Friedrich-Martin Balzer, Historiker, ist der Herausgeber der inzwischen zum Standardwerk avancierten Sammelschrift zum Düsseldorfer Prozeß: Justizunrecht im Kalten Krieg. Die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß 1959/60. Mit einer Einleitung von H. Hannover. Beiträge von W. Ammann, F.-M. Balzer, W. Diehl, H. Hannover, R. Hirsch, F. K. Kaul, D. Posser und D. N. Pritt, Köln 2006. Bestellung über www.friedrich-martin-balzer.de
»Der Düsseldorfer Prozeß1, der vor 50 Jahren endete, war, so der linksprotestantische Anwalt im Kalten Krieg, Diether Posser, der „bedeutungsvollste politische Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik“. „Der Spiegel” schrieb 1961 von dem „bislang ungewöhnlichsten politischen Strafprozeß”, der „das Elend der politischen Justiz im liberalen Rechtsstaat” erhelle. Allein die Tatsache, daß sich unter den sieben Angeklagten des Düsseldorfer Prozesses Nichtkommunisten und vier Christen befanden, beweist, daß die politische Strafjustiz sich nicht nur gegen Kommunisten richtete. Gleichwohl beharrte von Brünneck noch 1998 auf dem Irrglauben, daß sich die politische Strafjustiz „ausschließlich gegen Kommunisten” gerichtet habe.
Der Düsseldorfer Prozeß gegen das Friedenskomitee der Bundesrepublik ist nur auf dem Hintergrund der Restauration in Westdeutschland zu verstehen, der Wiederherstellung alter Machteliten in Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Justiz (einschließlich der Nazis an führender Stelle), des kalten Krieges mit seiner – auch militärischen – Konfrontation gegenüber der Sowjetunion und ihren Verbündeten, seiner demokratiewidrigen Berufsverbote seit 1950, dem 1961 als verfassungswidrig aufgehobenen Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 und dem rechtswidrigen KPD-Verbot von 1956. Die Urteile im Düsseldorfer Prozeß sind Teil einer politischen Justiz, die der niedersächsische Justizminister, Professor Pfeiffer, 2003, schlicht als verfassungswidriges „Gesinnungsstrafrecht” brandmarkte. Der spätere Bundesinnenminister Werner Maihofer (FDP, 1974-1978) sprach bereits 1963 von bis dahin 250.000 durchgeführten Ermittlungsverfahren und 6.000 Verurteilungen, Zahlen, „die einem Polizeistaat alle Ehre machen”.
Das Verfahren zog sich vom Beginn der Ermittlungen im Frühjahr 1952 bis zum Herbst 1965 hin, als das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Verurteilten wegen Fristversäumnis nicht zuließ.
Der Prozeß selbst fand vom 10. November 1959 bis 8. April 1960 vor der Sonderstrafkammer des Düsseldorfer Landgerichts statt.
Vorausgegangen war das staatspolitisch Übliche: Jahrelange Ermittlungen, Vernehmungen und Hausdurchsuchungen durch Staatsanwaltschaft und politische Polizei. Begonnen hatten die Voruntersuchungen mit dem Verfassungsschutz, der das Friedenskomitee 1952 „als kommunistische Tarnorganisation” einstufte.
Am 29.12.1958 hatte schließlich der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Max Güde (CDU), nach anfänglichem Zögern die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Weisung der Bundesregierung beantragt. Am 2. März 1959 wurde das Friedenskomitee der Bundesrepublik im Bundesland Nordrhein-Westfalen verboten.
Das langwierige Revisionsverfahren der Verteidiger vor dem für Strafsachen als Revisions(letzt)instanz zuständigen Bundesgerichtshof (BGH) führte lediglich zur Umwandlung der Gefängnisstrafe für den Nichtkommunisten Walter Diehl von einem Jahr zu neun Monaten Gefängnis auf Bewährung. Im übrigen wurde das Urteil der Sonderstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 1960 am 3. Juli 1962 vom BGH bestätigt.
