Ein Kommentar von Norbert Hermann
Wiederholt wurde öffentlich unwidersprochen von vorsätzlichem rechtswidrigem Verhalten der ARGE Bochum und der Stadtverwaltung berichtet. Die Stadtverwaltung scheint das kalt zu lassen. Jetzt hat sich herausgestellt, dass bei der Anerkennung von angemessenem Wohnraum und der Übernahme der Nebenkosten auf Anweisung der Kommune weiterhin wissentlich und willentlich gegen geltendes Recht verstoßen wird.
Es muss mittlerweile als ständige und gefestigte Rechtssprechung des Bundessozialgerichts angesehen werden, dass das Kriterium der Angemessenheit der Wohnungskosten sich allein bezieht auf die durch die Allgemeinheit zu tragenden Kosten, nicht auf Ausstattungsmerkmale der Wohnung. Einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. sind als angemessen anzusehen, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (ständige Rechtsprechung, z.B.: B 7b AS 18/06 R vom 7.11.2007). Ist eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach dieser sog. „Produkttheorie” angemessen, so sind die angemessenen Heizkosten grundsätzlich zu erstatten (B 14 AS 36/08 R vom 2.7.2009).
Nicht so in Bochum. Hier ist die ARGE offensichtlich gehalten, weiterhin nach der wegen vielfältiger Rechtswidrigkeit auf Eis gelegten „KdU-Richtlinie” zu verfahren und Wohnungen oberhalb einer bestimmten Größe trotz angemessener Mietkosten abzulehnen. Übersteigt die Wohnungsgröße diesen Rahmen, so wird nach dem sog. „Flächenüberhangprinzip” der Neben- und Heizkostenanteil für den „überschießenden” Wohnraum nicht mehr übernommen, selbst wenn die Kosten insgesamt günstig sind.
Seit Jahren schon soll die „KdU-Richtlinie” überarbeitet werden und an geltendes Recht angepasst werden. Diese Pflicht wird aber mutig ignoriert, im Gegenteil, die ARGE wird angewiesen, weiterhin rechtswidrige Vorschriften anzuwenden.
Hier bleibt die Rechtsstaatlichkeit auf der Strecke, und das noch bevor der „allgemeine Notstand” ausgerufen worden ist.
Bochum gehört auch zu jenem Teil der Kommunen, in denen eine Schwangerschaft oder Elternschaft von unter 25jährigen nicht als ausreichend schwerwiegender Grund angesehen wird, aus der (groß-) elterliche Wohnung auszuziehen und eine eigene Familie zu begründen. Auch auf eine Nacherstattung der damals in großem Umfang vorenthaltenen Heizkostenerstattungen warten die Betroffenen seit Jahren vergeblich.Siehe auch Meldung vom 24.1.2008
Mittwoch 16.06.10, 17:30 Uhr
Ständiger systematischer Rechtsbruch durch ARGE und Stadt Bochum
Warum erstattet keiner Anzeige wegen Rechtsbeugung?
Rechtsbeugung ist ein so genanntes Sonderdelikt, also ein Delikt, das nicht jedermann, sondern nur ein bestimmter Personenkreis begehen kann. An erster Stelle kommt als Täter der Richter in Betracht, und zwar neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch andere Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB können Täter einer Rechtsbeugung sein, sofern sie eine Rechtssache zu leiten und zu entscheiden haben. Zu solchen Amtsträgern sind Rechtspfleger und Staatsanwälte zu rechnen. Ein Finanzbeamter, der Steuern festzusetzen hat, kann hingegen nicht als Täter einer Rechtsbeugung in Betracht kommen, da das Festsetzungsverfahren zu wenig förmlich und rechtlich durchgeformt ist [9]. Täter einer Rechtsbeugung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes hingegen auch ein Schiedsrichter im Sinne des 10. Buchs der Zivilprozessordnung sein. (Wikipedia)