Am Freitag, den 18. März lädt die Rote Hilfe um 19.00 Uhr im Sozialen Zentrum Bochum zu einer Veranstaltung anlässlich des Tags der politischen Gefangenen ein: »Monika Morres vom Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden – AZADÃŽ – wird über die politische Funktion des § 129b StGB und seine praktischen Auswirkungen auf politische Bewegungen in der BRD berichten, sowie von ihren Erfahrungen aus zahlreichen Prozessbeobachtungen in 129b-Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK.
Seit Einführung des § 129 b Strafgesetzbuch (Mitgliedschaft oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) im Jahr 2002 bestimmen – zwar nicht de jure, aber faktisch – das Bundesministerium der Justiz, die Europäische Union und die US-Regierung gegen wen die Bundesanwaltschaft ermitteln darf. Die vom Bundesjustizministerium herangezogene „Terrorliste“ der EU wird eng abgestimmt mit der entsprechenden Liste der US-Regierung.
Erlassen im Zuge der Antiterror-Pakete nach dem 11.9. gegen islamistische Organisationen wurden seit 2008 nach § 129b StGB auch Verfahren gegen Mitglieder der tamilischen LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der türkischen DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) geführt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof von Oktober 2010 darf – rechtlich abgesichert – § 129b StGB auch auf die PKK (kurdische Arbeiterpartei) angewandt werden. Im Oktober 2011 wurde sodann der erste kurdische Politiker festgenommen, seitdem fanden zahlreiche Verfahren nach § 129b StGB wegen Mitgliedschaft in der PKK statt. Zur Zeit befinden sich 8 kurdische Politiker in Untersuchungshaft. Im Frühling 2015 wurden zudem 9 Mitglieder der ATIK (Konföderation der Arbeiterinnen und Arbeiter aus der Türkei in Europa) wegen Mitgliedschaft in der TKP/ML (Kommunistische Partei Türkei Marxistisch/Leninistisch) inhaftiert.
Strafprozesse wegen § 129b finden größtenteils in eigens errichteten Außenstellen der Oberlandesgerichte unter extremen Bedingungen statt.«
Donnerstag 10.03.16, 13:51 Uhr