Im Heizkosten-Streit legt der Mieterverein noch eine Schippe drauf. “Die ARGE”, so Vereinssprecher Aichard Hoffmann, “widerspricht sich doch selbst. Erst heißt es “unser Verfahren ist gerichtsfest”, später “es gibt noch gar keine Entscheidungen des für uns zuständigen Sozialgerichts. Mal abgesehen davon, dass das – wie wir belegt haben – nicht stimmt: Wenn es so wäre, woher will die ARGE dann wissen, dass ihr Verfahren gerichtsfest ist?”
Weiter schreibt der Mieterverein: »Das Urteil des OVG Münster, dass die ARGE in einem auf bo-alternativ.de veröffentlichen Schreiben an die Fraktionen zitiert, kann ihr diese Gewissheit jedenfalls nicht geben. Es ist 18 Jahre alt und stammt aus einer Zeit, als es das Bundessozialhilfegesetz noch gab und die Verwaltungsgerichte zuständig waren. Heute stehen die relevanten Regelungen im Sozialgesetzbuch II (ALG II) und Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), und die zuständigen Gerichte sind die Sozialgerichte. “Und die”, so Hoffmann, “beurteilen die Sache durch die Bank anders – auch das Sozialgericht Dortmund.”
In dem Schreiben nennt die ARGE selbst auch insgesamt neun Kriterien, die “den Heizbedarf eines Menschen bestimmen”, unter anderem Wirkungsgrad der Heizanlage, Wärmedämmung, Lage der Wohnung im Haus, Gesundheitszustand des Bewohners, Energieträger etc. Anschließend aber heißt es pauschalierend: Der Durchschnitt im Hause ist die Angemessenheitsgrenze. Nur bei überwiegender Raumhöhe über 2,60 m oder schwerwiegender Krankheit sollen 10 %, bei besonders nachteiliger Lage der Wohnung im Hause 5 % Überschreitung anerkannt werden. Auch dies sind aber wieder Pauschalierungen, die die Gerichte landauf landab nicht anerkennen.
Bestätigt fühlt sich der Mieterverein auch durch das gestrige Urteil des Bundessozialgerichtes zum Thema Kosten der Unterkunft – immerhin das höchste deutsche Sozialgericht. In dem Urteil ging es zwar um die Kaltmiete, nicht um Heizkosten. Aber auch das Bundessozialgericht forderte, dass die Angemessenheit von Kosten konkret vor Ort festgestellt werden muss und nicht durch pauschale Listen (hier: Wohngeldtabellen) festgestellt werden kann. Aichard Hoffmann: “Auch wenn es den ARGEn – wegen des Verwaltungsaufwands – nicht gefällt: Die Sozialgerichte mögen keine pauschalen Regelungen.”
Der Mieterverein kündigte die Veröffentlichung eines Muster-Widerspruchs für Betroffene an, der in wenigen Tagen in der Geschäftsstelle und im Internet zur Verfügung gestellt werden soll. “Wir wünschen uns möglichst viele Widersprüche und möglichst bald eine Klage aus Bochum vor dem Sozialgericht Dortmund.”«
Mittwoch 08.11.06, 18:18 Uhr
Mieterverein zur Stellungnahme der ARGE zum Thema Heizkosten: