Freitag 02.12.11, 18:09 Uhr
Schallende Ohrfeige für die Kohlepolitik von Rat und Stadtwerken

Trianel Power Kohlekraftwerk gestoppt


Das OVG NRW hat der Klage des BUND e.V. (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.) mit Einschränkungen zugestimmt und die 1. Teilerrichtungsgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk der Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG aufgehoben. Trianel ist ein Zusammenschluss von Stadtwerken zur Errichtung und zum Betrieb von überwiegend Kohlekraftwerken, an dem die Stadtwerke Bochum maßgeblich beteiligt sind. Die besondere Brisanz dieses Urteils liegt darin, dass zum ersten Mal ähnliche Vorhaben in die Betrachtung mit einbezogen wurden. Konkret die Emissionen, die von den geplanten Kohlekraftwerken in Datteln (E.ON) und Herne (Evonik-Steag) ausgehen werden.
Wir erinnern uns, die Steag Kraftwerke wurden gerade von einem Stadtwerkekonsortium gekauft, an dem auch die Stadtwerke Bochum mit 16% beteiligt sind.
Die entscheidende Passage des Urteils:
Zusätzliche Schadstoffeinträge dürften deshalb nur dann zugelassen werden, wenn eine vom Vorhabenträger vorzulegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass diese Zusatzbelastung eine Bagatellschwelle in Höhe von 3 % der Grenzbelastung (sog. Critical Load) nicht überschreite. Daran fehle es hier. Nach der FFH-Richtlinie sei zu prüfen, ob das Vorhaben (Kraftwerk Trianel) in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen paralleler anderer Pläne oder Projekte zu Beeinträchtigungen führen könnte. Deshalb seien außer den Verursachungsbeiträgen des geplanten Trianel-Kraftwerks auch die Säureeinträge in den Blick zu nehmen, die von den geplanten Kraftwerken in Datteln (E.ON) und Herne (Evonik-Steag) ausgehen werden. Die naturschutzfachliche Argumentation der von Trianel beauftragten Gutachter, die zu erwartenden Beeinträchtigungen seien unerheblich, sei nach intensiver Befragung der Gutachter für das Gericht und auch für die zu der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Fachleute des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nicht nachvollziehbar.
Ein weiteres Novum ist die zugrunde gelegte FFH Richtlinie, denn damit wurde die Gerichtsentscheidung nach einer europäischen Umweltrichtlinie, der Flora- Fauna Habitat FFH, getroffen.
Zu verurteilen ist allerdings, dass nicht das Wohlergehen der mehr als 5 Millionen betroffenen Menschen in der Region und deren Gesundheit die Basis für diese und zahlreiche andere Projekte der Energieerzeugung sind und dass Krankheiten wie Pseudokrupp bei Kindern, höhere Säuglingssterblichkeit, Asthma und andere Atemwegserkrankungen billigend in Kauf genommen werden, wenn nur die Kohle stimmt.
Die Pressemitteilung des OVG zum Urteil im Wortlaut.