Montag 26.03.12, 13:52 Uhr

Der Harry-Potter-Radweg


Der ADFC Bochum schreibt folgende schöne Geschichte: »Die Straßenverkehrsordnung kennt verschiedene Sorten von Radwegen. Ein Typ fehlt dort noch: Der Harry-Potter-Radweg. Analog zu Gleis 9 3/4 am Londoner Bahnhof King’s Cross, sind Harry-Potter-Radwege nur für Eingeweihte und Menschen mit besonderen Fähigkeiten überhaupt sichtbar. Benutzungspflichtig sind sie indes für alle, auch für hilflose Muggels. Bochum kann sich rühmen, ein besonders schönes Exemplar zu besitzen – und das schon seit Jahren. Es befindet sich am S-Bahnhof in Langendreer.
Auf der angrenzenden Fahrbahn gilt Tempo 30 und die Breite des Gehwegs ist mit „unzureichend“ gut beschrieben.
Auf der anderen Seite stellt sich natürlich die Frage, ob solche Scherze in den Straßenverkehr gehören. Die Stadt Bochum hat eine Verkehrssicherungspflicht, auch für den Fahrradverkehr.
Radwege dürfen Radfahrer weder behindern noch gar gefährden. Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2010 zudem den Grundsatz gestärkt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.
Fußgänger sind auch für die Straßenverkehrsordnung ein schützenswertes Gut: „Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.“ (VwV-StVO zu § 2 StVO). Das schließt einen gemeinsamen Geh- und Radweg an dieser Stelle aus.
Zudem ist die „Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen“. (VwV-StVO zu §2 Abs.4 S.2 StVO IV. Rn.29)
Da kann man sich schon fragen, was die Stadt Bochum sich bei ihrem Harry-Potter-Radweg so denkt. Oder ist für die zuständigen Ämter nicht nur der Radweg, sondern auch das zugehörige Schild unsichtbar?«