Wer waren die Angeklagten
Der Vorwurf der „Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung” gemäß den §§ 88, 90a, 94, 98, 128, 129 des Strafgesetzbuches (StGB alte Fassung) richtete sich gegen sieben Mitglieder des Friedenskomitees der Bundesrepublik Deutschland: gegen den Pastor Johannes Oberhof, den früheren KPD-Funktionär und ehemaligen Pfarrer Erwin Eckert, den Dolmetscher und Theologen Walter Diehl, den Verlagsleiter Gerhard Wohlrath, den Arbeiter Gustav Tiefes, den Versicherungsangestellten Erich Kompalla und die ehemalige SPD-Stadträtin Edith Hoereth-Menge, die der von Bertha von Suttner gegründeten Deutschen Friedensgesellschaft angehörte.
In diesem Prozeß saßen also nicht nur Kommunisten, sondern auch parteilose Mitglieder des Friedenskomitees und Christen auf der Anklagebank.
Der ehemalige Pfarrer Erwin Eckert war nach 20jähriger Mitgliedschaft 1931 aus der SPD (wegen Kritik an der Tolerierungs- und Stillhaltepolitik der SPD) ausgeschlossen worden und als erster amtierender Pfarrer in die KPD eingetreten. Dies führte unmittelbar dazu, daß die deutschnational orientierte Kirchenleitung ihn fristlos und unehrenhaft aus dem Dienst entfernte. Eckert war Mitglied der Verfassunggebenden Versammlung in Baden, von 1947-1956 KPD-Landtagsabgeordneter zunächst in Baden, ab 1952 in Baden-Württemberg und Staatsrat im ersten südbadischen Kabinett nach dem Krieg gewesen. Für alle Angeklagten gilt: Ihr eigenes Erleben hat sie den Krieg hassen gelehrt. Wen wundert es, „daß diese Menschen die Behauptung, ihr Eintreten für den Frieden sei nur ‚Tarnung’ oder ‚befohlen’ gewesen als eine ausgesprochen persönliche Beleidigung empfinden?”
In keinem anderen westlichen Land – außer Franco-Spanien – wurde die Weltfriedensbewegung strafrechtlich verfolgt.
Wer verteidigte die Angeklagten und was waren ihre Argumente?
In diesem bis dahin größten und langwierigsten politischen Strafprozeß in der Bundesrepublik in den fünfziger Jahren traten die Rechtsanwälte Diether Posser, Walther Ammann und Heinrich Hannover, Friedrich Karl Kaul sowie der britische Kronanwalt Denis Noel Pritt auf. Also die Creme de la Creme. Mit vereinten juristischen Kräften sorgten sie dafür, daß ein großer Teil der Anklagepunkte bei der Urteilsfindung nicht mehr berücksichtigt wurde. Aus dem Arsenal der Verteidigung, die Verfahren und Urteil als „verfassungswidrig” analysierten, seien hier nur wenige Argumente aus der Verfassungsbeschwerde herausgegriffen:
– Der Verteidigung und den Angeklagten wurde das in Art. 103 Abs.1 des Grundgesetzes garantierte rechtliche Gehör in weitem Umfang versagt. Gleichzeitig liegt in der weitgehenden Verweigerung des rechtlichen Gehörs ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Ziff. d) der Menschenrechtskonvention vor, wonach es international zu den Grundrechten eines Angeklagten gehört „Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen zu erwirken.” Nachdem das Gericht in Serie das Vorbringen von Anträgen und Dokumenten im Düsseldorfer Prozeß ablehnte, platzte dem Essener Strafverteidiger und Sozius von Gustav Heinemann der Kragen: „Wenn Sie alle unsere Beweisanträge zurückweisen, würde ich es ehrlicher finden, unsere Mandaten durch Verwaltungsakt ins KZ einzuweisen, statt uns Anwälte als rechtstaatliche Dekor zu mißbrauchen”.
