Montag 20.07.15, 16:44 Uhr
Mieterverein: rechtswidrigen Inkasso-Praxis bei Annington

Keine Grundlage für unnötige Kosten


Der Mieterverein Bochum stellt fest: „Trotz einschlägiger Gerichtsurteile hält das größte deutsche Wohnungsunternehmen, die Deutsche Annington, weiter an ihrer rechtswidrigen Inkasso-Praxis fest.“ Der Mieterverein hat sich nun in einem Schreiben an Rolf Buch, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Annington, gewandt und einen sofortigen Stopp gefordert. In einer Erklärung heißt es: »Bereits in seinem Urteil vom 08.08.2012 (AZ 425 C 6285/12) hatte das Amtsgericht Dortmund eine Inkasso- Gebühr für rechtswidrig befunden. Darin begründete das Gericht, wenn ein Mieter eines Wohnungsunternehmens ohne Grund nicht zahlt, kann ein Großvermieter selbst mahnen. Auch eine Mahnung eines Inkassobüros ist ein EDV-Schreiben, mit denkbar geringem Aufwand und geringen Kosten. Das sei gerade einem Großvermieter zuzumuten. Dieser darf nicht unnötige Kosten produzieren, indem er ein Inkassobüro beauftragt.
Zu diesem Zeitpunkt betrieb die Deutsche Annington ihre Inkassoverfahren über das Tochterunternehmen Deutsche Wohninkasso GmbH. Im März 2013 stellte sie ihre viel kritisierte Inkasso-Praxis dann um. Statt der Tochterfirma Deutsche Wohninkasso GmbH wurde der Rechtsanwalt Jochen H. Schatz mit seinem Berliner Anwaltsbüro (JHS Legal) beauftragt. Neben der eigentlichen Forderung werden von JHS Legal Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.
Der Mieterverein Bochum sieht diese berechneten Gebühren als genauso überflüssig, wie die Inkassogebühren der Deutschen Annington-Tochter Deutsche Wohninkasso GmbH.

AG Dortmund: Keine Grundlage für Inkasso-Anwaltsgebühren
Diese Auffassung wurde wiederum durch das Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2015 (425 C 6720/14) bestätigt. Das Gericht sieht hierin weder eine Grundlage für die Berechnung der Inkasso-Anwaltsgebühren, noch für die Höhe der verlangten Mahngebühren.
„Die Klägerin hat durch jahrelange Übung gezeigt, dass das Mahnwesen von ihr ausgeübt werden kann. Alle dem Gericht bekannten Dortmunder Großvermieter machen dies auch selbst. […] Es fehlt deshalb zum einen das Merkmal der Notwendigkeit dieser Kosten, zum anderen liegt auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Das Gericht (AG Dortmund Urt. v. 8.8.2012 – 425 C 6285/12) hat bereits in seiner Entscheidung zum Konzerninkasso der Klägerin darauf hingewiesen, dass es auch bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin, die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden für nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig hält. Daran hat sich nichts geändert.“ (AG Dortmund vom 06.01.2015 425 C 6720/14)
Im Hinblick auf die von der Deutschen Annington verlangten Mahngebühren wird vom AG Dortmund zudem deren Höhe kritisiert: „Im Übrigen hatte das Gericht auch schon darauf hingewiesen, dass eine 1,3 Gebühr für standardisierte Computermahnungen auf keinen Fall in Ansatz gebracht werden kann. Allenfalls wäre eine 0,3 Gebühr ansatzfähig gewesen, wenn man den Anspruch dem Grunde nach bejaht.“ (AG Dortmund vom 06.01.2015 425 C 6720/14)

Mieterverein: Annington beruft sich auf substanzlose Urteile
Das Unternehmen hingegen hält nach wie vor an der Inkasso-Praxis fest und beruft sich dabei auf eine Reihe von Urteilen (AG Bochum vom 27.01.2015 68 C 491/14, AG Gelsenkirchen-Buer vom 04.04.2014 5 C 67/14, AG Recklinghausen vom 07.04.2014 52 C 46/14, AG Soltau vom 11.02.2014 4 C 685/13, AG Weißenburg i. Bay. vom 22.04.2015 1 C 66/15). Nach Auffassung des Mietervereins enthalten diese jedoch keine inhaltlichen Argumente, die die Inkassopraxis stützen würden.
Daher bleibt es bei der klaren Haltung des Mietervereins Bochum, der die Deutsche Annington auffordert:
1.      Für einfache Mahnungen keine externen Dienstleister mehr zu beauftragen und die bisherige Inkasso-Praxis mit überhöhten Gebühren zu beenden,
2.      vom Unternehmen verlangte, aber bisher nicht gezahlte Gebühren, aus den Mieterkonten auszubuchen,
3.      die Rückzahlung aller Gebühren an die Mieter,
4.      das Mahnen unberechtigter Forderungen, z.B. bei Widersprüchen gegen Betriebskostenabrechnungen, umgehend zu unterlassen,
5.      den Vertrag mit dem Anwaltsbüro JHS Legal offen zu legen.
„Wenn Vorstandsvorsitzender Rolf Buch seine eigenen Worte zur Mieterfreundlichkeit ernst nimmt, muss er umgehend handeln und die Inkasso-Praxis beenden.“, erklärte Michael Wenzel, Geschäftsführer des Mietervereins Bochum, die Erwartungen an Deutschlands größten Vermieter.
„Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten sich nicht verängstigen lassen, gerade weil oft unberechtigte Beträge angemahnt werden. Echte Rückstände sollten ausgeglichen werden, ohne die Gebühren zu zahlen!“, empfahl Wenzel.«