Dienstag 03.03.09, 11:00 Uhr

Was Ottilie Scholz und Manfred Busch 2003 über das Risiko beim Cross-Border-Deal schrieben


Ein Leser von bo-alternativ.de hat die Redaktion auf die Wuppertaler-Webseite „Cross-Border – grenzenlos – verantwortungslos“ hingewiesen. Dort wird das Thema Cross-Border-Leasing umfasssend, überregional und vor allem nachvollziehbar dokumentiert. Besonders weist der Leser auf das Dokument „US Cross-Border Lease: Dichtung und Wahrheit“ vom 2.2.2003 hin. AutorInnen sind die vier KämmerInnen von Bochum, Gelsenkirchen, Recklinghausen und Wesel, also auch Ottilie Scholz und Manfred Busch (damals noch Wesel). Im Punkt 6 gehen sie auf das damals ihnen vorgehaltene Argment ein: „Das Konkursrisiko bezüglich der Banken, welche für die Städte die Zahlungen während der Laufzeit der Transaktion übernehmen, ist sehr hoch“.  Dazu schreiben Scholz und Busch: „Bei den zahlreichen bisher in Deutschland abgeschlossenen Transaktionen wurden regelmäßig z.B. die vom Bund garantierte Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landesbank Baden- Württemberg, die Bayerische Landesbank, die West LB etc. einbezogen. Würden sich die wirtschaftliche Situation dieser Banken – gegen alle Erwartungen – dramatisch verschlechtern, so könnten und müssten sie durch die jeweilige Stadt gegen bonitätsstärkere Banken jederzeit ausgetauscht werden. Entsprechende Überwachungssysteme sind in allen entsprechenden Transaktionen von den Kommunen im Rahmen eines professionellen Risikomanagementsystems installiert worden (sog. „Pflichtenheft-Management“).  Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtungen der Banken und Finanzinstitutionen – wo notwendig – zusätzlich absichern zu lassen (etwa durch Staatswertpapiere). Die Behauptungen von Herrn Prof. Heidorn in der Sendung „Monitor“ bezüglich des Konkursrisikos zeugen davon, dass er die oben erwähnten vertraglichen Gestaltungen nicht kennt.“
In Punkt 3 des Papieres heißt es: „Regelmäßig werden die mit dem Abschluß einer US-Lease-Transaktion verbundenen Risiken in einer Transaktionsbeschreibung („Machbarkeitsstudie“) detailliert dargestellt, welche von den deutschen und amerikanischen Anwälten der deutschen Vertragspartei verantwortet und dem zuständigen Gremium (=Stadtrat) vor Abschluß der Transaktion zur Billigung vorgelegt wird. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß zahlreiche Maßnahmen vertraglicher Art getroffen werden, um derartige Risiken in unserem Sinne auszuschließen oder zu minimieren.“
Unklar ist, was es bedeutet, dass die Anwälte ihre Studie „verantworten“. Sind sie damit regresspflichtig?