– Die auf § 90a des Strafgesetzbuches (StGB, alte Fassung) beruhende Verurteilung steht in Widerspruch zu den Art. 1 (Würde des Menschen), 3 (Gleichheitsgrundsatz), 4 (Glaubens- und Gewissensfreiheit), 5 (Meinungsäußerungsfreiheit) und 9 (Vereinigungsfreiheit). Die Strafvorschrift ist verfassungswidrig und damit nichtig. Sie wurde erst nach dem Düsseldorfer Prozeß vom Bundesverfassungsgericht am 21. März 1961 als „verfassungswidrig” aufgehoben.
– Der „judicial restraint” (Pflicht zur Beschränkung”) wurde bei der gesetzlichen Androhung von Freiheitsstrafen verletzt. „Wenn über die Bundesrepublik hinaus bekannte und geachtete Persönlichkeiten aus dem christlichen, liberalen wie kommunistischen Bereich, die, wie die Angeklagten, sich ihrem Gewissen verpflichtet, für eine Politik der Koexistenz und die Erhaltung des Friedens untereinander einsetzen, daraus (und dafür) mit Gefängnis bestraft werden, dann ist das ein unvertretbarer und nicht mehr zu verantwortender Eingriff in die Ehre, Freiheit und Menschenwürde.”
– Das vom Bundesverfassungsgericht bejahte Prinzip der Verhältnismäßigkeit wurde mißachtet. Der Gesetzgeber „kann nicht einfach jedes ihm mißliebige oder auch nur unsympathische Verhalten einzelner Bürger und von deren Zusammenschlüssen oder gar bestimmten Richtlinien seiner Politik zuwider laufende Meinungen und politische Tendenzen pönalisieren, (d.h. unter Strafe stellen), sondern er ist vielmehr selbst gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.”
– Bei Vereinigungen, die mit nicht zu beanstandenden, d.h. erlaubten Mitteln tätig sind, kann nur die politische Tendenz das eigentliche Motiv der Pönalisierung sein. „Dies reicht für eine Strafbedürftigkeit als unabdingbare Grundlage einer Strafvorschrift nicht aus. § 90a Abs. 1 StGB verstößt somit gegen die Grundrechte der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit und ist daher unzulässig.”
– „Betrachtet man Datum und Inhalt der Anklage, so liegen die darin aufgezählten und somit dem Eröffnungsbeschluß und dem Urteil zugrundegelegten Umstände und Vorgänge alle zeitlich vor den ersten verwaltungsmäßigen Verbotsverfügungen.” Das Landgericht selbst konnte nach dem Verbot des Friedenskomitees in NRW keine strafbaren Handlungen im Sinne der politischen Strafjustiz nachweisen.
– Die Angeklagten haben sich lediglich gegen bestimmte Maßnahmen der Regierungspolitik auf außen- oder wehrpolitischem Gebiet geäußert, so z. B. Unterschriftensammlung zum Stockholmer Appell (Verbot der Atomwaffen und Massenvernichtungsmittel – heute immer noch so aktuell wie damals!), Mitwirkung bei der Volksbefragungsaktion (gegen Remilitarisierung und Wiederaufrüstung), für den Volkskammerappell vom 15. August 1951 (Aufnahme gesamtdeutscher Beratungen), gegen das erste Strafrechtsänderungsgesetz, gegen den Generalvertrag, die Pariser Verträge und die NATO und die Aktion gegen Atomtod und Atomaufrüstung. Ein Verfassungsgrundsatz im Sinne des § 88 StGB (alte Fassung) ist damit weder in Gefahr noch angegriffen oder auch nur tangiert. Außerparlamentarische Aktionen sind eine „legitime Einwirkung auf das Parlament” und dienen und gehören „geradezu zur politischen Willensbildung des Volkes”, von dem laut Art. 20, Abs. 2, Satz 1 alle Staatsgewalt auszugehen hat.
