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2006 – L 20 B 84/06 AS ER) … .“

LSG_NRW_21-5-07_PKH_Heizkosten_bewilligt

L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig

„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind … . … Da-bei ist zu berücksichtigen, dass eine Pauschalierung in der Regel nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten zu ersetzen vermag. … . Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen nicht vor und wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. … “

Ebenso:

LSG_NRW_28-9-05 + 6-12-05_Heizkosten wie Abschlag

L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig

„ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen (Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 50). …“

LSG_NRW_23-5-07_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig

L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig

„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von metereologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …

… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …“

In meinem Fall liegen zusätzlich folgende Umstände vor, die ein erhöhtes Heizverhalten erfordern: (ggf. ergänzen oder weglassen!)

Mit freundlichen Grüssen, (Unterschrift)

Anm.: Für den Widerspruch können die Zitate der LSG-Urteile (ab: LSG_NRW_8-6-06_ Berufung_zugel_zu_Heizkosten) wseggelassen werden; sie sollten jetzt der ARGE bekannt sein.

WICHTIG: Immer eine Kopie für Ihre Unterlagen behalten! Unbedingt per Einschreiben mit Rückschein einsenden oder persönlich gegen Empfangsbestätigung auf der Kopie abgeben!! Es verschwindet immer noch so Einiges bei der ARGE!