Pressemitteilung der Sozialberatung Ruhr
Mittwoch 27.01.10, 09:00 Uhr

Muss überzahltes Kindergeld von Hartz IV-Eltern erstattet werden?


Zum 1. Januar 2010 sind die Beträge für das Kindergeld angehoben worden. Diese Anhebung soll in vielen Fällen von den ARGEn nicht berücksichtigt worden sein. Wie den verschiedenen Medienberichten zu entnehmen war, planen die Bundesagentur bzw. die ARGEn diese Beträge zurückzufordern. Fraglich ist, ob ein entsprechender Rückzahlungsanspruch tatsächlich besteht. Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X können Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, geändert haben. Im vorliegenden Fall hätten sich nicht die tatsächlichen, sondern die rechtlichen Verhältnisse geändert. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsaktes bei den Leistungsempfängern muss dieser Verwaltungsakt noch rechtmäßig, d. h. richtig gewesen sein (Geiger in info also 2009, 147). Im Dezember 2009, als die entsprechenden Leistungsbescheide bei den Hilfeempfängern eintrafen, war jedoch bekannt, dass das Kindergeld zum 01.01.2010 angehoben wird. Der Bescheid war also zum Zeitpunkt des Eintreffens beim Leistungsempfänger bereits falsch, d. h. rechtswidrig. Ein rechtswidriger Leistungsbescheid kann nicht gem. § 48 SGB X aufgehoben werden (Geiger, a. a. O.). Aufgehoben werden kann dieser rechtswidrige Verwaltungsakt also nur unter den Bedingungen des § 45 SGB X. Gem. § 45 Abs. 2 SGB X kann der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nur aufgehoben werden, wenn er entweder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde oder der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder aber er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Begünstigte, also die Hartz IV-Eltern, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben. Die Eltern von Hartz IV-Kindern haben weder arglistig über das Vorhandensein der Kinder getäuscht noch den Leistungssachbearbeiter bedroht oder bestochen. Sie haben auch keine fehlerhaften Angaben gemacht und deshalb liegt auch der Fall des § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nicht vor. Hartz- IV-Bescheide sind für die meisten Menschen völlig unverständlich und insofern konnte der Leistungsempfänger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch nicht erkennen. Eine Aufhebung dürfte deshalb in den allermeisten Fällen ausscheiden. Die betroffenen Eltern sind aufgefordert, Widerspruch gegen eventuelle Rückforderungsbescheide zu erheben. Lediglich rein vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ausnahmsweise eine Aufhebung zulässig und richtig ist, dies nicht bedeutet, dass die Leistungsempfänger den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzahlen müssen. Rechtstechnisch liegt – 2 – eine Aufrechnung vor. Eine Aufrechnung im SGB II ist nur unter den Bedingungen des § 43 SGB II möglich. Dieser setzt voraus, dass der Hilfebedürftige vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Angaben gemacht hat. Dies liegt nicht vor und insofern ist eine Aufrechnung nicht möglich. Der wirkliche Skandal an dieser Angelegenheit ist nicht die angebliche Überzahlung, sondern der Umstand, dass Millionäre ein erhöhtes Kindergeld bekommen, wohingegen arme Kinder, d. h. Kinder von armen Menschen, dieses erhöhte Kindergeld nicht bekommen, obwohl sie es viel nötiger haben. Dies ist und bleibt der Hauptskandal an dieser politischen Weichenstellung.