Wer stellte sich als Zeuge der Verteidigung zur Verfügung
Zur Widerlegung des den Angeklagten gemachten Schuldvorwurfes oder als sachverständige Zeugen stellten sich u.a. folgende Personen zur Verfügung, die auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden: Christa Thomas, ehem. Mitbegründerin der CSU; Oberbürgermeister a. D. Wilhelm Elfes, Mitbegründer der CDU, Vorsitzender des Bundes der Deutschen (BdD); Isabelle Blume (Brüssel), ehem. sozialdemokratische Abgeordnete, Professor John Desmond Bernal, Vorsitzender des Präsidiums des Weltfriedensrates; Professor Joshitaro Hirano (Tokio), Präsident der juristischen Sektion der Akademie der Wissenschaften Japans und Generalsekretär des Japanischen Friedensrates.
In dem Verfahren hatte sich neben anderen bekannten kirchlichen Persönlichkeiten wie dem Karl-Barth-Schüler Professor D. Joachim Iwand und Dr. Dr. Gustav Heinemann auch der Kirchenpräsident Martin Niemöller als Zeuge der Verteidigung zur Verfügung gestellt. Er schrieb dem „kommunistischen Christen” Erwin Eckert: „Ich bin mit Ihnen und den mit Ihnen verurteilten Freunden der Meinung, daß wir in einem Staat des Unrechts leben, in dem kein Mensch mehr vom Staat Wahrheit und Ehrlichkeit erwarten kann. Für Sie und die mit Ihnen verurteilten Freunde wie für unser ganzes Volk warte ich auf den Tag […], an dem unser Volk […] von den Menschen befreit wird, die unter dem Schutz dieser Verfassung ihre alten nazistischen und militaristischen Sonderziele zum Verderben unseres Volkes ungehindert verfolgen können. Darum bin ich froh, daß jetzt vor der ganzen Welt offenbar wird, wie unsere Polizei und auch unsere Justiz nazistisch verseucht und beherrscht werden.”
Wer übte Solidarität mit den Angeklagten
Solidarität erfuhren die Angeklagten im Düsseldorfer Prozeß durch die ca. 50 in- und ausländischen Zeugen der Verteidigung und durch zahlreiche Besucher, die als Prozeßbeobachter, teilweise von weither angereist (u.a. Richard Crossmann von der britischen Labour-Partei), im Gerichtssaal anwesend waren.
Nachdem Eckert Martin Niemöller den Text der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG vorgelegt hatte, antwortete dieser: „Es geht […] darum, daß bei uns mit dem Wort ‚Demokratie’ nicht Schindluder getrieben wird, sondern daß in einer Demokratie tatsächlich der Wille des Volkes irgendwie zum Tragen kommt und nicht nur alle paar Jahre einmal durch die Abgabe eines Stimmzettels, die dadurch beeinflußt wird, daß ganz bestimmte Fragen, und nicht gerade die entscheidenden Fragen, vor der Masse ausgebreitet werden.”2
Ein ganz besonderes Zeugnis anteilnehmender Solidarität ist der Brief eines Zeitgenossen, der zu den wenigen Juristen zählt, die aus dem „Dritten Reich” unbeschadet hervorgingen und aufrecht in der BRD wirkten: der Frankfurter Rechtanwalt Dr. Paul Haag, der Eckert bereits 1936 vor der Sonderstrafkammer des OLG Kassel wegen „Hochverrat” verteidigt hatte. In diesem Brief vom 16. Juli 1963 heißt es:
„Sehr geehrter Herr Eckert! Die von Ihnen und Ihren Leidensgenossen verfaßte Beschwerde gegen die Mißachtung Ihrer Grundrechte anläßlich eines gegen Friedensfreunde geführten Strafprozesses greift Mißstände unseres Justizwesens an, die sich von jenen, deren Opfer Sie in Kassel vor fast 30 Jahren geworden sind, nur der milderen Form, nicht aber der Sache nach unterscheiden. Hier wie dort hat man unter dem Schein eines rechtsförmigen Verfahrens und mit Auslegungskünsten, die jeden Freund des Rechts mit Empörung erfüllen, eine Gesinnung verfolgt, die den ewigen Machthabern dieses unglücklichen Landes nicht genehm war: die Stimme des Friedens, der Versöhnung, des