Am 01. Januar ist in Bochum ein neuer Mietspiegel in Kraft getreten. Folge: Immer mehr MieterInnen finden Mieterhöhungsverlangen ihrer VermieterInnen im Briefkasten. Der Bochumer Mieterverein gibt Hinweise, wie damit umzugehen ist: »Rechtlich sind Mieterhöhungen eine Vertragsänderung und bedürfen daher der Zustimmung durch den Mieter. Dem trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er den Mietern eine Überlegungsfrist einräumt. Wer beispielsweise im Januar das Mieterhöhungserlangen erhält, hat den Januar, Februar und März Zeit, die verlangte Erhöhung auf Richtigkeit zu prüfen. Die neue Miete wäre dann ab April fällig.
„Es macht Sinn, diese Zeit wirklich zu nutzen!“, rät York Redeker, Fachanwalt für Mietrecht und Rechtsberater beim Mieterverein. Vielfach seien die Mieterhöhungsverlangen fehlerhaft, insbesondere weil die Zu- und Abschläge, die der Mietspiegel je nach Ausstattung der Wohnung vorsehe, vergessen oder falsch angewendet würden. Auch seien Fristen zwischen zwei Mieterhöhungen und die sogenannte Kappungsgrenze, die die Mieterhöhungen auf 20 % in drei Jahren begrenzt, einzuhalten.
Mietervereinsgeschäftsführer Michael Wenzel: „Das Verfahren ist ziemlich kompliziert, da wundert es nicht, dass selbst größeren Wohnungsgesellschaften Fehler bei den Mieterhöhungsverlangen unterlaufen.“ Wer sich als Mieter eine Prüfung nicht zutraue, sei daher gut beraten, sich beim Mieterverein in der Brückstraße Hilfe zu holen.«