Freitag 28.08.09, 14:00 Uhr

Neuregelung beim Arbeitslosengeld


Die Arbeitslosenberatung in der Brückstr. 46 schreibt: „Bisher hatten Personen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie in der Rahmenfrist (2 Jahre) mindestens 12 Monate (Anwartschaftszeit) sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, ist zum 01. August diesen Jahres eine Neuregelung in Kraft getreten. Entsprechend § 123 Abs 2 SGB III haben Personen, die in den vergangenen 2 J. immer wieder nur für kurze Zeit befristet versicherungspflichtig beschäftigt waren, bereits nach 6 Monaten (Anwartschaftszeit), einen Anspruch auf ALG I. Voraussetzung ist allerdings, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigungstage (mindestens 91 Tage) auf Beschäftigungen entfällt, die bis zu 6 Wochen befristet waren.“ Die Pressemitteilung mit einer Tabelle der Anspruchszeiten.