Ausgleichs und damit letztlich der menschlichen Vernunft. Es gehört wahrhaftig die ganze Perversion neuwestdeutschen Rechtsdenkens dazu, Menschen als Staatsfeinde einer angeblich rechtsstaatlich fundierten Demokratie zu verfolgen, die sich mit allem Ernst und in lauterster Absicht darum bemühen, durch Arbeit für den Frieden die Erhaltung eben dieses Staatsgebildes und seiner Bürger zu fördern, dieses Staatsgebildes, dessen Richter sich dazu hergeben, die Freunde des Friedens und der Bewahrung des Staats, der diese Richter amtieren läßt, zu verfolgen. Dies alles ist noch trostloser als in jener schauerlichen Epoche, da Sie vor den Heloten des Braunauers standen; eben von jenen wußte man ja, dank der Brutalität ihrer Sprache und ihrer Taten, wessen man sich zu versehen hatte. Aber die verschleiernde Phrase, die den heutigen ‚Demokraten’ (nach glücklicher Entnazifizierung) routinemäßig von den scheinheiligen Lippen quillt, ist es, die die moralische Atmosphäre dieses Landes so unerträglich macht. Ich wünsche Ihnen und Ihren Freunden allen Mut, den Sie im Kampf mit den Bundesverfassungsrichtern brauchen. Mit freundlicher Begrüßung Ihr Haag”.
Das Urteil im Düsseldorfer Prozeß
Nach 56 Verhandlungstagen verurteilte die IV. Große Sonderstrafkammer beim Landgericht Düsseldorf alle Angeklagten wegen „Staatsgefährdung”. Die Angeklagten wurden des „Vergehens der Rädelsführerschaft einer „verfassungsfeindlichen” (sic) Vereinigung nach § 90a StGB” für schuldig befunden und letztlich zu Gefängnisstrafen auf Bewährung verurteilt. Die Urteile wurden vom Bundesgerichtshof abgemildert, aber nicht aufgehoben.
Die „Staatsgefährdung” sollte nach dem Urteil darin bestanden haben, „die breite Masse des Volkes mit der Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik unzufrieden zu machen.”3 Auf Seite 156 des Urteils wird als strafwürdig angesehen, daß der Zweck des Friedenskomitees darin bestanden habe, sich in „irreführender Weise auf das Grundgesetz, insbesondere die Grundrechte”, berufend, „die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik einseitig und ausschließlich herabzuwürdigen”. (Hervorhebung FMB) Diese abenteuerliche Gleichsetzung von Verfassungswirklichkeit und Verfassungsrecht konnte nur das Produkt einer besonderen „deutschen juristischen Weltanschauung” (Ridder) sein. Dieses „Rechtsdenken” kann ggf. schließlich gegen alle mit der Verfassungswirklichkeit unzufriedenen Kräfte zum Zuge kommen.
Der italienische Rechtsanwalt Dr. Lucio Luzzatto, Mitglied des ZK der Sozialistischen Partei Italiens und stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses des italienischen Parlaments, stellte als sachverständiger Prozeßbeobachter und Zeuge der Verteidigung zusammenfassend fest: „Man kann auch nicht sagen, daß es sich (beim Düsseldorfer Prozeß) um einen politischen Prozeß handelt; es handelt sich vielmehr um eine politische Operation, die man unter Inanspruchnahme juristischer Formen durchführt […] Man will einfach Unterdrückungsmaßnahmen im Bereich der Politik ergreifen”4 oder mit den Worten des legendären politischen Strafverteidigers Heinrich Hannover: Die politische Strafjustiz „verdient nicht den Namen Rechtsprechung; sie war Durchsetzung der Adenauerschen Politik mit justiziellen Mitteln“.
Der Düsseldorfer Prozeß – ein Tabu der bundesdeutschen Geschichte
„Es gibt kein Standardwerk zur Geschichte der BRD, in dem […] auf den Düsseldorfer Prozeß eingegangen worden ist.”5 Während die Archive der SED und des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit offengelegt wurden, bleiben die des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) verschlossen.
