Freitag 07.03.08, 14:30 Uhr
Bei Kürzung der Regelleistung bei stationärem Aufenthalt/Rehabilitation:

Widerspruch einlegen


Die Arbeitslosenberatung in der Brückstr. 46 empfiehlt Widerspruch einzulegen, wenn die Regelleistung bei stationärem Aufenthalt/Rehabilitation pro Tag (für Vollverpflegung) um 4,05 € gekürzt wird. Dabei wird auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes verwiesen. In der Beratungsstelle gibt es einen Musterwiderspruch. Im Detail schreibt die Beratungsstelle:
„Bisher wurde BezieherInnen von ALG II die Regelleistung bei stationärem Aufenthalt/Rehabilitation pro Tag (für Vollverpflegung) um 4,05 € gekürzt. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren aktuellen Durchführungsanweisungen zu den § 9 + 11 SGB II (Rz. 9.14 und 11.63) klargestellt: Bereitgestellte Verpflegung ist als Einkommen zu berücksichtigen. Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent (…) der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Ist der pauschale Wert (…) geringer als 83 € im Monat ist sie nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zur einfachen Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wurde, dient beigefügte Tabelle.

ba-tabelle.jpg Dieser Rechtsauffassung widerspricht das LSG NRW in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 und weist u.a. darauf hin, dass es sich hierbei nicht um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen handelt,……. da die freie Kost nicht als Einnahme in Geldeswert zu qualifizieren ist. Und weiter: Hierzu zählt die Verpflegung während der Kur nicht, denn diese Leistung ist nicht jederzeit in Geld einzutauschen. Da mit einer endgültigen Entscheidung des Bundessozialgerichts im Sommer 2008 zu rechnen ist, sollten Betroffene Widerspruch gegen einen entsprechenden Kürzungsbescheid einlegen. Die Beratungsstelle für Arbeitslose hat einen entsprechenden Musterwiderspruch verfasst, der in den Räumlichkeiten der Beratungsstelle ausliegt. Weitere Informationen unter: Beratungsstelle für Arbeitslose Brückstr. 46 Tel.: 350091″