Freitag 03.07.09, 22:00 Uhr

Dokumentation: Die Anklageschrift im Tortenprozess


Das Stragfesetzbuch verbietet in § 353d, 3 die Veröffentlichung der Anklageschrift eines Strafverfahrens „bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden“ ist. Dies ist eigentlich als Schutz der Angeklagten vor öffentlicher Vorverurteilung oder zur Verhinderung der Beeinflussung von Schöffen gedacht. Völlig unsinnig ist diese Bestimmung, wenn  Angeklagte eine gegen sie gerichtete Anklageschrift nicht veröffentlichen dürfen, um zu dokumentieren, wie absurd die gegen sie erhobenen Vorwürfe sind. Hier ist nun die Anklageschrift im Tortenprozess als Faksimile.