Zum Polizeieinsatz am 1.1. 2012 in den Asylbewerberwohnungen in der Emilstraße
Freitag 06.01.12, 14:53 Uhr

Brief von Dr. Ralf Feldmann


Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt
Bernd Schulte

Frau Polizeipräsidentin
Diana Ewert

Bochum

Staatsanwaltliche Ermittlungen und Polizeieinsatz nach versuchtem Tötungsdelikt am 1.1.2012 in Bochum-Wattenscheid Emilstraße 46-48

Sehr geehrter Herr Schulte,
sehr geehrte Frau Ewert,

meine Ratskollegin Frau Bürgermeisterin Platzmann hat in einem offenen Brief an Sie, sehr geehrte Frau Ewert, kritische Fragen gestellt zu den Ermittlungen und dem damit verbundenen Polizeieinsatz in den Asylbewerberheimen Emilstraße nach einem versuchten Tötungsdelikt in der Frühe des Neujahrstages. Der Leiter der Direktion Kriminalität im Polizeipräsidium Bochum, Herr Dickel, schildert den kritikwürdigen Kern des Polizeieinsatzes in seiner Antwort wie folgt: Nach dem versuchten Tötungsdelikt seien auf der Suche nach drei Tatverdächtigen “mit Migrationshintergrund“ die Asylbewerberheime durchsucht worden, weil begründeter Verdacht bestanden habe, dass die Verdächtigten sich dort aufgehalten hätten. Dreizehn angetroffene männliche Migranten seien gefesselt und zur Suche nach Schussabgabespuren und zur Identitätsfeststellung dem Polizeipräsidium zugeführt worden. Alle Maßnahmen sollen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter am Amtsgericht Bochum angeordnet worden sein. Die dem Polizeigewahrsam zugeführten Menschen sollen “ruhig und verständnisvoll“ gewesen sein.

Ich gehe davon aus, dass die Durchsuchung von Wohnungen unbeteiligter Dritter grundsätzlich zulässig war, da zureichende Anhaltspunkte vorhanden waren, dass sich die Tatverdächtigten in einem der beiden Häuser aufhielten. Ob die Intensität des Einsatzes verhältnismäßig war, vermag ich nicht zu beurteilen. Wesentliche Fragen der Rechtmäßigkeit des staatsanwaltlichen und polizeilichen Vorgehens bleiben in der Antwort Herrn Dickels aber ausgeblendet. Evident bestand kein Anfangsverdacht gegen alle 13 festgenommenen, gefesselten und auf Spuren untersuchten Männer. Ein anfänglicher Beschuldigtenverdacht gegen alle Festgenommenen hätte sich nur mit der ebenso absurden wie rassistischen Annahme begründen lassen, dass bei Ermittlungen gegen Menschen mit Migrationshintergrund Migranten per se tatverdächtig sind; davon wird niemand ausgegangen sein. Im Hinblick darauf, dass zweifellos massiver Zwang gegen unbeteiligte Dritte ausgeübt wurde, stellen sich folgende Fragen:

  1. Aufgrund welcher strafprozessualen Eingriffsnormen wurden unbeteiligte Dritte vorläufig festgenommen, gefesselt, dem Polizeipräsidium zugeführt und in einer Reihenuntersuchung auf Schmauchspuren untersucht? Welche gesetzlichen Grundlagen nennt die richterliche Anordnung?
  2. Auf welche Weise und aufgrund welcher Kommunikation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, insbesondere aufgrund welcher dem Ermittlungsrichter vermittelten Informationsbasis ist eine richterliche Anordnung der durchgeführten Maßnahmen zustande gekommen?

Soweit unbeteiligte Dritte gefesselt einer körperlichen Spurenuntersuchung zugeführt worden sind, ist § 81 c Strafprozessordnung einschlägig. Nach § 81 c Abs.1 dürfen andere Personen als Beschuldigte, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Womit haben Polizei, Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Ermittlungsrichter begründet, dass die gefesselten und untersuchten unbeteiligten Menschen als Zeugen der Tat in Betracht kommen?
Sodann: Haben die Betroffenen in die massiven Zwangsmaßnahmen etwa
eingewilligt? Die Fesselung scheint nach dem ersten Anschein dagegen zu sprechen. Die Einwilligung muss auf freiem Entschluss beruhen und sich ausdrücklich auf die Untersuchung beziehen, der der Betroffene unterzogen werden soll. Die Hinnahme der Untersuchung – “die Betroffenen waren ruhig und verständnisvoll“ – ist nicht schon Einwilligung. Sie liegt vielmehr nur vor, wenn eine freiwillige, ernstliche und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteilte ausdrückliche Zustimmung gegeben ist. Der Betroffene muss darüber belehrt werden, dass die Untersuchung und der Eingriff nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden dürfen. Würde man eine Zeugeneigenschaft der Betroffenen im vorliegenden Fall überhaupt bejahen, hätte auch über ein Untersuchungsverweigerungsrecht analog dem Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müssen. Wer hat diese doppelte Belehrung erteilt? Geschah dies mit Dolmetschern oder war die sprachliche Verständigung problemlos? Und schließlich: Angesichts der Massivität des Eingriffs – Fesselung eines unbeteiligten Dritten zum Zweck der körperlichen Spurensuche – wäre selbst bei einer Einwilligung gemäß § 81 c Abs.5 und Abs.6 Strafprozessordnung die richterliche Anordnung unerlässlich. Auf welche Weise sind dem Ermittlungsrichter der Sachverhalt, die beabsichtigten Maßnahmen und die Reaktionen der Betroffenen darauf mitgeteilt worden, damit er die Entscheidung über einen erheblichen Grundrechtseingriff ( Art.1 und Art. 2 I GG) sachgerecht treffen konnte? Gab es einen schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft und hatten die Betroffenen – unbeteiligte Dritte – die Möglichkeit rechtlichen Gehörs?

Herr Dickel nimmt in seiner Antwort an Frau Platzmann für die Polizei in Anspruch, sie sei mit großer Professionalität vorgegangen. Ich kann nur hoffen, dass Ihre Antwort auf die aufgeworfenen Fragen meine Befürchtung zerstreut, dass es eine Professionalität am Recht vorbei war, der das Kalkül zugrunde lag, dass sich Asylbewerber ohnehin nicht wehren werden. In unserer grundrechtlich geprägten Rechtsordnung heiligt der Zweck nicht die Mittel. Es kann deshalb nicht rechtmäßig sein, unschuldige Väter vor den Augen ihrer Familie ohne zureichenden Grund gefesselt wie Schwerverbrecher abzuführen.

Bitte sorgen Sie durch selbstkritische Reflektion des Einsatzes am Neujahrstag dafür, dass in Bochum staatsanwaltliche und polizeiliche Professionalität und grundrechtliche Sensibilität stets identisch sind.

Mit freundlichem Gruß

Ralf Feldmann

P.S. Ich werde diesen Brief in die öffentliche Diskussion einbringen