Samstag 13.09.25, 12:59 Uhr
Sozialberatung Ruhr e. V.

Wie eine Ministerin sich zur Prophetin erklärt


Anton Hillebrand von der Sozialberatung Ruhr e. V. schreibt: »Wie den Medien heutzutage (01.09.2025) zu entnehmen ist, hat Frau Bärbel Bas, ihres Zeichens Sozialministerin der Bundesrepublik Deutschland, entschieden, dass der Regelsatz im SGB II (und damit auch im SGB XII) zum 01.01.2026 nicht erhöht wird. Jetzt könnte jemand sagen: „Ich kriege kein Hartz IV und habe mit der ganzen Sache nichts zu tun.“ Das könnte man sagen, aber es wäre falsch.

Das sozialrechtliche Existenzminimum vulgo der Regelsatz nach SGB II etc. beschreibt u. a. auch, bis zu welchem Punkt der Staat keine Steuern von der arbeitenden Bevölkerung erheben darf. Erst bei Überschreiten dieses sozialrechtlichen Existenzminimums darf der Eingangssteuerzahlsatz des Eingangssteuergesetzes greifen (BVerfG vom 29.05.1990 – 1 BvL 28/84). Ist also der Regelsatz besonders niedrig, dürfen alle Leute, die Einkommen haben, besonders früh an den Staat Steuern zahlen. Damit nicht genug, auch im Bereich des Mindestunterhalts für Kinder bei getrennt lebenden Eltern, bei Unterhaltsvorschuss usw. ist das sozialrechtliche Existenzminimum derjenige Betrag, an den angekoppelt wird. Insofern betrifft eine eventuelle Nichterhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2026 nicht nur die ca. 7, 3 Mio. Menschen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sondern auch die arbeitende Bevölkerung und hier insbesondere diejenigen, die z. B. für den Mindestlohn schuften muss.
Dass der Staat ein hohes Interesse daran hat, dass der Regelsatz niedrig bleibt, liegt nicht nur daran, dass dadurch Mehrausgaben im Sozialetat vermieden werden, sondern es führt auch zu steuerlichen Mindereinnahmen des Staates.
Dieser Umstand erklärt die aggressive Rhetorik der Regierungsparteien im Hinblick auf die Erhöhung des Regelsatzes.
Eine andere Frage neben den politischen Fragen ist, ob tatsächlich irgend jemand bereits jetzt sagen kann, dass eine Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2026 entfallen kann. In § 28a SGB XII gibt es eine Fortschreibungsformel wie die eventuelle Erhöhung des Regelbedarfs zu bestimmen ist. Hierbei wird zunächst einmal Bezug genommen auf empirisch ermittelte Werte aus der alle 5 Jahre durchzuführenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Die EVS wird alle 5 Jahre erhoben und bis diese in die Regelsatzbemessung einfliesst vergehen im Schnitt 2 – 3 Jahre, sodass die Daten, die dann vorliegen, zwischen 7 und 8 Jahre alt sind. In der Zwischenzeit zwischen diesen Anpassungen nach EVS gibt es eine Basisfortschreibung, die anhand eines Mischindexes, der sich zu 70 % aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und zu 30 % aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zusammensetzt. Der regelsatzrelevante Preisindex ist allerdings zu unterscheiden vom allgemeinen Preisindex, der vom Statistischen Bundesamt monatlich veröffentlicht wird. Der Staat ist der Auffassung, dass er viel besser weiß als jeder andere, was der Bürger braucht und was er nicht braucht und deswegen hat er ein eigenes Abwägungsschema entwickelt. Die Anpassung ergibt sich dann aus der Höhe der Veränderungsrate im Vergleich von zwei Jahreszeiträumen. Der aktuelle Zeitraum ist allerdings 6 Monate her, d. h. er endet mit dem 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres. Als die Nahrungsmittelpreise explodiert sind fielen diese in den Bereich dieser 6 Monate, sodass es eine massive Unterdeckung der jeweiligen Regelsätze gab, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09) gar nicht zulässig ist. Diese massive Preissteigerung bei Nahrungsmitteln, die in der Spitze bei über 40 % gelegen hat, ist bis zum heutigen Tage nicht ausgeglichen worden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine tricky Regelung eingeführt, die es ihm ermöglicht, die Erhöhung des Regelsatzes noch einmal zu senken. Nur bei erstmaliger Geltung der neuen Anpassungsformel wurden die alten Regelbedarfsstufen des Vorjahres in zwei Schritten fortgeschrieben. Für alle weiteren Anpassungen, also jetzt, setzt die Basisfortschreibung nicht etwa bei dem Betrag der alten Regelbedarfe an, sondern es wird das Ergebnis der ergänzenden Fortschreibung des Vorjahres eliminiert und lediglich neben dem Ergebnis der Basisfortschreibung der Vorjahre angesetzt (§ 28a SGB XII, Abs. 2 Satz 2). Diese Regelung gilt seit 2024. Mit Hilfe dieser Senkungsmodalitäten versucht der Staat, wie bereits oben dargelegt, seine Steuern zu erhöhen durch Senkung des Satzes, ab wann Steuern zu zahlen sind und darüber hinaus seine Sozialausgaben abzusenken.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser manipulativen Gesetzesregelung ist es für die Ministerin überhaupt nicht möglich, bereits jetzt abzuschätzen, ob und inwieweit ein Erhöhungsbedarf ab dem 01.01.2026 vorliegt.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es zum Einen natürlich dem Wahlkampf in NRW geschuldet ist, dass hier bereits jetzt Behauptungen aufgestellt werden, zum Anderen hat Frau Bas anscheinend sehr viel Vertrauen in die hausinternen Zahlenjongleure, damit das gewünschte Ergebnis auch tatsächlich herauskommt.
Vor diesem Hintergrund bleibt den Betroffenen eigentlich nur noch der Gang zu den Gerichten. Die hier zuständigen Sozialgerichte sollten sich hierbei nicht von politischen Erwägungen leiten lassen, sondern ausschließlich vom Gesetzestext und zwar in der Form, wie das Bundesverfassungsgericht dies mehrfach dargelegt hat. Im Bereich des soziokulturellen Minimums gibt es keine Spielräume nach unten und insofern muss der Gesetzgeber sehr schnell auch tatsächlich an die reale Preisentwicklung anpassen und vor allen Dingen muss er ausgleichen, wenn dies einmal nicht geschehen ist und muss dann anschließend deutlich nachholen. Das sollte ihm von den Sozialgerichten auch deutlich klar gemacht werden.«