Montag 14.01.08, 19:00 Uhr
Verwaltungsgericht urteilt über die Polizeiaktion gegen die Khaled-Moschee

Polizeipräsident handelte rechtswidrig


Rechtsanwalt Lutz Eisel schreibt in einer Pressemitteilung: „Am 16.4.2004 hatte es eine groß angelegte Polizeiaktion gegen die Khaled-Moschee im Uni Center in Bochum gegeben. Insgesamt 190 Polizeibeamte haben die 227 Besucher des Freitagsgebetes z.T. länger als 7 Stunden festgehalten. Der Islamische Kulturverein e.V., der die Moschee im Uni – Center Bochum betreibt, hat gegen den Polizeipräsidenten Bochum beim Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage erhoben (17 K 524/05). Durch Urteil vom 22.11.07 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun entschieden, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen sind.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen einen Eingriff in das Grundrecht des Islamischen Kulturverein e.V. als Träger der Khaled-Moschee auf ungestörte Religionsausübung ( Art. 4 Abs. 2 GG ) dargestellt haben, weil der freie Zugang zu der Gebetsstätte beeinträchtigt worden ist.
Des weiteren hat das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollstelle ( § 12 Polizeigesetz ) überhaupt vorlagen, weil die vom Gesetz verlangte konkrete Gefahr selbst vom Polizeipräsidenten nicht angenommen worden war; jedenfalls entsprach die Durchführung der Polizeiaktion nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Das Festhalten aller Besucher des Freitagsgebets war unverhältnismäßig, da das Polizeigesetz an einer Kontrollstelle nur die Vorlage des Ausweises verlangt; insbesondere das Festhalten einer Vielzahl von Personen länger als 5, 6 und 7 Stunden verstößt gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Polizei mit einer Vielzahl von Besuchern der Moschee gerechnet hatte, hätten notfalls noch mehr Polizeibeamte bei der Ausweiskontrolle eingesetzt werden müssen, um die Abwicklung zu beschleunigen.
Der Polizeipräsident Bochum muss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.“