„Schreckensmeldungen aus anderen Orten“ und Hinweise über die Praxis der Bochumer ARGE haben die Unabhängige Sozialberatung zu folgender Mitteilung veranlasst: »Für Unmut und Unruhe unter Betroffenen haben Meldungen gesorgt, dass die ARGEn Geldgeschenke zur Konfirmation und Kommunikation der Gesetzeslage entsprechend anrechnen müssten, sobald die „Schongrenze“ in Höhe von 50 Euro jährlich überschritten sei. Das hat auch Staatssekretär Andres vom Bundessozialministerium bestätigt. Solche Geldgeschenke (oder Sachgeschenke, die vermuten lassen, dass es sich um Wertgegenstände handeln könnte, wie eine Münzsammlung oder ein Schmuckstück von erheblichem Wert) müssten in jedem Falle angegeben werden. Sie könnten auch nicht auf das Schonvermögen von Kindern in Höhe von 3.100 Euro zugerechnet werden (falls nicht schon vorhanden), da sie ja während des Bezuges von Hartz IV-Leistungen erst zufließen.
Eine Welle des Protestes ging durch das Land, unter anderem getragen von Gliederungen des Diakonischen Werkes. Selbst die niedersächsische Landesbischöfin Margot Käßmann schaltete sich ein. Ratschläge kursierten: Diese Geschenke gar nicht erst angeben und auch nicht auf ein Konto oder Sparbuch einzahlen (Problem: Wer Einnahmen verschweigt, macht sich des Betruges schuldig), Erklärungen vorlegen, Geldgeschenke seien zweckbestimmt zum Kauf genau benannter Gegenstände (Computer, Stereoanlage, Fahrrad …) bestimmt, oder das Geldgeschenk auf einem Sparbuch anlegen, über das nur die Schenkende Person verfügen kann. Für den Kauf von Fahrrädern sind allerdings schon 74 Cent monatlich in der Regelleistung vorgesehen – das kann Probleme geben. Besser ist es, das Geld außerhalb der Familie zu sammeln und das Fahrrad direkt zu kaufen und zu verschenken.
Nun hat Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit, in einer Presseerklärung für die betroffenen Stellung bezogen: „Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen“, sagte Alt. Allerdings hat die BA keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den ARGEn, über Geldgeschenke muss im Einzelfall entschieden werden. Sie sind grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber „nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist“, heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung. Da hat die ARGE einen Ermessensspielraum.
Wir appellieren an die ARGE, diesen Ermessensspielraum sachgerecht auszufüllen und über ihre Vorgehensweise zu informieren. Das soll auch gelten für Geschenke zu andere Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten und ähnliche Feste. Landesbischöfin Margot Käßmann kritisierte die geltenden Regelungen: „Die Reichen dürfen ihre Geschenke behalten, die Armen müssen sie abgeben.“ Dieser Empörung können wir uns nur anschließen.
Montag 02.04.07, 18:00 Uhr