In der DDR, in der der Düsseldorfer Prozeß politisch und rechtswissenschaftlich in den Medien aufmerksam verfolgt wurde und eigens eine Gerichtsreportage zum Düsseldorfer Prozeß von Rudolf Hirsch als Buch erschien, das jetzt in der Sammelschrift „Justizunrecht” nach 50 Jahren wieder zugänglich gemacht wird, wurde das Urteil im Düsseldorfer Prozeß als „Ausweitung des Justizterrors auf die gesamte ernsthafte Opposition in Westdeutschland” kommentiert. In der DDR wurde die Urteilsbegründung als Beleg gewertet, „daß die bundesdeutsche Strafjustiz Gesinnungsverfolgung praktizierte”. 6
Das Düsseldorfer Urteil löste solche Irritation im Ausland aus, daß das Auswärtige Amt allen bundesdeutschen Vertretungen eine „Handreichung” zur Erläuterung schickte. Die westdeutsche Bevölkerung hat von diesem fünf Monate dauerndem Großverfahren so gut wie nichts erfahren. Das Schweigen der Medien – the most effective tool of the media is silence – funktionierte nach den Worten von Heinrich Hannover auch ohne Anweisung aus einem Propagandaministerium. Der von Werner Blumenthal unter dem Pseudonym Heinz Kraschutzki herausgegebene und im Verlag Fritz Küster erschienene, höchst verdienstvolle dokumentarische Prozessbericht unter dem Titel „Staatsgefährdung” von 269 Seiten wurde wenige Tage nach seinem Erscheinen 1961 beschlagnahmt und verboten.
Es ist an der Zeit, sich nicht nur der vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges in der bundesdeutschen Geschichte zu erinnern, sondern sie zum Gegenstand auch der Gesetzgebung zu machen, wie das die „Initiativgruppe zur Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges” in den letzten 20 Jahren mehrfach angestoßen hat. Es kommt darauf an, sich an die Schande des Düsseldorfer Prozesses in jenem „Staat des Unrechts” (Niemöller) zu erinnern, in der die Falschen in Amt und Würden blieben und deswegen die Falschen verurteilt und verfolgt wurden.7
Nach Heinrich Hannover hat „die Angst der Herrschenden vor der Revolutionierung der Köpfe eine spezifisch deutsche Justiztradition hervorgebracht.” Wir sind verpflichtet, so Heinrich Hannover, „diesen Männern zu danken, daß sie es auf sich genommen haben, gegen die Politik der Bundesrepublik zu kämpfen [und] hier gewissermaßen für uns alle auf der Anklagebank zu sitzen.”
In einer Presseerklärung der Linkspartei, immerhin der einzigen Partei, die sich zum Jahrestag der Kriminalisierung der Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß äußerte, wurde anläßlich des 50. Jahrestages des Urteils in diesem historischen Großverfahren verlautbart, daß die Geschichte des Kalten Krieges in der BRD endlich aufgearbeitet werden müsse.
Wie sagte Ernst Bloch: Nur jenes Erinnern ist fruchtbar, das zugleich erinnert, was noch zu tun ist. In Max Güde (CDU) haben wir nach dessen Selbstkritik an seiner eigenen Beteiligung am Justizunrecht einen späten, argumentativen Bundesgenossen gefunden. Nach Güde steckt in der deutschen „Linksfürchtigkeit” das „Contra gegen rund drei Jahrhunderte europäischer Geschichte: gegen Aufklärung, gegen den ‚Fortschritt’, gegen Liberalismus und im Grunde auch gegen Demokratie, zumindest in ihrer westlichen Form”8. Güde schloß sich damit, spät aber nicht zu spät, der Erkenntnis von Helmut Ridder, dem schon seit den 50er Jahren konsequenten Kritiker des bundesdeutschen politischen Strafrechts und des KPD-Verbots, an, wonach man in Deutschland nie bereit gewesen sei, „den geschichtlichen Preis” für die Emanzipation der kontinentaleuropäischen Revolution „zu zahlen”, „d.h. die seit 1789 notwendig mit dem Begriff von Demokratie verbundene Freiheit der Manifestation von Regime-Kritik und ‚Fundamentalopposition’ […] oder das Gebrauchmachen von einer solchen Freiheit sanktionslos hinzunehmen”9
Die Geschichte der Ostermarschbewegung, die trotz des massiven Einschüchterungsversuchs im Düsseldorfer Prozess im gleichen Jahr 1960 in Westdeutschland begann, ist ein klares Indiz: Wir lassen uns nicht einschüchtern und unterkriegen.
