Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR · 45801 Gelsenkirchen
An alle Aufgabenträger
und Verkehrsunternehmen im VRR
Einführung Sozialticket
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den politischen Gremien einiger Gebietskörperschaften wird derzeit über die Möglichkeit der Einführung eines sog. Sozialtickets diskutiert.
Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns den Hinweis, dass Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen in Zusammenhang mit Mindereinnahmen infolge des Sozialtickets mit dem VRR-Finanzierungssystem nicht möglich sind.
- Der VRR ist für die Abwicklung solcher Ausgleichszahlungen nicht zuständig. Die Finanzierung des Sozialtickets über den VRR ist systemfremd. Dem VRR ist die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des ÖPNV übertragen, und nicht die (Teil-) Finanzierung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Hartz-IV-Empfänger u.ä.
- Im VRR-Finanzierungssystem werden die Kosten der konkreten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, differenziert in verschiedenen Bausteinen, ausgeglichen. Das VRR-Finanzierungssystem sieht einen Baustein “Ausgleich von Mindererlösen infolge von Tarifmaßnahmen†nicht vor. Eine Ergänzung des Finanzierungssystems ist wegen der laufenden Abstimmung mit der EU-Kommission nicht möglich. Im Hinblick auf die Bedenken der Kommission bezüglich neuer Bausteine wurde bei der letzten Besprechung in Brüssel der Kommission zugesagt, neue Bausteine nicht ohne Abstimmung mit der Kommission einzuführen. Nachdem die Bundesregierung insoweit an ihr Wort gebunden ist, kann ein neuer Baustein nicht ohne Mitteilung an die Kommission eingeführt werden. Dies kommt einer “Quasi-Notifizierung†gleich, bei der wahrscheinlich die gesamte Finanzierung der jeweils betroffenen Verkehrsunternehmen offengelegt werden müsste.
- Das Ausgleichen eines Mindererlöses ist insoweit systemfremd, da bisher nur Kosten und keine Mindererlöse ausgeglichen werden. Auch die steuerliche Abstimmung bezieht sich nur auf das dem Finanzministerium vorgelegte System, welches eben nur einen Kostenausgleich kennt. Der Ausgleich von Mindererlösen wäre insbesondere umsatzsteuerlich problematisch und könnte darüber hinaus nach erster Einschätzung zur Gefährdung des steuerlichen Querverbundes führen.
Im Interesse der Rechtssicherheit solcher mittelbaren oder unmittelbaren Zahlungen sind auf jeden Fall die beihilferechtlichen Kriterien einzuhalten. Ansonsten drohen den Unternehmen und Kommunen unkalkulierbare Risiken.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Husmann
Dr. Klaus Vorgang