Freitag 21.01.11, 07:00 Uhr

Einstellung: Unbefugtes Ändern des Erscheinungsbildes einer Sache 1


Die meisten LeserInnen von bo-alternativ.de werden es sofort erkennen: „Unbefugtes Ändern des Erscheinungsbildes einer Sache“, eine solche Formulierung können sich nur JuristInnen oder Justizbeschäftigte ausdenken. Richtig! Aber was könnte die Bochumer Staatsanwaltschaft wohl meinen, wenn sie Hannes Bienert von der Antifa Wat schriftlich mitteilt, dass ein Verfahren eingestellt wurde, in dem wegen einer solchen Straftat ermittelt werden sollte, weil er Strafanzeige erstattet hatte? Die Antwort: Nazis hatten im November die Steelen, die an die Wattenscheider Synagoge und die jüdischen Opfer des Faschismus in Wattenscheid erinnern, mit Nazi-Symbolen beschmiert: „Unbefugtes Ändern des Erscheinungsbildes einer Sache“ halt.


Ein Gedanke zu “Einstellung: Unbefugtes Ändern des Erscheinungsbildes einer Sache

  • Ubu

    Wenn ich in meinem Heissluftballon mal wieder hoch in den Lüften über dem Ruhrgebiet schwebe und mich packt plötzlich ein menschliches Bedürfnis , schiebe den Arsch über den Korbrand und lass einen kräftigen Schiss sausen und wenn dann dadurch zufällig das Bochumer Gerichtsgebäude eine Änderung seines Erscheinungsbildes erfährt, dann könnte StGB § 303 Abs. 2 in Anwendung kommen, der eine unbefugte Änderung des Erscheinungsbildes einer Sache als strafbar verfolgt. Aber , Glück gehabt. Meine Änderung ist meines Erachtens unerheblich und vorübergehend und ausserdem fahrlässig . Und eine fahrlässige Sachbeschäding ist nach StGB § 303 nicht strafbar.
    Und wenn ich nicht so doof bin , dass ich mich zur Tat bekenne und als Meister im Zielscheissen oute, dann habe ich gute Chancen, dass ein angestrengtes Verfahren eingestellt wird.
    Hey , Hannes Bienert, Martin Budich ,etc , wollt ihr nicht gern mal mitfliegen ?

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