Im Essener Arbeitszimmer von Karl Stiffel (DKP), der für die „Initiative für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges” verantwortlich ist, fand ich gestern die folgende Losung: „Verträumen wir nicht unser Leben. Leben wir unseren Traum”. Kämpfen wir weiter für die beste Sache der Welt: für Frieden, Demokratie und sozialen und rechtlichen Fortschritt.«
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Der Vortrag fand am 11. Mai um 19.30 Uhr auf Einladung des Bochumer Friedensplenums und der DFG-VK im Bahnhof Langendreer statt. Der vollständige Text ist nachzulesen in der im Herbst erscheinenden Sammelschrift des Verfassers „Auf Spurensuche. Ausgewählte Schriften seit 1998″, der beim Pahl-Rugenstein Verlag in Bonn erscheint.
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1 s. Heinz Kraschutzki [Pseudonym für Werner Blumenthal] (Hrsg.), Staatsgefährdung. Ein dokumentarischer Prozessbericht, Hannover 1961;
2 Brief von M. Niemöller an Eckert vom 31.1.1963.
3 Urteil im Düsseldorfer Prozeß, AZ. IV-1044/59, (KLs 10/59, S. 149f.
4 Zit. nach: J. Henker/J. Noack: Der Frieden stand vor Gericht. Zum Düsseldorfer Urteil gegen die Friedensbewegung in Westdeutschland. In: Neue Justiz. Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Berlin/DDR, 14. Jg., Nr. 11, 5. Juni 1960, S. 453. siehe auch G. Kühlig/H. Müller: Freiheit für die Kräfte des Friedens in Westdeutschland. In: Neue Justiz, 1959, S. 808-811.
5 M. Weißbecker: Auf der Anklagebank des Kalten Krieges, In: F.-M. Balzer (Hrsg.) Ärgernis und Zeichen. Erwin Eckert. Sozialistischer Revolutionär aus christlichem Glauben, Bonn 1993, S. 311.
6 A. Rosskopf: Friedrich Karl Kaul. Anwalt im Kalten Krieg, Berlin 2002, S. 128-138. s. H. H. Holz, Der frühe Tod des Grundgesetzes. Das KPD-Verbot – der Präzedenzfall für die Aushöhlung der Demokratie in der BRD, Teil 1. In: Junge Welt vom 5.12.2009, S. 10-11. Teil 2. In: Junge Welt vom 7.12.2009, S. 10-11.
7 Siehe das Begleitheft zur Ausstellung „Die vergessenen Opfer des Kalten Krieges”. Hrsg. von ver.di, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie, Berlin-Brandenburg, Berlin 2005 und die von der Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges (IROKK) herausgegebene „Nachdenkschrift”: Die verdrängte Schuld der Bundesrepublik, 2. erweiterte Auflage, Juni 2009.
8 Max Güde u.a., Zur Verfassung unserer Demokratie. Vier republikanische Reden, Reinbek 1978, S. 7-46, hier S. 22.
9 Helmut Ridder, Land der unbegrenzten Widersprüche, Auszüge aus einer Rede bei einem Pressegespräch aus Anlaß des 30. Jahrestages des KPD-Verbotsurteils. In: Deutsche Volkszeitung/die tat, Nr. 34 vom 22. August 1986, S. 10.