Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 1.9.2008
Dienstag 02.09.08, 15:00 Uhr

Verschiebebahnhof „Kinderzuschlag“


Ab dem 1. Oktober 2008 tritt eine Veränderung des Zuschlags zum Kindergeld für arme Familien in Kraft. Die meisten werden dadurch allerdings nicht mehr Geld haben als zuvor mit Hartz IV – es bedeutet für die betroffenen Familien und deren Kinder weiterhin Armut auf Hartz IV-Niveau. Verbessern wird sich lediglich die Hartz IV-Statistik. Einige werden sogar weniger haben als zuvor, vor allem wenn die Miete nicht ganz billig ist und kein Anspruch auf zusätzliches Wohngeld besteht.
In diesem Fall haben die Betroffenen aber das Recht, gegenüber der Kindergeldkasse zu erklären; den Anspruch auf Kinderzuschlag nicht geltend machen zu wollen. Die Kindergeldkasse informiert dann die ARGE, Hartz IV-Leistungen werden dann ggf. weitergewährt. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn Veränderungen in den Einkommensverhältnissen eintreten.
Die ARGE Bochum hat allerdings angekündigt, Familien, für die dieser Kinderzuschlag in Frage kommt, die Hartz IV-Leistungen zu streichen, ohne die Familen zuvor befragt zu haben. Das kann nicht rechtens sein, da die Familien zunächst einmal weiterhin hilfebedürftig bleiben, solange der Kinderzuschlag nicht beantragt und gewährt.
Zudem werden Eltern aufgefordert, ggf. für ihre Kinder Wohngeld zu beantragen, damit die ggf. aus der Hartz IV-Statistik verschwinden (s. Anlage und unten: PM der Grünen)
Statt der ehemals angekündigten „Hilfe aus einer Hand“ müssen die Betroffenen nun von Pontius zu Pilatus laufen, um ihre Rechte abzuklären. Die unabhängigen Beratungsstellen, ohnehin überlastet, werden den nötigen Beratungsaufwand kaum leisten können. Hier sind die Ämter gefragt, ihrer gesetzlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht nachzukommen.

i. A. Norbert Hermann


Dies ist eine notwendige Ergänzung zur Pressemitteilung der ARGE Bochum vom heutige Tage, die sie im Internet unter folgender Adresse finden:
http://www.arge-bochum.de/index.php?id=166&L=&tx_ttnews[tt_news]=179&tx_ttnews[backPid]=164&cHash=6e0b8ee9e5
Zitat:
„Presseinformation 8/2008 – 01.09.2008
Neuregelungen „Kinderzuschlag“ zum 01.10.2008
Mit Einführung der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ („Arbeitslosengeld II“) zum 01.01.2005 schuf der Gesetzgeber auch das Instrument des „Kinderzuschlags“. Damit soll den Eltern und Elternteilen, deren Einkommen und Vermögen zwar ausreicht, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, aber nicht hoch genug ist, um auch den Lebensunterhalt ihrer kindergeldberechtigten Kinder zu decken, eine Möglichkeit gegeben werden, ihr Einkommen so zu ergänzen, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind.
Dieser Kinderzuschlag wird nun zum 01.10.2008 mit dem Ziel reformiert, dass noch mehr Menschen davon profitieren können.
Damit besteht auch für einige Familien, die derzeit noch Leistungen der ARGE Bochum erhalten, die Möglichkeit, diese Leistung der Familienkasse in Anspruch zu nehmen und so ihre Einkommenssituation zu verbessern und ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Zu diesem Zweck erhalten diejenigen, für die diese Leistung in Frage kommt, in den nächsten Tagen entsprechende Anschreiben der ARGE Bochum, in denen Sie über die Einstellung der bislang gewährten Leistungen und die Möglichkeit der Beantragung des Kinderzuschlags bei der Familienkasse Bochum informiert werden.
Diesem Anschreiben sind bereits der notwendige Antragsvordruck und eine Berechnung, aus der hervorgeht, dass für sie diese Leistung in Frage kommt, beigefügt. Beides ist dann möglichst unverzüglich der Familienkasse einzureichen, damit die Leistungserbringung von dort möglichst zeitnah und ohne Verzögerungen aufgenommen werden kann.
Gleichzeitig kann für die angeschriebenen Kundinnen und Kunden der ARGE die zusätzliche Möglichkeit bestehen, Wohngeld zu beantragen und so das Familieneinkommen weiter zu erhöhen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann bei der Wohngeldstelle des Sozialamtes Bochum in Erfahrung gebracht werden.
Da Wohngeld jedoch nicht bei einem gleichzeitigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden kann, wird durch das gewählte Verfahren gewährleistet, dass den Berechtigten bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ansprüche verloren gehen.“
Brigitte Pothmer – arbeitsmarktpolitische Sprecherin
Bundestagsfraktion B90/Die Grünen – 30. Mai 2008
Statistische Bereinigung: Wie Kinder aus dem ALG II verschwinden
Hintergrund
In jüngster Zeit hat das Jobcenter Hildesheim zahlreiche Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) aufgefordert, für ihre Kinder Wohngeld zu beantragen. ALG-II-Bezieher sind jedoch gesetzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Das gilt eigentlich ebenso für im Haushalt lebende Kinder und junge Menschen bis 25 Jahren, da sie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt diese Praxis und argumentiert, dass Kinder immer dann doch wohngeldberechtigt seien, wenn sie mithilfe des Wohngelds ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, da sie in diesem Falle kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr seien. Wohngeld gilt – wie Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Renten, etc. – als Einkommen. Reicht das Wohngeld nicht zur Sicherung des gesamten Lebensunterhaltes, sind auch Kinder aus Bedarfsgemeinschaften nicht anspruchsberechtigt.
In der mündlichen Ausschussberatung am 28.05.08 kündigte der anwesende Staatssekretär des BMAS eine klarstellende Information für die Träger der Grundsicherung und die Länder an.
Ziel des Vorgehens sei es, Kinder aus der Armut zu holen. Erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden aber weiterhin bei eigenem Einkommen als in einer Einstehensgemeinschaft befindlich betrachtet werden. Die Betrachtung von Kindern stelle eine „Ausnahme“ von diesem Prinzip dar (mit dem oben genannten Ziel).
Diese Maßnahme hat vor allen Dingen zwei Effekte:
· Die Kosten für die passiven Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende sinken, während die Ausgaben für das Wohngeld steigen.
· Kinder, die ihren Unterhalt selbst bestreiten, gelten nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und werden in der Folge nicht mehr in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende geführt. Die Zahl der von ALG II lebenden Kinder sinkt.
Die Kinder aber leben weiter in ihren Familien unter den Bedingungen des Arbeitslosengelds II. Das Prinzip „Hilfe aus einer Hand“, das für das SGB II konstitutiv ist, wird aufgelöst.
Bewertung
Es drängt sich auf, dass es sich bei diesem Vorgehen vorrangig um eine „statistische Bearbeitung“ der Kinderarmut handelt. Die Kinder werden durch den Bezug von Wohngeld aber nicht aus der Armut geholt, sondern nur einer anderen Kostenstelle zugeordnet. An ihren Lebensverhältnissen ändert sich kein Deut.
Kinderarmut muss tatsächlich bekämpft und nicht statistisch bereinigt werden.
Für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angenehmer Nebeneffekt dieser Maßnahme: Die durch die Verlagerung von Kosten sinkenden Ausgaben für die Grundsicherung für Arbeitssuchende kann die Kritiker der Union ruhigstellen, die das BMAS seit geraumer Zeit wegen zu hoher Kosten für die passiven Leistungen angehen.