Dienstag 09.12.14, 12:28 Uhr

VBW zockt ab „wie die Heuschrecken“ 1


Der Mieterverein Bochum übt scharfe Kritik an der Mieterhöhungspraxis der VBW, der größten Wohnungsanbieterin in Bochum und mehrheitlich im Eigentum der Stadt. Die nämlich hat sich angewöhnt, ohne nähere Begründung grundsätzlich den Oberwert der Preisspanne des Mietspiegels zu verlangen, obwohl der Mietspiegel dies ausdrücklich verbietet. Sabine Mosler-Kühr, Rechtsberaterin des Vereins an der Brückstraße: „Uns liegen zahlreiche Mieterhöhungsverlangen vor, in denen die VBW den Oberwert der Preisspanne als ortsübliche Vergleichsmiete angibt, ohne ihre Mieter auch nur darauf hinzuweisen.“ Der Mietspiegel enthält in seiner Mietpreistabelle jeweils feste (Mittel-)Werte und eine Preisspanne, wobei grundsätzlich der Mittelwert die „ortsübliche Vergleichsmiete“ darstellt. In Ziffer 7 des Mietspiegels heißt es ausdrücklich: „Abweichungen vom Mittelwert innerhalb der Preisspanne müssen begründet werden.“
Vom Mieterverein aufgefordert, schiebt die VBW eine solche Begründung manchmal nach. Mosler-Kühr: „Dabei werden dann alle möglichen Dinge angeführt, die im Mietspiegel längst berücksichtigt sind.“
Häufig wird eine gute Wohnlage genannt, zum Beispiel ruhig und gut durchgrünt, oder gute Verkehrsverbindungen oder Infrastruktur. „Das sind alles Merkmale aus früheren Mietspiegeln“, kritisiert die Juristin. „Im aktuellen Mietspiegel sind die Wohnlagen anders gefasst. Da ist die ‚Gefragte Wohngegend’ exakt abgegrenzt und in Karten eingezeichnet. Es lässt sich auf die Hausnummer genau ablesen, welche Gebäude einen Zuschlag rechtfertigen und welche nicht. Andere Kriterien lässt der Mietspiegel nicht mehr zu.“ Die VBW hat hingegen sogar die Nähe zu einer der vier Regionen schon als Begründung angeführt.
Aber auch andere Kriterien hat die VBW schon genannt, beispielsweise eine Wärmedämmung, obwohl es dafür im Mietspiegel einen eigenen, genau definierten Zuschlag gibt – den die VBW natürlich ebenfalls eingerechnet hat. Mosler-Kühr: „Das ist natürlich unzulässig. Merkmale, für die der Mietspiegel bereits einen Zu- oder Abschlag vorsieht, dürfen nicht innerhalb der Preisspanne noch einmal berücksichtigt werden.“
Der Mieterverein hat mehrere Fälle vertreten, in denen die VBW ihre Forderung schließlich wieder zurückgezogen hat. Vereinsgeschäftsführer Michael Wenzel: „Offensichtlich scheut man dort eine gerichtliche Entscheidung, weil man das Verfahren dann nicht mehr fortsetzen könnte. Denn leider stimmen auch immer wieder Mieter einer solchen Mieterhöhung zu – aus Unwissenheit oder um des lieben Friedens Willen. So etwas auszunutzen ist ein Vorgehen, das wir sonst von Unternehmen kennen, die man den sogenannten ‚Heuschrecken’ zuordnet.“
Leider sind die Mieterhöhungen der VBW nicht formal unwirksam, denn das Gesetz verlangt lediglich, dass die geforderte Miete „innerhalb der Preisspanne“ liegen muss. Die Anforderungen an die Begründung ergibt sich aus dem Mietspiegel. Da die Mieterhöhungsverlangen der VBW keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die geforderte Miete nicht dem Mittel-, sondern dem Oberwert der Preisspanne entspricht, rät der Mieterverein allen VBW-Mietern: „Mieterhöhungen sollten genau geprüft und mit dem Mietspiegel verglichen werden. Wenn zuviel verlangt wird, sollte man nicht oder nur bis zum Mittelwert der Preisspanne zuzustimmen! Wer dabei lieber qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen möchte, sollte unsere Rechtsberatung in der Brückstraße 58 aufsuchen.“


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